Teilanerkenntnis im Verkehrsunfall: Mitverschulden durch unzureichende Sicherheitsvergewisserung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs.1, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG geltend; die Beklagten erkannten einen Teilbetrag an. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 632,40 EUR zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltsvergütung, wies die weitergehende Klage ab und belastete die Klägerin mit den Prozesskosten. Das Mitverschulden der Klägerin wurde mit 30 % bemessen, weil sie nach Vorranggewährung nicht erneut ausreichend auf wartende Verkehrsteilnehmer blickte.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung von 632,40 EUR zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, weitergehende Klage abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Haftung aus §§ 7 Abs.1, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ist ein etwaiges Mitverschulden der geschädigten Partei zu ermitteln und bei der Bemessung des Ersatzanspruchs angemessen zu berücksichtigen.
Ein Vorfahrtsberechtigter, der zuvor einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorrang gewährt hat, muss sich vor dem erneuten Anfahren erneut vergewissern; unterbleibt dies und führt es zum Unfall, begründet dies ein Mitverschulden.
Ein schriftliches Anerkenntnis des Gegners führt insoweit zur Verurteilung in dem anerkannten Umfang, wenn der Anspruch hierauf gestützt wird.
Die Kostenentscheidung folgt dem prozessualen Ausgang; auch hinsichtlich eines anerkannten Teilbetrags können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden; Zinsen bemessen sich nach §§ 286, 288, 291 ZPO.
Tenor
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 632,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.5.2013.
II. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 60,33 EUR durch Zahlung freizustellen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat indes nur im zuerkannten Umfange Erfolg. Die Klägerin hat nämlich lediglich einen Anspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 StVG, § 115 VVG.
Insoweit war die Beklagtenseite zu verurteilen schon gemäß ihrem mit Schriftsatz vom 9.9.2013 erklärten Anerkenntnis.
Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin trägt an dem Verkehrsunfallgeschehen nämlich eine Mitschuld, welche mit 30 % zu bewerten ist. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie zwar vorfahrtberechtigt war gegenüber dem Beklagten zu 1), andererseits aber nur eine so genannte halbe Vorfahrt innehatte, da sie ihrerseits von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtrecht einzuräumen hatte. Die Besonderheit hier ist, dass die Klägerin sodann tatsächlich einem von rechts kommenden Radfahrer das Vorfahrtrecht gewährt hat und sodann, nachdem durch diesen eine Gefahr nicht mehr bestand, losgefahren ist, ohne sich erneut zu vergewissern, ob der von ihr bereits wahrgenommene Beklagte zu eins weiterhin an der Haltelinie verbleibt. Insbesondere, da von einem Radfahrer zu erwarten ist, dass er eine Kreuzung mit nur geringerer Geschwindigkeit passiert als ein Kfz, lag es nahe, dass ein Verkehrsteilnehmer in der Situation des Beklagten zu eins erwägt, die Kreuzung parallel zu dem Radfahrer zu überqueren oder aber dieses Vorhaben sogar in die Tat umsetzt wie hier. Insoweit hätte es der Klägerin trotz ihres Vorfahrtrechtes oblegen, erneut nach links zuschauen und sich zu vergewissern, dass der Beklagte zu eins immer noch wartet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO.
Die Kosten waren der Klägerin allein aufzuerlegen, §§ 91,93 ZPO, auch hinsichtlich des von Beklagtenseite anerkannten Teilbetrages. Auch wenn sich das Anerkenntnis nicht in dem ersten Schriftsatz der Beklagtenseite befand, vielmehr diese zunächst Klageabweisung beantragt hat, konnte hier noch sofort anerkannt werden, da die maßgeblichen Unterlagen, nämlich das Gutachten nebst Originallichtbildern erst nach Rechtshängigkeit der Beklagten zu zwei zugänglich wurde und diese das Recht hatte die Schadenhöhe zu überprüfen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.