Erinnerung gegen Weigerung zur Einleitung der eidesstattlichen Versicherung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten. Streitpunkt war, ob eine erfolglose Pfändung sowohl in Geschäftsräumen als auch in der Privatwohnung erforderlich ist. Das Gericht gab der Erinnerung statt, weil die Wohnanschrift unbekannt und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelbar war. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt.
Ausgang: Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Einleitung des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wurde stattgegeben; Kosten dem Gläubiger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung ist gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers statthaft, das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten (§ 766 Abs. 2 ZPO).
Für die Einleitung des Verfahrens nach § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist grundsätzlich eine erfolglose Pfändung sowohl im Geschäftslokal als auch in der Wohnung des Schuldners erforderlich.
Erfordert die konkrete Rechtslage eine Pfändung an beiden Orten, entfällt die Voraussetzung der Pfändung in der Wohnung, wenn die Wohnanschrift dem Gläubiger unbekannt ist und sich auch durch zumutbare Ermittlungen nicht feststellen lässt.
Bei der Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren kann das Gericht die Verfahrenskosten der ersuchenden Partei auferlegen, wenn die unmittelbar Betroffenen (z. B. Schuldner, Gerichtsvollzieher) nicht als Beteiligte des Verfahrens anzusehen sind.
Tenor
wird der Gerichtsvollzieher angewiesen das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß dem Antrag vom 31.01.2002 nicht aus dem Grund einer nicht in der Privatwohnung versuchten Pfändung abzulehnen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die eingelegte Erinnerung ist zulässig und insbesondere statthaft, da sie sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers richtet, das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten ( § 766 Abs.2, 1. Alt. ZPO).
Sie ist auch begründet
Der Gerichtsvollzieher hat die ablehnende Entscheidung mit dem Erfordernis einer feststehenden Unpfändbarkeit sowohl in den Geschäftsräumen als auch in der Wohnug des Schuldners begründet. Bislang konnte die Pfändung nur in den Geschäftsräumen des Schuldners versucht werden. Die Gläubigerin trägt vor, den Wohnsitz nicht zu kennen und auch nicht ermitteln zu können.
Grundsätzlich muß zur Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung gern. § 807 I Nr. 1 ZPO die erfolglos gebliebene Pfändung in dem Geschäftslokal und in der Wohnung versucht worden sein.
Hiervon ist aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen.
Die versuchte (erfolglose) Pfändung an beiden Orten kann nur dann vorausgesetzt werden, wenn die Gläubigerin die Wohnanschrift des Schuldners kennt oder auf zumutbare Weise ermitteln kann (vgl. Zöller § 807 Rdn. 14). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Die Gläubigerin kennt die Wohnanschrift des Schuldners nicht. Sie hat darüber hinaus zahlreiche Bemühungen zur Anschriftenermittlung vorgetragen, die jedoch erfolglos, blieben. Dies ist ausreichend.
Die Verfahrenskosten mußten trotz ihres Obsiegens der Gläubigerin auferlegt werden, da Schuldner und Gerichtsvollzieher nicht als Beteiligte dieses Verfahrens anzusehen sind.