Abweisung des PÜB-Antrags: Insolvenzeröffnungsbeschluss kein Zahlungstitel
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Vorlage eines vollstreckbaren Insolvenzeröffnungsbeschlusses. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Insolvenzeröffnungsbeschluss zwar Herausgabe-/Räumungstitel (§148 Abs.2 InsO i.V.m. §794 Abs.1 Nr.3 ZPO) sein kann, aber kein Zahlungstitel im Sinne des §794 Abs.1 Nr.3 ZPO darstellt. Mangels geeigneten Vollstreckungstitels wurde der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte nach §788 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgewiesen, da der Insolvenzeröffnungsbeschluss keinen Zahlungstitel darstellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzeröffnungsbeschluss begründet nach §148 Abs.2 InsO einen Herausgabe‑ oder Räumungstitel, nicht jedoch einen Zahlungstitel im Sinne des §794 Abs.1 Nr.3 ZPO.
Voraussetzung für den Erlass eines Pfändungs‑ und Überweisungsbeschlusses ist das Vorliegen eines geeigneten Zahlungstitels; fehlt dieser, ist der Antrag zurückzuweisen.
Ist kein geeigneter Vollstreckungstitel vorhanden, rechtfertigt dies die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags; die Kostenentscheidung richtet sich nach §788 ZPO.
Gegen Beschlüsse über Kosten ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt; andernfalls ist die befristete Erinnerung gegeben ( §§793, 567 Abs.2 ZPO, 11 RPflG).
Tenor
wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 04.02.2021 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Gläubiger hat am 04.02.2021 unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 16.11.2017, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung von Zahlungsansprüchen beantragt.
Der eingereichte Insolvenzeröffnungsbeschluss dient gem. § 148 Abs. 2 S.1 InsO als Herausgabe- oder Räumungstitel nach § 794 Abs.1 Nr.3 ZPO.
Der Insolvenzeröffnungsbeschluss hingegen bildet keinen Zahlungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Kübler/Prütting/Bork, InsO, 87. Lieferung 03.2021, § 148 InsO; Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, § 148 InsO).
Insoweit liegt kein geeigneter Vollstreckungstitel vor, sodass der Antrag zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Gladbeck, Schützenstraße 21, 45964 Gladbeck, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Gladbeck oder beim Landgericht Essen als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.