Klage auf Steuerberatervergütung: Teilweise stattgegeben, Aufrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, eine Steuerberatersozietät, forderten Vergütung für 2015; die Beklagte bestritt eine Pauschalvereinbarung und erklärte Aufrechnung mit eigenen Rechnungen. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.265,25 EUR (anerkanntes Honorar) und wies weitergehende Ansprüche mangels Beweisführung ab. Aufrechnung mit alten Rechnungen wurde nicht zugelassen; Kostenentscheidung nach § 92 ZPO.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 3.265,25 EUR verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Derjenige, der eine Vergütungsforderung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Umfang der Forderung.
Eine behauptete Pauschalvereinbarung über Vergütung muss vom Anspruchsteller substantiiert dargelegt und bewiesen werden.
Aufrechnung ist nur mit fälligen, durchsetzbaren Gegenforderungen möglich; eine zwischen den Parteien getroffene Abrede, Verrechnung nur innerhalb eines Kalenderjahres vorzunehmen, schließt die Verrechnung von Forderungen früherer Jahre aus.
Die Vernehmung eines Parteiangehörigen als Parteizeuge unterliegt den Beschränkungen der Parteivernehmung; die Gegenseite kann eine förmliche Parteivernehmung widersprechen.
Ersatz- oder Mehransprüche werden abgewiesen, wenn der Kläger für den geltend gemachten Mehrbetrag keine nachvollziehbaren, zeitlich zuordenbaren Belege vorlegt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 3.265,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 110,79 EUR seit dem 20.03.2015, 30.05.2015, 09.06.2015 und 28.09.2015, aus weiteren 121,38 EUR seit 25.04.2015, aus weiteren 85,86 EUR seit 04.08.2015, aus weiteren 332,37 EUR seit 09.08.2015, aus weiteren 85,68 EUR seit 01.11.2015, aus 221,58 EUR seit 28.11.2015, aus weiteren 1.430,02 EUR seit 29.12.2015, aus 332,37 EUR seit 04.02.2016 und aus weiteren 213,01 EUR seit 02.02.2016 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/5, die Beklagte trägt 4/5.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 4.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 11 % über dem vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger waren als Steuerberatersozietät für die Beklagte über mehrere Jahre tätig. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Leistungen aus dem Jahr 2015 für Buchführung der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien sei eine Pauschale von 150,00 EUR netto für die Buchführung vereinbart worden. Im Übrigen seien Einzelarbeiten durchgeführt worden, die einzeln in Rechnung gestellt worden seien. Soweit die Beklagte Gegenansprüche geltend mache, seien diese nicht gerechtfertigt. Gegenansprüche, die vorliegend zur Aufrechnung gestellt werden könnten, seien nicht gegeben, jedenfalls aber nicht fällig.
Die Klägerin beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 4.077,77 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass zwischen den Parteien eine Abrede dahingehend bestanden habe, dass die Beklagte für die Kläger erbrachte Leistungen (zum Beispiel Layout von Visitenkarten und Briefbögen, Anzeigen und Arbeiten an der Website) mit den steuerberaterlichen Leistungen verrechnen könne. Insoweit ergebe sich kein Restanspruch der Kläger. Eine Pauschalvereinbarung, wonach netto 150,00 EUR im Monat berechnet werden dürfen, habe zwischen den Parteien nicht bestanden. Die Einzelberechnung der unstreitig erbrachten Leistungen ergebe lediglich einen Betrag von 3.265,25 EUR
Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung unstreitig gestellt, dass Leistungen der Kläger jedenfalls im Umfang von 3.265,25 EUR erbracht worden sind und dieses im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dass den Klägern ein höherer Anspruch zusteht, haben die Kläger weder nachvollziehbar dargelegt noch bewiesen. Dass sich die Beklagte gegen den von ihr selbst akzeptierten Anspruch durch Aufrechnung erfolgreich zur Wehr setzen kann, hat die weitere Auseinandersetzung der Parteien nicht ergeben. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit nicht aufrechenbaren Forderungen erklärt und im Übrigen haben die Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass sie aus der vorher offenbar einmal üblichen Verrechnung der Forderungen Anfang 2015 „ausgestiegen sind“, und dies mit guten Gründen. Die Kläger haben unter dem 09.01.2015 darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Beklagten bezüglich ihrer erbrachten Leistungen eine weitere Gegenüberstellung und Aufrechnung nicht mehr zulässt. Dabei haben die Kläger deutlich gemacht, dass sie ordnungsgemäß in Rechnung gestellte und nachvollziehbare Ansprüche der Beklagten zwar erfüllen werden, nicht jedoch weiterhin akzeptieren, dass eine Verrechnung mit den Steuerberaterrechnungen erfolgt. Dass die Beklagte dem entgegen getreten wäre und Gründe gehabt hätte, auf der weiteren Durchführung der früher offenbar üblichen Verrechnung zu bestehen, ergibt sich nicht. Entsprechend dürfte für das Jahr 2015 für eine derartige Aufrechnung keine Möglichkeit mehr bestehen. Im Übrigen sind die insoweit ins Feld geführten Rechnungen der Beklagten, die ursprünglich zur Aufrechnung gestellt wurden, durch das Gericht bereits zurückgewiesen worden, da sie aus den Jahren 2011 etc. stammten und unstreitig war, dass nur eine Verrechnung innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen sollte, also Rechnungen aus 2015 nur solche aus 2015 entgegengestellt werden konnten. Die Beklagte hat zwar im Nachhinein noch versucht, Rechnungen nachzuschieben, dass diese Forderungen jedoch unbestritten oder auch nur erbracht wären, haben die Kläger wiederum bestritten und ein entsprechender Anspruch der Beklagten kann nicht festgestellt werden, im Übrigen kommt auch eine Verrechnung vorliegend aus den mitgeteilten Gründen nicht in Betracht.
