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Amtsgericht Gladbeck·10 F 164/12·15.11.2012

Einstweiliger Schutz nach GewSchG: Näherungs- und Kontaktverbot gegenüber Bekannter

ZivilrechtFamilienrechtGewaltschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Gladbeck gewährte einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz wegen Beleidigungen und Drohungen gegenüber den Antragstellern. Die Antragsgegnerin wurde zu Näherungs- und Kontaktverboten (u. a. E‑Mail und Plattform G) verpflichtet; bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld/-haft und strafrechtliche Folgen. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag auf Schutzmaßnahmen nach GewSchG gegen die Antragsgegnerin stattgegeben; Unterlassungs‑ und Näherungsgebote angeordnet, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterlassungs- und Näherungsanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kommt in Betracht, wenn das Verhalten der Antragssituation nach Beleidigungen, Drohungen oder Nachstellungen den Schutzbedarf der Betroffenen begründet.

2

Kontaktverbote können ausdrücklich die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, einschließlich E‑Mail und Kommunikationsplattformen, erfassen.

3

Das Gericht kann bei Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) androhen und die sofortige Vollstreckbarkeit anordnen.

4

Bei Anerkennung des zugrunde liegenden Sachverhalts durch die Antragsgegnerin kann dem Antrag stattgegeben und diese mit den Verfahrenskosten belastet werden.

Relevante Normen
§ 4 GewSchG§ 216a FamFG§ 95 Abs. 1 FamFG§ 890 Abs. 2 ZPO§ 81 FamFG

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird verboten:

l sich der Wohnung der Antragsteller - - näher als 100 Meter zu nähern

l sich den Antragstellern näher als 30 Meter zu nähern

l mit den Antragstellern - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere per Email oder über Kommunikationsplattform G - Verbindung aufzunehmen

Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat die Antragsgegnerin sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.

2.

Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich nach § 4 GewSchG strafbar machen, wer das hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3.

Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an die Antragsgegnerin werden angeordnet.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).

4.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

2

Die Beteiligten sind langjährige Bekannte. Es kam zu Auseinandersetzungen darüber, ob Familienmitglieder der Beteiligten in Betrügereien verwickelt sein sollen.

3

Die Antragsgegnerin hat eingeräumt, aus Rache den Antragsteller zu 2, über das Profil "E" per G adressiert an die Antragstellerin zu 1. beleidigt und bedroht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag anerkannt worden.

4

Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf §§ 95 Abs. 1 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO.

5

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 81 FamFG.

6

Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7

Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gladbeck, Schützenstraße 21, 45964 Gladbeck schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

9

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gladbeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

10

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.