Themis
Anmelden
Amtsgericht Gladbeck·18 II 79/05 WEG·20.06.2006

Kostenentscheidung nach Erledigung: Gerichtskosten, Gegenstandswert (WEG)

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht beschränkt die Entscheidung auf die Kostenfolge. Es trägt dem Antragsgegner die Gerichtskosten zu und verweigert die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 47 WEG. Der Gegenstandswert wird für zwei Zeiträume gesondert festgesetzt. Die Kostenentscheidung orientiert sich an der voraussichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (§ 91a ZPO analog).

Ausgang: Dem Antrag wurde hinsichtlich der Gerichtskosten stattgegeben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Gegenstandswert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nur noch über die Kostenfolge.

2

Die Entscheidung über die Gerichtskosten in WEG-Verfahren richtet sich nach § 47 WEG und ist in Anlehnung an § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO danach zu treffen, wie die Hauptsache voraussichtlich ausgegangen wäre.

3

Außergerichtliche Kosten werden nach § 47 S. 2 WEG grundsätzlich nicht erstattet; ein hiervon abweichendes Ergebnis bedarf besonderer Gründe.

4

Mit der Erledigung reduziert sich der Gegenstandswert auf das Kosteninteresse; bei Anwendung des § 47 WEG sind insoweit nur die Gerichtskosten in Ansatz zu bringen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 47 S. 1 WEG i.V.m. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 47 S. 2 WEG

Tenor

1.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf:

              € 1.037,04 bis zum 09.03.2006 und auf

              bis € 300,- seit dem 10.03.2006.

Gründe

2

I.

3

Auf die Darstellung des Sachverhalts wird analog § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

4

II.

5

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.

6

1.

7

Die Entscheidung über die Gerichtskosten ist nach § 47 S. 1 WEG in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO danach zu treffen, wie die Hauptsache voraussichtlich ausgegangen wäre.

8

Der Antrag war ursprünglich begründet. Auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage in der Sache 18 UR II 67/05, an der die hiesigen Beteiligten und ihre Anwälte ebenfalls beteiligt sind, wird verwiesen, soweit sie einschlägig sind.

9

2.

10

Bzgl. der außergerichtlichen Kosten bleibt es bei dem Grundsatz des § 47 S. 2 WEG, dass keine Erstattung stattfindet; für ein Abweichen sind keine Gründe ersichtlich.

11

III.

12

Der Geschäftswert hat sich mit der Erledigungserklärung auf das Kosteninteresse reduziert, wobei wegen des Grundsatzes des § 47 S. 2 WEG nur die Gerichtskosten in Ansatz zu bringen sind.