Die Kläger können die von ihnen behauptete Pauschalabrede von netto 150,00 EUR offenkundig nicht beweisen. Soweit sie sich bezüglich Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten auf das Zeugnis des Steuerberaters als Sachbearbeiter berufen haben, ist dieser Partner der Kläger in der Steuersozietät, also Partei. Einer Parteivernehmung in förmlicher Form hat die Beklagte ausdrücklich widersprochen. Anhaltspunkte, dass vorliegend, ausnahmsweise entgegen dem Willen der Gegenseite eine eigene Parteivernehmung der Klägerseite in Betracht käme, bestehen nicht. Unzweifelhaft mögliche Parteianhörung der Klägerseite hat diese selbst verhindert, indem sie es vorgezogen hat, zur mündlichen Verhandlung vom 07.08.2020, in der ein Abschluss des Verfahrens vorgesehen war, nicht zu erscheinen. Eine entsprechende Erörterung konnte deshalb nicht erfolgen.
Unstreitig haben die Kläger steuerberaterliche Leistungen für die Beklagte erbracht. Die Beklagte hat auch selbst berechnet und dargelegt, welchen Wert diese Arbeiten mindestens hatten, wenn eine Pauschalvereinbarung von 150,00 EUR netto nicht bewiesen werden kann, was vorliegend, wie ausgeführt, der Fall ist. An den sich insoweit ergebenden Beträgen muss sich die Beklagte insoweit jedoch festhalten lassen. Insoweit war sie in diesem Umfang entsprechend zu verurteilen, während die Klage im Übrigen abzuweisen war. Soweit die Kläger zum Nachweis von mehr Leistungen auf Aufstellungen Bezug genommen haben, sind diese für das vorliegende Verfahren ganz offenkundig irrelevant. Sie beziehen sich nämlich auf Leistungen und erbrachte Stunden aus dem Jahr 2016. Zwar behaupten die Kläger insoweit, dass es sich um Steuerberaterleistungen für das Steuerjahr 2015 handele, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch nicht das Steuerjahr 2015, sondern sind die Rechnungen, die die Kläger insoweit 2015 erstellt haben. Dass Rechnungen, die zwischen Februar 2015 und Dezember 2015 erstellt wurden, irgendetwas mit Stunden zu tun haben können, die von Mitarbeitern der Kläger von Januar 2016 bis November 2016 erbracht worden sind, bedarf von vorneherein keiner Erörterung. Die Kläger können nicht 2015 Rechnungen für Stunden erstellt haben, die erst 2016 irgendwann erbracht worden sind. Insbesondere kann damit kein Aufwand nachgewiesen werden, da bei Erstellung der Rechnung 2015 noch gar nicht bekannt gewesen sein kann, welcher Aufwand 2016 entstehen würde. Entsprechend hat weder der Vortrag der Kläger weitergehende Ansprüche ergeben, noch stehen der Beklagten Gegenansprüche zu, die den von ihr selbst eingeräumten Umfang der Arbeiten der Kläger ergeben, minimieren oder durch Aufrechnung mindern. Dementsprechend war, wie geschehen, zu entscheiden. Die gegen Ende des Prozesses plötzlich von der Beklagten noch vorgelegten angeblich relevanten Gegenrechnungen sind weder unstreitig noch festgestellt und können dem auf der anderen Seite dem Umfang nach jedenfalls unstreitigen Teilanspruch der Kläger, den die Beklagte selbst eingeräumt hat, nicht entgegengehalten werden. Aus Sicht des Gerichts kann ausgeschlossen werden, dass den Klägern weitergehende Ansprüche zustehen oder belegt werden können. Dies ergibt sich auch für das dann folgende Abrechnungsjahr zwischen den Parteien, denn insoweit hatten die Kläger im Verfahren 12 C 6/20 für das Jahr 2016 Ansprüche geltend gemacht, die 7,00 EUR unter dem hier streitgegenständlichen Umfang lagen. Der entsprechende Prozess ist jedoch durch rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die Kläger verloren gegangen. Der Anspruch für das Jahr 2016 besteht also insgesamt nicht. Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der Art der Prozessführung durch die Kläger für 2015 ein höherer Anspruch gerechtfertigt sein könnte und der weiteren Aufklärung bedürfte, bestehen auch im Licht dieser Umstände nicht. Die Kläger müssen sich auf den von der Beklagten dargelegten Umfang der Leistungen beschränken und können weitergehende Beträge von der Beklagten nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.