Erinnerung gegen Ladung zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Erinnerung gegen die Ladung der Gerichtsvollzieherin zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses. Das Gericht prüfte, ob das Verzeichnis lückenhaft ist und eine Nachbesserungspflicht besteht. Die Erinnerung wurde als unbegründet zurückgewiesen; insbesondere sind bei Selbstständigen Angaben zu Auftraggebern, Art, Umfang und Vergütung der letzten 12 Monate zu verlangen. Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Erinnerung gegen die Ladung zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldner ist zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn die abgegebenen Angaben lückenhaft oder unklar sind und das Verzeichnis nicht die zur sofortigen, gezielten und effektiven Zugriffsermöglichung des Gläubigers erforderliche Auskunft bietet.
Bei Selbständigen kann die Nachbesserungspflicht die Nennung aller Auftraggeber der letzten 12 Monate sowie Art und Umfang der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung umfassen, soweit diese Angaben zur Beurteilung der Vermögensverhältnisse und zur Durchsetzung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind.
Eine pauschale Angabe der ungefähren monatlichen Gewinne ohne Darlegung, wie dieser Gewinn erzielt wird, genügt nicht dem Informationsbedarf des Gläubigers und rechtfertigt eine Nachbesserungsaufforderung.
Zwischen der Pflicht zur vollständigen erneuten Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der Pflicht zur Nachbesserung bereits abgegebener Angaben ist zu unterscheiden; die Nachbesserung dient der Ergänzung und Präzisierung bestehender Angaben.
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen die Ladung der Gerichtsvollzieherin zum Termin zur Nachbesserung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Gladbeck vom 29.11.2013 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur erneuten Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der Pflicht zur Nachbesserung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses.
Grundsätzlich ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Das Vermögensverzeichnis muss so vollständig ausgefüllt sein, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum eventuellen Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert (Zöller/Stöber, § 903, Rn. 14). Ziel der Abgabe des Vermögensverzeichnisses ist es zwar nicht, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeiten des Schuldners zu geben, um auch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren. Bei Selbstständigen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Verschleierung von Einkommen besonders groß ist und nicht jeder mögliche Erwerbstatbestand durch den Fragenkatalog des Vermögensverzeichnisses erfasst sein kann.
Ziel des Vermögensverzeichnisses muss in Anlehnung an die für die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht geltenden Voraussetzungen sein, den Gläubiger in die Lage zu versetzen, umgehend, gezielt und effektiv auf das Schuldnervermögen zuzugreifen (LG Cottbus, Beschluss v. 25.10.99, Az. 7 T 538/98, zitiert nach Juris). Mit Blick auf das Informationsbedürfnis des Gläubigers bemisst sich, ob der Schuldner mit seinen bisherigen Angaben ausreichend Auskunft erteilt hat. Ein Selbstständiger hat im Vermögensverzeichnis alle Auftraggeber der letzten 12 Monate sowie Art und Umfang der für sie ausgeübten Tätigkeit und die Höhe der Vergütung zu benennen. Auf Antrag des Gläubigers sind diese Angaben auch im Rahmen einer Nachbesserung zu machen (LG Köln, Beschluss v. 24.11.2006, Az. 13 T 226/06, zitert nach Juris). So soll ein Selbstständiger nicht unter Hinweis darauf, dass alle Aufträge abgerechnet und bezahlt seien, weitere Angaben zu den Auftraggebern verweigern dürfen, da es auch zu Folgeaufträgen gekommen sein kann (AG Burgwedel, Beschluss v. 21.03.2011, Az. 11 M 1166/10, zitiert nach Juris). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn mehr als ein Auftrag vom selben Auftraggeber binnen der letzten 12 Monate abgewickelt worden ist. Die pauschale Angabe der ungefähren Höhe der monatlichen Gewinns ohne weitere Angaben, wie dieser Gewinn erstritten worden ist, gereicht dem Informationsbedürfnis des Gläubigers, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, nicht. Es kann deshalb die Nachbesserung des bisherigen Vermögensverzeichnisses um die Angabe der Auftraggeber, mit denen in den letzten 12 Monaten mehr als ein Mal ein geschäftlicher Auftrag abgewickelt worden ist, verlangt werden.