Kostenentscheidung nach Erledigung: Gerichtskosten, Gegenstandswert (WEG)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht beschränkt die Entscheidung auf die Kostenfolge. Es trägt dem Antragsgegner die Gerichtskosten zu und verweigert die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 47 WEG. Der Gegenstandswert wird für zwei Zeiträume gesondert festgesetzt. Die Kostenentscheidung orientiert sich an der voraussichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (§ 91a ZPO analog).
Ausgang: Dem Antrag wurde hinsichtlich der Gerichtskosten stattgegeben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Gegenstandswert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nur noch über die Kostenfolge.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten in WEG-Verfahren richtet sich nach § 47 WEG und ist in Anlehnung an § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO danach zu treffen, wie die Hauptsache voraussichtlich ausgegangen wäre.
Außergerichtliche Kosten werden nach § 47 S. 2 WEG grundsätzlich nicht erstattet; ein hiervon abweichendes Ergebnis bedarf besonderer Gründe.
Mit der Erledigung reduziert sich der Gegenstandswert auf das Kosteninteresse; bei Anwendung des § 47 WEG sind insoweit nur die Gerichtskosten in Ansatz zu bringen.
Tenor
1.
Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf:
€ 1.037,04 bis zum 09.03.2006 und auf
bis € 300,- seit dem 10.03.2006.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Sachverhalts wird analog § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
II.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.
1.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ist nach § 47 S. 1 WEG in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO danach zu treffen, wie die Hauptsache voraussichtlich ausgegangen wäre.
Der Antrag war ursprünglich begründet. Auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage in der Sache 18 UR II 67/05, an der die hiesigen Beteiligten und ihre Anwälte ebenfalls beteiligt sind, wird verwiesen, soweit sie einschlägig sind.
2.
Bzgl. der außergerichtlichen Kosten bleibt es bei dem Grundsatz des § 47 S. 2 WEG, dass keine Erstattung stattfindet; für ein Abweichen sind keine Gründe ersichtlich.
III.
Der Geschäftswert hat sich mit der Erledigungserklärung auf das Kosteninteresse reduziert, wobei wegen des Grundsatzes des § 47 S. 2 WEG nur die Gerichtskosten in Ansatz zu bringen sind.