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Amtsgericht Gladbeck·12 C 327/02·08.12.2002

Klage auf Zahlung von Umsatzsteuer bei Totalschaden abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung von 227,59 € als Umsatzsteuer für einen totgeschädigten PKW. Entscheidend war, ob Umsatzsteuer Teil des Schadensersatzes wird, wenn sie nicht tatsächlich angefallen ist. Das Gericht wendet § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB an und verneint den Anspruch, weil der Kläger kein Ersatzfahrzeug angeschafft und somit keine Umsatzsteuer bezahlt hat.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Umsatzsteuer wegen Totalschaden abgewiesen, weil kein Ersatzfahrzeug angeschafft und Umsatzsteuer nicht angefallen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört die Umsatzsteuer zum Schadensersatz nur insoweit, wie sie tatsächlich angefallen ist.

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§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB findet auch bei Totalschäden Anwendung, soweit die Naturalrestitution durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache möglich ist.

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Ansprüche auf Erstattung von Umsatzsteuer setzen voraus, dass der Geschädigte die Steuer durch Erwerb des Ersatzgegenstands tatsächlich entrichtet hat.

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Beim Erwerb eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs vom Händler ist zu prüfen, ob Umsatzsteuer nach der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) anfällt und damit ersatzfähig ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 249 BGB§ 25a Umsatzsteuergesetz§ 91 Abs. 1 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.)

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Entscheidunqsqründe:

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung in Höhe von 227,59 Euro nicht verlangen

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Nach der Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur noch Teil des Schadensersatzes, wenn und soweit sie tatächlich angefallen ist. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt auch, we für ein total beschädigtes Kfz Schadensersatz zu leisten ist denn nach der Rechtsprechung des BGH, die sich die amtliche Begründung zu eigen gemacht hat, ist die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ein Fall der Naturalrestitution (BGH 115, 364).

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Zwar setzt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Wortlaut die Beschädigung einer Sache voraus. Nach dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Normzweck werden aber auch die Fälle einer Zerstörung erfasst, soweit durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache eine Restitution möglich ist. Aus der Anwendbarkeit von § 249 BGB folgt, dass die Mehrwertsteuer

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nicht verlangt werden kann, wenn der Geschädigte für einen total beschädigten PKW keinen Ersatz beschafft, vgl.Palandt, 62. Auf., § 249, Rz. 17. Eine Ersatzpflicht: würde nur dann bestehen soweit bei der Restitution Mehrwertsteuer anfallen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger als Geschädigter das Ersatzfahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler kaufen würde und im Preis die gem. § 25 a Umsatzsteuergesetz nach der Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufspreis zu berechnende Mehrwertsteuer enthalten wäre.

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Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass der Kläger bis heute kein Ersatzfahrzeug angeschafft und dementsprechend Mehrwertsteuer nicht gezahlt hat.

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Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.