Themis
Anmelden
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer·29 M 1763/03·26.06.2008

Abänderung der Pfändungsfreigrenze: Sozialhilferechtliche Angemessenheit der Wohnkosten

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)ZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte Beschwerde gegen einen früheren Beschluss zur Festsetzung pfändungsfreier Beträge ein. Streitpunkt war die Angemessenheit der vom Schuldner geltend gemachten Wohnkosten zur Ermittlung des pfändungsfreien Betrags. Das Gericht änderte den Beschluss teilweise ab, setzte auf Grundlage des örtlichen Mietspiegels angemessene Wohnkosten (45 qm, 4,80 €/qm → max. 296 €/Monat) und erkannte die höheren tatsächlichen Kosten befristet für drei Übergangsmonate nach §22 Abs.1 SGB II an. Eine weitergehende Herabsetzung wurde wegen bestehender Rückstände abgelehnt; die Kostenentscheidung erfolgte nach §788 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin teilweise stattgegeben; Abänderung der Festsetzung pfändungsfreier Beträge und befristete Anerkennung tatsächlicher Wohnkosten für Übergangszeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung pfändungsfreier Beträge ist auf den Sozialhilfebedarf des Schuldners abzustellen; bei Einzelpersonen ist der Bedarf eines Ein‑Personen‑Haushalts maßgeblich.

2

Zur Bestimmung angemessener Wohnkosten können örtliche Mietspiegelwerte und eine sachgerechte Wohnungsgröße (z. B. 45 qm für Einpersonenhaushalt) als Grundlage herangezogen werden.

3

Tatsächliche Wohnkosten, die über den als angemessen erachteten Aufwendungen liegen, können bei Vorliegen eines Übergangsgrundes zeitlich befristet anerkannt werden; dabei ist § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen.

4

Eine weitergehende Entlastung bzw. Herabsetzung der pfändungsfreien Beträge ist nicht geboten, wenn bereits länger bestehende Unterhaltsrückstände vorliegen, es sei denn, es werden triftige Umstände vorgetragen, die eine Ausnahme rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 850 ff. ZPO§ 22 Abs. 1 Satz 3 SBG II§ 788 ZPO

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13.02.2008 zu 29 M 1736/03 auf die Beschwerde der Gläubigerseite vom 21.02.2008 teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner mindestens pfandfrei zu verbleiben haben:

bis zum 31.12.2007

für Monate bzw. Bruchteile davon: EUR 845,38 zuzüglich 1/3 des Nettomehrbetrages

für Wochen und Tage jeweils entsprechend und

ab dem 01.01.2008

für Monate bzw. Bruchteile davon : EUR 871,57 ohne Nettomehrbetrag

für Wochen und Tage jeweils entsprechend

ab dem 01.03.2008

für Monate bzw. Bruchteile davon : EUR 788,25 ohne Nettomehrbetrag

für Wochen und Tage jeweils entsprechend

Dem Schuldner wird insoweit Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H insoweit bewilligt, als dass eine Erhöhung auf monatlich bis EUR 900,- (Gebührensprung EUR 600,- - 900.- EUR) begehrt wird.

Gründe

2

Unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Gläubigerseite mit Schreiben vom 20.02.2008 war der hiesige Beschluss vom 13.02.2008 nochmals zu überprüfen.

3

Dieser Prüfung hielt er nach eingehender amtlicher Ermittlung inhaltlich teilweise nicht stand und war infolgedessen abzuändern.

4

Zu Recht weist die Gläubigerin auf die nach den Leitlinien der Sozialhilfe (bisher Bundessozialhilfegesetz) angemessenen Mietkosten hin.

5

Die seitens des Schuldners geltend gemachten Wohnkosten von EUR 353,13 EUR/379,32 EUR 441,20 überschreiten die nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften als notwendig anzusehenden Kosten.

6

Dem vorliegenden Verfahren ist allein der Sozialhilfebedarf des Schuldner ansich, mithin der Bedarf 1 Person zu ermitteln.

7

Nach zwischenzeitlich wohl allgemeiner Auffassung sind die Kosten einer 45 qm-Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen.

8

Nach dem aktuellen Mietspiegel der Stadt H ist dabei maximal von einem Mietpreis von EUR 4,80 pro qm auszugehen, so dass sich vorliegend eine Kaltmiete von monatlich EUR 216,- EUR ergibt.

9

Unter Berücksichtigung der Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung von maximal monatlich EUR 80,- EUR sind als Wohnkosten mithin insgesamt höchstens monatlich EUR 296,- EUR anzusetzen.

10

Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 22 Abs. 1 Satz 3 SBG II erscheint es dem Gericht jedoch angemessen die tatsächlichen Wohnkosten für eine (zwar bereits abgelaufene) Übergangsfrist von drei Monaten (12/2007 bis 02/2008) anzuerkennen, wobei der Antrag der Gläubigerseite auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze von November 2007 resultiert.

11

Eine weitere Ausweitung erscheint jedoch als nicht angebracht, zumal der Unterhaltsrückstand seit geraumer Zeit besteht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.