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Amtsgericht Gladbeck·2 VI 45/15·23.06.2015

Kostenverteilung im Erbscheinverfahren bei bestrittenem Testament

ZivilrechtErbrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Erteilung eines Erbscheins; die Beteiligte bestritt die Echtheit eines Testaments und erhob schwerwiegende Vorwürfe. Das Amtsgericht verteilte die Kosten nach § 81 FamFG: Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten, die Beteiligte ihre eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Begründend führte das Gericht an, dass die Gebühr nach § 40 GNotKG ohnehin anfällt und die Einwendungen vorhersehbar Anwaltskosten verursacht haben; ein rechtzeitig aufgehobener Verhandlungstermin verursachte keine zusätzlichen Kosten.

Ausgang: Kostenentscheidung: Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt; Beteiligte trägt eigene und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verteilung der Kosten in Verfahren nach dem FamFG richtet sich nach § 81 FamFG; das Gericht verteilt die Kosten nach billigem Ermessen.

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Im Erbscheinsverfahren fällt die Gerichtsgebühr nach § 40 GNotKG i.V.m. Nr. 12210 Anlage 1 zu § 3 GNotKG an, unabhängig davon, ob Einwendungen erhoben werden und ob die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgt.

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Außergerichtliche Anwaltskosten können der Gegenpartei auferlegt werden, wenn diese durch erhebliche, später zurückgenommene Einwendungen oder durch schwerwiegende Vorwürfe die voraussehbare Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung verursacht hat.

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Die Anberaumung eines Verhandlungstermins begründet keine zusätzlichen Gerichtskosten, wenn der Termin rechtzeitig aufgehoben wird.

Relevante Normen
§ FamFG § 81§ 81 FamFG§ 40 GNotKG in Verbindung mit Nr. 12210 der Anlage 1 zu § 3 GNotKG

Tenor

Die Antragstellerin          trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens.

Die Beteiligte              trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Danach sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen.

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Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Für das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins fällt eine Gerichtsgebühr gemäß § 40 GNotKG in Verbindung mit Nr. 12210 der Anlage 1 zu § 3 GNotKG an. Diese Gebühr gilt unabhängig davon, ob gegen einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Einwendungen erhoben werden und ob die Anhörung der Beteiligten schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Kosten wären also der Antragstellerin ohnehin entstanden. Durch die Anberaumung des Verhandlungstermins sind keine zusätzlichen Kosten angefallen, da der Termin rechtzeitig aufgehoben wurde.

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Es entspricht billigem Ermessen, der Beteiligten           die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und ihre eigenen Anwaltskosten aufzuerlegen. Die Beteiligte             hat in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2015 die Echtheit des Testaments vom 11.06.2003 bestritten und angegeben, die Handschrift stamme weder von ihrem Vater noch von ihrer Mutter. Sie hat damit nicht nur die Erteilung des Erbscheins in Frage gestellt, sondern ihre Mutter einer Straftat beschuldigt. Es entspricht der Billigkeit, die Anwaltskosten der Beteiligten            , die ihre Einwendungen kurz darauf wieder zurückgenommen hat, aufzuerlegen. Es war absehbar, dass aufgrund der erhobenen Vorwürfe auch die Antragstellerin einen Anwalt einschalten würde und dass dadurch erhebliche Kosten entstehen würden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Gladbeck, Schützenstraße 21, 45964 Gladbeck oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Gladbeck oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.