Scheinvaterregress: Kein Unterhaltsrückgriff ohne Anerkennung/Feststellung der Vaterschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte als „Scheinvater“ vom Beklagten Rückzahlung jahrzehntelang geleisteten Kindesunterhalts aus übergegangenem Recht sowie Verfahrenskosten. Streitentscheidend war, ob die behauptete biologische Vaterschaft im Unterhaltsprozess inzident geklärt und die Regresssperre des § 1600d Abs. 4 BGB ggf. über Treu und Glauben oder § 826 BGB überwunden werden kann. Das Gericht wies die Klage als unschlüssig ab, weil ohne Anerkennung oder rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft kein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten bestehe und eine Inzidenzprüfung der Vaterschaft ausgeschlossen sei. Ein deliktischer Anspruch scheiterte zudem an der Unzulässigkeit einer Umgehung der Sperre und am fehlenden Nachweis sittenwidriger Schädigung.
Ausgang: Klage auf Regress für gezahlten Kindesunterhalt mangels festgestellter oder anerkannter Vaterschaft des Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Regressanspruch des Scheinvaters aus übergegangenem Kindesunterhalt nach § 1607 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass das Kind gegen den in Anspruch Genommenen einen Unterhaltsanspruch als rechtlichen Vater hat.
Wer Vater eines Kindes im Rechtssinne ist, steht für Unterhaltsansprüche grundsätzlich erst nach wirksamer Anerkennung oder rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft fest; eine Klärung der Vaterschaft im Wege inzidenter Prüfung im Unterhaltsprozess ist durch § 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen.
Die fehlende Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft kann im Regressprozess nicht durch die Verwertung eines Abstammungsgutachtens aus einem anderen Verfahren gegen den in Anspruch Genommenen ersetzt werden, wenn dieser dort nicht Partei war und die Beweisaufnahme nicht beeinflussen konnte.
Eine Durchbrechung der in § 1600d Abs. 4 BGB angeordneten Rechtsausübungssperre über deliktische Anspruchsgrundlagen ist unzulässig, wenn sie faktisch eine inzidente Vaterschaftsfeststellung im Unterhaltsprozess voraussetzt.
Allein die Weigerung eines potentiellen Vaters, die Vaterschaft anzuerkennen und stattdessen eine Statusklärung auf Initiative des Kindes abzuwarten, begründet regelmäßig keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung von Unterhalt aus übergegangenem Recht geltend.
Der Kläger war mit Frau von 1973 bis 1983 verheiratet. Am … gebar Frau . Nachdem der Kläger im Frühjahr 2002 erfahren hatte, dass er angeblich nicht Vater des sei, strengte er beim Amtsgericht – Familiengericht – S (Az. …) gegen Herrn ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren an. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein schriftliches Abstammungsgutachten des Sachverständigen aus L eingeholt. In die Begutachtung wurden der Kläger, , sowie der Beklagte als Zeuge einbezogen. Der Sachverständige kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Klägers zu ausgeschlossen werden könne, die des Beklagten jedoch nicht. Vielmehr errechne sich eine statistische Plausibilität von X = 99,9999998% für die Vaterschaft des Beklagten zu . Diesem Wert entspräche das verbale Prädikat „Vaterschaft praktisch erwiesen.“ Das Amtsgericht – Familiengericht – S stellte daraufhin durch Urteil vom … fest, dass der Kläger nicht Vater des sei.
Bis heute hat der Beklagte die Vaterschaft zu weder anerkannt, noch ist diese gerichtlich festgestellt worden. Ein entsprechendes Verfahren ist auch nicht anhängig.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte Vater des sei. Aus diesem Grund habe dieser seit seiner Geburt Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten aus §§ 1601, 1589 BGB. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit noch geltend gemacht werden könnten, da Herr aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gehindert gewesen sei. Da er als „Scheinvater“ über 20 Jahre lang für zu Unrecht Unterhalt gezahlt habe, ohne hierfür verpflichtet zu sein, sei dessen Unterhaltsanspruch gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf den Kläger übergegangen, so dass er nunmehr für die Vergangenheit Unterhaltszahlungen vom Beklagten verlangen könne. Der Kläger behauptet insoweit, dass er folgende Unterhaltszahlungen erbracht habe:
An die Stadt :
- August 1982 bis Dezember 1982, monatlich je 150,00 DM: 750,00 DM
- Januar 1983 bis Dezember 1985, monatlich je 150,00 DM: 5.400,00 DM
An die Stadt :
- Januar 1986 bis Dezember 1986, monatlich je 150,00 DM: 1.800,00 DM
- Januar 1987 bis Dezember 1989, monatlich je 300,00 DM: 10.800,00 DM
An die Stadt :
- Januar 1990 bis Dezember 1992, monatlich je 400,00 DM: 14.400,00 DM
An bzw. an direkt:
- Januar 1993 bis Dezember 1996, monatlich je 400,00 DM: 19.200,00 DM
- Januar 1997 bis Dezember 2000, monatlich je 500,00 DM: 24.000,00 DM
- Januar 2001 bis August 2001, monatlich je 300,00 DM: 2.400,00 DM
insgesamt: 78.750,00 DM
