Klage auf Erstattung von Anwaltskosten wegen Nebenkostenabrechnung: Kein Verzug
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Erstattung von Anwaltskosten wegen angeblichen Zahlungsverzugs der Mieterin aus einer Nebenkostenabrechnung 1991. Das Gericht nimmt an, dass dem Mieter ein angemessener Prüfungszeitraum (ein Monat) zusteht; die Zahlung erfolgte erst nach Ablauf dieses Monats. Mangels Verzug nach § 286 BGB stehen Schadensersatz- und Erstattungsansprüche nicht zu. Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwaltskosten als unbegründet abgewiesen; kein Verzug nach § 286 BGB festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mieter ist bei übersandter Nebenkostenabrechnung nicht zur sofortigen Zahlung verpflichtet; ihm ist ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Abrechnung einzuräumen.
Der Zahlungsanspruch aus einer Nebenkostenabrechnung wird erst mit Ablauf der zur Prüfung einzuräumenden Frist fällig; vor Ablauf tritt kein Verzug nach § 286 BGB ein.
Schadensersatzansprüche einschließlich der Geltendmachung von Anwaltskosten wegen angeblichen Zahlungsverzugs setzen das Vorliegen von Verzug nach den Voraussetzungen des § 286 BGB voraus.
Bei der Bestimmung der angemessenen Überprüfungsfrist ist zu berücksichtigen, dass der Mieter die Abrechnung auch durch Dritte (z. B. Mieterverein, Rechtsanwalt) prüfen lassen kann.
Tenor
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1992
durch den Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt:
I. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen
II. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Wesentlicher Inhalt der
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE gem. § 495 a ZPO:
Die Klage ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen der klagenden Partei nach § 286 GB nicht zu.
Die beklagte Partei befand sich, als an die klägerischen Anwälte der Klageauftrag verteilt wurde, nicht in Verzug.
Anfang April 1992 ging der beklagten Mieterpartei eine Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten für das Jahr 1991 zu.
Sie wurde aufgefordert. den Nachzahlungsbetrag bis zum 15.4.1992 zu zahlen.
Am 24.4.1992 erfolgte die Zahlung durch die beklagte Mieterpartei.
Nach Auffassung des Gerichts befand sich die beklagte Mieterpartei deshalb nicht in Verzug. weil ihr das Recht zusteht. eine übersandte Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Monates zu prüfen. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, eine übersandte Betriebskostenabrechnung sofort zu bezahlen. Ihm muß ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, innerhalb dessen er die Möglichkeit hat. die Betriebs-kostenabrechnung. unter Umständen auch unter Zuhilfenahme des Mietervereins oder eines Anwaltes überprüfen zu lassen.
Erst nach Ablauf dieser Überprüfungsfrist ist der Zahlungsanspruch aus der
Betriebskostenabrechnung fällig. Diese Fälligkeit war zum Zeitpunkt der Be- auftragung der klägerischen Anwälte noch nicht verstrichen. Mangels eines Verzuges sind die beklagten Mieter daher nicht verpflichtet, die geltend gemachten Anwaltskosten zu zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.