Fahrbahnverengung durch parkende Fahrzeuge beim Einbiegen – Haftungsquote 2/3
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schadensersatz nach einem Unfall in einer T‑Einfahrt, bei dem die Beklagte beim Einbiegen wegen durch parkende Fahrzeuge verengter Fahrbahn mit dem Pkw des Klägers kollidierte. Das Gericht stellte eine Haftung aus §§ 7, 17, 18 StVG fest und verteilte die Haftung nach Abwägung zu 2/3 zu Lasten der Beklagten. Entscheidungsbegründend war das Unterbleiben des Unabwendbarkeitsnachweises und die Verpflichtung des Einbiegenden, bei Fahrbahnverengung den Gegenverkehr passieren zu lassen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zu 2/3 schadensersatzpflichtig, weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Fahrzeughalters und Fahrers für beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstandene materielle Schäden richtet sich nach § 7 Abs. 1 StVG; Halter, Fahrer und Kfz‑Versicherer sind nach den einschlägigen Vorschriften ersatzpflichtig.
Der Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG erfordert, dass auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall unter den gegebenen Umständen nicht hätte vermeiden können.
Bei einer durch geparkte Fahrzeuge verengten Fahrbahn muss der einbiegende Fahrzeugführer besondere Zurückhaltung üben; ist die verbleibende Spur nicht ausreichend für zwei Fahrzeuge, hat er den Gegenverkehr passieren zu lassen.
Bei der Haftungsverteilung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG sind ausschließlich solche Umstände zu berücksichtigen, die als unfallursächlich feststehen; Maßstab ist die allgemeine Eignung eines Umstands, Schäden dieser Art herbeizuführen.
Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen, wenn dieser nicht die Aufmerksamkeit und Sorgfalt eines besonders vorsichtigen Fahrers angewandt hat; dies vermindert den Anspruch in dem nach der Abwägung festgestellten Umfang.
Leitsatz
Anforderungen bei der Verengung einer Fahrbahn durch geparkte Fahrzeuge beim Einbiegen und Gegenverkehr
Tenor
I.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 531,79 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2012.
II.
Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den ihm entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 70,78 Euro freizustellen.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% zu tragen und die Beklagten als Gesamtschuldner 15%.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VII.
Streitwert: 4.466,88 Euro.
Tatbestand
Zwischen der Beklagten zu 1) und dem Zeugen D., welcher den klägerischen Pkw Passat Diesel fuhr, ereignete sich ein Verkehrsunfall am 00.00.0000 im Bereich V.-Straße/N.-Straße, einer sogenannten T-Einmündung, in T.. Auf den von Klägerseite angemeldeten Gesamtschaden in Höhe von 5.496,64 Euro (inklusive Nutzungsausfall für fünf Tage in Höhe von 295,00 Euro) leistete die Beklagtenseite unter Annahme einer Haftungsquote von 25% zulasten der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.029,76 Euro und einen weiteren Betrag nach Rechtshängigkeit in Höhe von 270,66 Euro. Über den Restbetrag verhält sich die Klage.
Der Kläger räumt ein, dass der Zeuge D. gegenüber der von links einbiegende Beklagte zu 1) vorfahrtspflichtig war. Er meint aber, der Unfall beruhe gar nicht auf einer Vorfahrtsverletzung, sondern darauf, dass die Beklagte zu 1) im Hinblick auf aus Sicht des klägerischen Zeugen links geparkten Fahrzeuge in dessen Fahrspur geraten sei, obwohl diese aufgrund der Parksituation und der dadurch bedingten Verengung der Fahrbahn zunächst den Unfallgegener hätte passieren lassen müssen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe die Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug aufgrund der Mitbenutzung der klägerischen Fahrspur dieses Fahrzeug berührt, ohne dass der Zeuge D. noch die Möglichkeit hatte, auszuweichen. Durch den Aufprall sei das Fahrzeug dann auch gegen die Bordsteinkante gedrückt worden. Insoweit liege trotz kreuzungsbedingten Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1) das Alleinverschulden bei dieser. Diese habe nämlich zunächst beachten müssen, dass die Fahrspur, welche verblieben war, zu eng war für zwei Fahrzeuge und hätte den Zeugen D. zunächst passieren lassen müssen. Wäre der Zeuge D. hingegen deutlich früher noch stehen geblieben, beispielsweise 15 Meter vor der Einmündung und wäre die Beklagte zu 1) in die verbliebende Fahrzeug geraten, hätten sich die Fahrzeuge gegenüber gestanden, ohne dass irgendein Fahrzeug seine Fahrt noch hätte fortsetzen können.
Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben über einen Betrag in Höhe von 270,66 Euro, beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 4.596,22 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.05.2012 und ihn von entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 471,87 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe mit dem von ihr geführten Fahrzeug bereits gestanden, als es zur Kollision mit dem sich in Vorwärtsbewegung befindlichen Zeugen D. gekommen sei. Dieser sei zuvor auch abgelenkt gewesen, indem er beispielsweise auf ein Mobiltelefon geschaut habe, aber nicht die Straße vor ihm beachtet habe. Der Zeuge D. sei auch in Anbetracht der beengten Verhältnisse viel zu schnell gefahren, nämlich mit ca. 50 km/h. Der Unfall sei auch entgegen der Darstellung des Klägers nicht 15 Meter vor der Einmündung, sondern bereits im Einmündungsbereich passiert. Die Beklagten meinen, im Wege der fiktiven Abrechnung könne der Kläger Nutzungsausfall nicht geltend machen, da er nicht konkret benenne, an welchen Tagen das Fahrzeug repariert worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D.. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll zur Sitzung vom 26.11.2012. Desweiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Ing. Büro L.. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 08.04.2013 und das Ergänzungsgutachten vom 15.07.2013, die Erläuterungen des Sachverständigen im Termin vom 11.11.2013, in dem auch der Parteigutachter Z. angehört wurde, der anwesend war als Berater der Beklagtenseite. Schließlich wird Bezug genommen auf das eingeholte Obergutachten des Sachverständigenbüros R. vom 28.11.2014, Blatt 253 ff der Gerichtsakten.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerseite steht gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeuges für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden, § 7 Abs. 1 StVG.
Sie wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Abs. 2 StVG. Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte.
Des Weiteren haben die Beklagten weder den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG führen können, noch nachweisen können, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden des beklagten Fahrers zurückzuführen ist, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer des Beklagtenfahrzeuges den Unfall vermieden hätte.
Ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) hätte im Hinblick auf die Verengung der Fahrbahn im V.-Straße durch geparkte Fahrzeuge von dem Einbiegemannöver zunächst Abstand genommen und den Zeugen D. zunächst passieren lassen, so dass dann möglicherweise eine Kollision nicht zu verzeichnen gewesen wäre.
Aber auch die Klägerseite haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch sie hat nicht nachweisen können, dass der Unfall unabwendbar war. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges den Unfall vermieden hätte.
Ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle des Klägers hätte im Hinblick auf das Vorfahrtrecht der Beklagten zu 1) noch mehr Sorgfalt walten lassen und dann möglicherweise seine Fahrt auf die abbiegende Beklagte zu 1) einstellen können.
Die Abwägung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG führt dazu, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 2/3 zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Goldbergstraße 89, 45894 Gelsenkirchen-Buer, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.