Darüber hinaus habe der Beklagte ihm auch die Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens einschließlich der Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die sich insgesamt auf 1.570,31 Euro beliefen.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass auch die Regresssperre des § 1600d Abs. 4 BGB dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehe. Ein Festhalten hieran verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Da durch das Abstammungsgutachten die Vaterschaft des Beklagten als „praktisch erwiesen“ gelte, führe die Regresssperre zu einem untragbaren Ergebnis. Der Gesetzgeber habe den Regressanspruch des „Scheinvaters“ gegen den biologischen Vater ausdrücklich vorgesehen. Solange dem „Scheinvater“ jedoch mangels Klagebefugnis eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft verwehrt sei, sei ihm eine Durchsetzung seiner Ansprüche nur möglich, wenn unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsausübungssperre des § 1600d BGB durchbrochen werden könne. Ein derartiger Härtefall liege vor. Insoweit behauptet er, dass der Beklagte schon bei Beginn der Schwangerschaft von erfahren habe, dass er der Vater von sei. Nach der Trennung vom Kläger sei diese zusammen mit dem Beklagten in eine gemeinsame Wohnung gezogen, so dass nach den Grundsätzen der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte wusste, dass sein Sohn sei. Durch dieses Wissen und das bewusste Unterlassen der Aufklärung der wirklichen Vaterschaftsverhältnisse habe sich der Beklagte in sittenwidriger Art und Weise seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten entzogen; dabei habe der Beklagte auch kollusiv mit und zusammengewirkt. Dieses werde dadurch deutlich, dass diese, auch nach erfolgter Feststellung der Vaterschaft des Beklagten, durch bewusste Verweigerung der Einleitung eines Verfahrens zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft die Durchsetzung der berechtigten Regressforderungen des Klägers verhindern wollten. Aus diesem Grund habe der Kläger auch gemäß § 826 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Unterhaltskosten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.834,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.01.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, Vater des zu sein. Insoweit widerspräche er der Verwertung des gerichtlichen Abstammungsgutachtens im Verfahren Amtsgericht S (Az. …), da er nicht Partei des Rechtsstreits gewesen sei und daher keinen Einfluss auf die Beweisaufnahme habe nehmen können. Er bestreite auch, dass der Kläger jemals Unterhalt an diesen oder an staatliche Stellen gezahlt habe. Ein angebliches kollusives Zusammenwirken zwischen , und ihm habe es auch nicht gegeben. Nachdem ca. 1984/1985 aus seiner Wohnung zusammen mit den Kindern ausgezogen sei, sei auch der Kontakt zu den Kindern abgebrochen. Anschließend habe auch keinen Kontakt mehr zu ihm aufgenommen. Er vertritt die Ansicht, dass die Klage unschlüssig sei. Es fehle die rechtskräftige gerichtliche Vaterschaftsfeststellung hinsichtlich des Beklagten als Anspruchsvoraussetzung. Diese könne jedenfalls nicht durch Inzidenzprüfung im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft könne niemand geltend machen, dass jemand anderes Vater eines bestimmten Kindes sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte Amtsgericht S (Az. …) wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist unschlüssig. Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten den Anspruch des auf Kindesunterhalt nicht gemäß §§ 1607 Abs. 3 S. 2, 1601 BGB aus übergegangenem Recht geltend machen.
Herr hat derzeit keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten, da nicht feststeht, dass dieser sein Vater ist. Nach § 1600d Abs. 4 BGB hängt die Frage, wer Vater eines Kindes im Rechtssinne ist, von der gerichtlichen Feststellung bzw. der Anerkennung der Vaterschaft gemäß §§ 1591 Nr. 2, 3, 1595 BGB ab. Insoweit hat der Beklagte die Vaterschaft zu weder anerkannt, noch ist diese durch Urteil gerichtlich festgestellt worden. Durch § 1600d Abs. 4 BGB ist auch ausgeschlossen, dass durch eine Inzidenzprüfung im Rahmen eines Unterhaltsprozesses die Frage der Vaterschaft geklärt wird. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.02.1993 (Az. XII ZR 238/91; in: BGHZ 121, 299 ff.), welcher sich das Oberlandesgericht Hamm ebenfalls angeschlossen hat (Urt. v. 12.03.2002, Az. 9 UF 177/01; in: FamRZ 2003, 401 f.) die Überwindung der Regresssperre im Wege der Rechtsanalogie z.B. durch Sonderregelungen aus dem Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze auch nach der Änderung des Abstammungsrechts im Jahre 1998 fortgelten. Es hat sich auch mit dem von einigen Gerichten vertretenen Rückgriff auf Treu und Glauben (z.B. AG Euskirchen, FamRZ 1990, 198; LG Duisburg, NJW-RR 1996, 1475; ggf. OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 1032) auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass diese Rechtsauffassung den vom Gesetzgeber geschaffenen Vaterschaftsbegriff verkenne. Es gebe nach der heutigen Gesetzeslage keine „relative“ Vaterschaft, die nur in einem einzelnen Rechtsverhältnis (z.B. zwischen „Scheinvater“ und biologischem Vater) festgestellt werden könne. Darüber hinaus müsse sich die vermeintliche Treuwidrigkeit des „Scheinvaters“ bereits in dem Verhältnis zwischen Kind und Beklagten feststellen lassen, da der „Scheinvater“ seinen Anspruch auf übergegangenes Recht stütze. Für eine derartige Treuwidrigkeit reiche jedoch nicht aus, dass der Beklagte für die Vergangenheit nicht ohne weiteres (d.h. ohne gerichtliche Vaterschaftsfeststellung) aufkommen wolle. Es stünde dem Beklagten nach der gesetzlichen Regelung frei, die Vaterschaft anzuerkennen oder aber ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren abzuwarten.
