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Amtsgericht Gladbeck·19 II 772/10 BerH·04.11.2010

Erinnerung: Bewilligung von Beratungshilfe in Verfahren nach § 44 SGB X

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe im SozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erhoben Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers, Beratungshilfe zu versagen. Streitpunkt war, ob Beratungshilfe wegen angeblich bestehender anderer Hilfsangebote oder wegen möglicher Kostenerstattung durch die Behörde abgelehnt werden darf. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf und bewilligte Beratungshilfe auch für das vertretene Kind, da alternative Behördenhilfe nicht ausreichend war und § 63 SGB X nicht anwendbar ist.

Ausgang: Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe wurde stattgegeben; Beratungshilfe für die Antragsteller und das vertretene Kind bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versagung von Beratungshilfe darf nicht allein damit begründet werden, dass es theoretisch andere Hilfsangebote durch Behörden gegeben hätte; die Geeignetheit solcher Alternativen ist gesondert zu prüfen und begründet keinen automatischen Ablehnungsgrund.

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Beratungshilfe kann auch für vertretene Minderjährige bewilligt werden, wenn diese – vertreten durch ihre Eltern – gegen einen Ursprungsbescheid vorgehen müssen, selbst wenn ihnen kein eigener Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 2 SGB II zusteht.

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Die Kostenerstattungsregelung des § 63 SGB X ist auf das Verfahren nach § 44 SGB X nicht anwendbar; eine mögliche Kostenerstattungspflicht der Behörde rechtfertigt daher nicht pauschal die Verweigerung von Beratungshilfe.

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Mit Bewilligung der Beratungshilfe sind die hierfür anfallenden Gebühren nach § 8 BerHG fällig.

Relevante Normen
§ 44 SGB X§ 7 Abs. 2 SGB II§ 63 SGB X§ 8 BerHG

Tenor

wird auf die Erinnerung der Antragsteller vom 24.09.2010 der Beschluss des/der Rechtspflegers/Rechtspflegerin vom 20.09.2010 aufgehoben.

Den Antragstellern wird Beratungshilfe bewilligt.

Gründe

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Die zulässige Erinnerung ist begründet.

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Beratungshilfe kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass es im vorliegenden Fall andere Möglichkeiten der Hilfestellung gegeben hätte, die die Antragsteller in Anspruch hätten nehmen können. Die im angefochtenen Beschluss angeführte Hilfestellung durch die Behörde dürfte im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zweifelhaft sein. In dem vom BVerfG entschiedenen Fall ging es zwar um einen Widerspruch. Da hier jedoch nur deswegen ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt wurde, da ein Widerspruch aufgrund der Bestandskraft des Ursprungsbescheids unzulässig gewesen wäre, liegt eine sehr vergleichbare Interessenlage vor. Zudem haben sich die Antragsteller offensichtlich mehrfach mit Mitarbeitern der Behörde persönlich auseinandergesetzt, so dass wohl auch von einer ausreichenden Eigeninitiative ausgegangen werden muss.

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Es war auch dem Beratungshilfeantrag des Kindes stattzugeben. Im Hinblick auf die in der Erinnerungsschrift vom 06.09.2010 angesprochene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Entscheidung vom 07.11.2006, B 7 B AS 8/06 R) musste auch das Kind, vertreten durch die Eltern, gegen den Ursprungsbescheid vorgehen, selbst wenn diesem gemäß § 7 Abs. 2 SGB II kein eigener Anspruch auf Leistungen zu steht.

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Beratungshilfe kann auch nicht im Hinblick auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Behörde gemäß § 63 SGB X abgelehnt werden. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18.05.2009 (Az. L 11 B 59/09 AS PKH) ist die Kostenregelung des § 63 SGB X für das Verfahren nach § 44 SGB X nicht, auch nicht analog, anwendbar.

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Die Beratungshilfegebühren sind gemäß § 8 BerHG auch fällig. Eine (weitere) Reaktion der Vestischen Arbeit ist nicht zu erwarten, nachdem die geltend gemachten SGB II - Leistungen ausgezahlt worden sind.