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Amtsgericht Gladbeck·51 C 4/16·26.04.2016

WEG-Klage auf Wohngeldrückstände gegen Eigentümer: Klage stattgegeben

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft fordert vom Beklagten Wohngeldrückstände für zwei Einheiten nach dem Aufteilungsplan. Strittig waren Aktivlegitimation der WEG, Wirksamkeit der Beschlüsse und die Berechnung der Forderung. Das AG Gladbeck gab der Klage statt, weil die Klägerin die Anspruchsgrundlage substantiiert vorlegte und der Beklagte nur pauschal bestritt. Kostenentscheidung nach §91 ZPO und vorläufige Vollstreckbarkeit waren angeordnet.

Ausgang: Klage der WEG auf Zahlung rückständiger Wohngelder gegen den Eigentümer in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung von Wohngeldansprüchen aktivlegitimiert, wenn sie durch den zuständigen Verwalter vertreten wird und die anspruchsbegründenden Beschlüsse vorgelegt werden.

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Der Übergang des Eigentums an einer Wohneinheit begründet die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung der auf ihn entfallenden Wohngelder gemäß dem Aufteilungsplan.

3

Die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der Wohngeldforderung durch die Gemeinschaft genügt, um den Anspruch substantiiert zu begründen; die Berechnung muss vom Beklagten nachvollziehbar angegriffen werden.

4

Ein pauschales Bestreiten ohne konkrete, substantiiert dargelegte Einwendungen ist unbeachtlich und genügt nicht zur Abwehr einer wohngeldrechtlichen Forderung.

5

Bei stattgebender Entscheidung sind die Kostenregelung nach §91 ZPO und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §709 ZPO anzuwenden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Wohngelder für die Einheiten 143 und 162 nach dem Aufteilungsplan der klagenden Gemeinschaft in Höhe von 3.785,01 € nebst Zinsen für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Januar 2016 in Höhe von 74,69 € und Zinsen aus der Hauptforderung seit dem 02.02.2016 in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 11 % über dem vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die klagende Gemeinschaft nimmt den Beklagten auf rückständige Hausgelder in Anspruch. Der Beklagte ist seit Oktober 2014 Eigentümer der Einheiten 143 und 162 der Wohnungseigentümergemeinschaft …. in …..

3

Die Gemeinschaft behauptet, aktivlegitimiert für die Einforderung der Hausgelder zu sein und diese zutreffend aufgrund der bestehenden Beschlüsse berechnet zu haben. Der Beklagte schulde auch die entsprechenden Beträge aufgrund des auf ihn übergegangenen Eigentums.

4

Die Klägerin beantragt,

5

              wie erkannt.

6

Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

8

Er bestreitet die Aktivlegitimation und Forderungsinhaberschaft der Klägerin sowie den wirksamen Beschluss der Wirtschaftspläne und der Jahresabrechnung, die ordnungsgemäße Bestellung des Verwalters und die ordnungsgemäße Nutzbarkeit seiner Sondereigentümer.

9

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat ordnungsgemäß dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Wohngelder geltend macht. Die Berechnung als solche ist von dem Beklagten auch nicht in nachvollziehbarer Weise angegriffen worden. Er beschränkt sich auf allgemeine Einwendungen, die ihm jedoch im Hinblick auf die bei ihm bestehende persönliche Kenntnis verwehrt sind. Dass die WEG-Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter …. aktivlegitimiert und zur Einziehung der Forderung berechtigt ist, ist dem Beklagten bestens bekannt. Er hat mit der Gemeinschaft in der Vergangenheit eine Reihe Rechtsstreite geführt. Verwiesen sei insoweit lediglich auf die Verfahren …, … und …. In diesen Verfahren hat der Beklagte selbst die Gemeinschaft wegen der angeblich unwirksamen Beschlüsse über Hausgelder in Anspruch genommen bzw. die Verpflichtung zur Zahlung von Hausgeldern im Hinblick auf bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft angegriffen. Er ist in diesem Prozessen unterlegen. Insoweit sind ihm die Verhältnisse der Gemeinschaft einschließlich der Vertretung durch den Verwalter bestens bekannt. Weitere, über allgemeines Bestreiten hinausgehende Einwendungen, macht der Beklagte nicht. Insoweit ist der Anspruch der klagenden Gemeinschaft offensichtlich begründet und der Klage ist mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

15

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

16

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

17

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

19

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.