Diesen dargestellten überzeugenden Rechtsansichten des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm schließt sich das Gericht an.
Solange demnach die Vaterschaft des Beklagten zu nicht gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurde, kann der Kläger keinen Anspruch aus übergegangenem Recht geltend machen. Der Beklagte hat die Vaterschaft im hiesigen Verfahren zulässigerweise bestritten und der Verwertung des gerichtlichen Abstammungsgutachten im Verfahren Amtsgericht S (Az. …), da er nicht Partei des Rechtsstreits gewesen sei und in keiner Weise Einfluss auf die Art und Weise der Beweisaufnahme habe nehmen können. Aus diesem Grund müsste im hiesigen Verfahren zunächst die Vaterschaft des Beklagten zu – ggf. durch ein erneutes Sachverständigengutachten – festgestellt werden. Die Inzidenzprüfung der Vaterschaft im Rahmen eines Unterhaltsprozesses ist jedoch – wie es der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt hat – ausgeschlossen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Anspruch nach § 826 BGB stützen. Das Gericht ist zum einen der Ansicht, dass eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB im Rahmen des Deliktsrechts unzulässig ist. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Oberlandesgericht Hamm haben diese Frage in den genannten Entscheidungen offengelassen. Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre würde jedoch wiederum dazu führen, dass die Vaterschaft des Beklagten zu dem Kind inzident im vorliegenden Verfahren festgestellt werden müsste, was aufgrund der Wertung des Gesetzgebers, die in § 1600d Abs. 4 BGB eindeutig zum Ausdruck kommt, nicht möglich ist. Das Gericht verkennt nicht, dass in vielen Fällen aufgrund der Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB der Regressanspruch des Scheinvaters aus § 1607 Abs. 3 BGB ins Leere läuft, wenn die Vaterschaft des Kindes zu dem biologischen Vater nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Solange diese Diskrepanz zwischen § 1607 Abs. 3 BGB und § 1600d Abs. 4 BGB jedoch durch den Gesetzgeber – auch im Rahmen der Änderung des Kindschaftsrechts im Jahre 1998, bei der die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.1993 bekannt gewesen sein dürfte – nicht aufgelöst wurde, kann eine Inzidenzprüfung der Vaterschaft im Rahmen eines Unterhaltsprozesses nicht erfolgen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Kläger stützt.
Unabhängig davon besteht auch aus anderen Gründen kein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB: Der Kläger behauptet zwar, dass der Beklagte kollusiv mit und zusammengewirkt habe. Dieses werde dadurch deutlich, dass dies, auch nach erfolgter Feststellung der Vaterschaft des Beklagten, durch bewusste Verweigerung der Einleitung eines Verfahrens zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft die Durchsetzung der berechtigten Regressforderungen des Klägers verhindern wollten. Der Kläger bleibt für diese Behauptung letztlich beweisfällig, da er hierfür keinen Beweis anbietet und der Beklagten bestreitet, dass es ein kollusives Zusammenwirken gegeben habe. Er habe in der letzten Zeit, insbesondere nach dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren, weder Kontakt zu noch zu besessen. Alleine die Tatsache, dass der Beklagte von sich aus kein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren anstrengt, kann nicht als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers angesehen werden. Wie auch das Oberlandesgericht Hamm in der Entscheidung vom 12.03.2002 feststellt, gibt es durchaus einige denkbare Motive, die einen möglichen Vater, dessen Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten festgestellt wurde, davon abhalten, sich zu der Vaterschaft zu bekennen. Das bloße Abwarten, ob der Status auf Initiative des Kindes gerichtlich geklärt wird, stelle sich nicht als sittenwidrig dar, sondern sei das gute Recht eines jeden potentiellen Vaters. Im vorliegenden Fall hätte die Anerkennung der Vaterschaft – wie das Verfahren zeigt – zumindest auch zur Folge, dass sich der Beklagte potentiellen – wenn auch der Höhe nach bestrittenen – Regressansprüchen des Klägers ausgesetzt sehen würde. Selbst wenn der Beklagte auch aus diesem Grund die Vaterschaft nicht anerkennen würde, begründet dieses jedenfalls keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den Beklagten im Sinne von § 826 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.