Themis
Anmelden
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer·29 C 87/99·09.02.2000

Schmerzensgeld und Feststellung von Schadensersatzpflicht nach Kopfstoß

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung materieller Ersatzansprüche wegen eines Kopfstoßes des Beklagten am 05.10.1997. Streitpunkt war die Höhe des Schmerzensgeldes und die Ersetzbarkeit künftiger materieller Folgeschäden. Das Gericht sprach weitere 1.500 DM Schmerzensgeld (insgesamt 3.000 DM) zu und stellte die Ersatzpflicht für materielle Folgeschäden fest; die übrige Klage wurde abgewiesen. Notwehr wurde verneint; strafrechtliche Sanktionen beeinflussen die zivile Bemessung nicht.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: weitere 1.500 DM Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Folgeschäden zugesprochen, übrige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vorsätzlicher oder zumindest fahrlässiger Körperverletzung besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 BGB.

2

Notwehr nach § 227 BGB setzt das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs voraus; ein rein subjektives Bedrohungsgefühl begründet keine Rechtfertigung.

3

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bleibt eine strafrechtliche Ahndung oder die Leistung einer Geldbuße ohne Einfluss auf die Höhe des zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs.

4

Ein Feststellungsanspruch nach § 256 ZPO ist zu bejahen, wenn aufgrund sachverständiger Feststellungen materielle Folgeschäden in der Zukunft voraussichtlich entstehen, deren genaue Höhe aber derzeit noch nicht bezifferbar ist.

5

Verzugs- bzw. Verzinsungsansprüche richten sich nach den §§ 288, 284 BGB und sind neben dem Hauptanspruch durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 45, 47 JGG§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 229 StGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schaden aus der von ihm gegenüber dem Kläger verübten Körperverletzung vom 05.10.1997 gegen 16.00 Uhr auf der V... in G... zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 4.400,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 800,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Am 05.10.1997 befand sich der am 07.10.1976 geborene Kläger in der Wohnung seines Freundes ... auf der V... 2 in G... Gegen 16.00 Uhr kam dorthin ein Kollege des Beklagten, Herr ..., welcher diesen sowie Herrn ... aufforderte, auf die Straße zu dem sich dort befindlichen Beklagten zu kommen. Hintergrund dieser Aufforderung war, daß es am Vortag zu telefonischen Beleidigungen obszöner Natur durch den Kläger gegenüber der damaligen Freundin des Beklagten gekommen war. Der Beklagte wollte den Kläger diesbezüglich zur Rede stellen.

3

Der Kläger sowie ... begaben sich alsdann auf die Straße und gingen auf den Beklagten zu, welcher aus einem Auto ausgestiegen war und seinerseits auf den Kläger und Herrn ... zuging. In dieser Situation fühlte sich der Beklagte durch den Kläger und Herrn ... bedroht und versetzte dem Kläger mit seinem Kopf einen Stoß an den Mund unterhalb der Nase. Hierdurch erlitt der Kläger eine Schädelprellung sowie einen Bluterguß mit einer starken innen- und außenseitigen Schwellung an der Oberlippe. Für die Dauer einer Woche traten starke und immer wiederkehrende Kopfschmerzen auf, die mit Schmerztabletten behandelt wurden und an den ersten drei Tagen mit Schwindelgefühlen einhergingen. Schließlich waren die zwei vorderen Schneidezähne teilweise weggebrochen. Der Kläger erlitt hierdurch ein Frontzahntrauma und hatte wegen des jeweils offenliegenden Nervs starke Zahnschmerzen. Aus diesem Grunde begab er sich noch am 05.10.1997 in notzahnärztliche Behandlung, bei der der Nerv zunächst provisorisch abgedeckt wurde. In der Folgezeit wurde er dann im Bundeswehrkrankenhaus Hamm in der Weise behandelt, daß auf die Zähne ein Aufsatz gesetzt wurde, um diese wieder herzustellen. Bis zum 07.10.1997 konnte der Kläger kaum essen. Die starken Zahnschmerzen, welche mit Schmerztabletten behandelt wurden, dauerten ca. eine Woche an.

4

Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.1997 unter Fristsetzung vom 06.11.1997 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 DM an den Kläger aufgefordert. Hierauf reagierte der Beklagte jedoch nicht. Gegen ihn wurde wegen des Vorfalls vom 05.10.1997 von der Staatsanwaltschaft Essen - Zweigstelle Gelsenkirchen - unter dem Aktenzeichen 51 Js 286/98 ein Strafverfahren eingeleitet, welches, nachdem der Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hatte, durch Beschluß vom 03.03.1998 gemäß den §§ 45, 47 JGG auf Kosten der Landeskasse eingestellt wurde.

5

Der Kläger behauptet, die Wiederherstellung der Frontzähne würde lediglich ca. zehn Jahre halten. Danach könne eine Behandlung nur noch durch ein Teilgebiß erfolgen.

6

Er ist der Ansicht, daß für die von ihm erlittenen gegenwärtigen und zukünftigen Körper- und Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM angemessen und ausreichend ist.

7

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1997 zu zahlen. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schaden aus der Körperverletzung vom 05.10.1997 auf der V... in G... zu bezahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1997 zu zahlen.
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schaden aus der Körperverletzung vom 05.10.1997 auf der V... in G... zu bezahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
9

Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.07.1999 ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1997 anerkannt, worauf unter dem 16.09.1999 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil verkündet wurde, welches inzwischen rechtskräftig ist.

10

Der Kläger beantragt nunmehr,

11

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1997 zu zahlen. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus der Körperverletzung vom 05.10.1997 auf der Velsenstraße in Gelsenkirchen zu bezahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeben.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1997 zu zahlen.
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus der Körperverletzung vom 05.10.1997 auf der Velsenstraße in Gelsenkirchen zu bezahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeben.
12

Der Beklagte beantragt,

13

den nunmehr noch rechtshängigen Teil der Klage abzuweisen.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen zahnmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen ...Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 50 d. A. ff) verwiesen.

15

Die Akte der Staatsanwaltschaft Essen 51 Js 286/98 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

19

I.

20

Der Kläger hat gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.500,00 DM aus den §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB bzw. aus den §§ 823 Abs. 2, 847 Abs. 1 BGB i. V. m. den §§ 223 Abs. 1, 229 StGB.

21

Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der vorbezeichneten Haftungsnormen sind erfüllt, da der Kläger anlässlich des Vorfalls vom 05.10.1997 durch ein Handeln des Beklagten körperlich verletzt und an der Gesundheit beschädigt wurde. Eine Rechtfertigung des Handelns des Beklagten durch Notwehr gemäß § 227 BGB kommt nicht in Betracht, da ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Klägers auf den Beklagten am 05.10.1997 nicht vorlag. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe sich durch den Kläger bedroht gefühlt, ist dies nicht ausreichend, um ein Notwehrrecht im Sinne des § 227 BGB zu begründen, da insoweit nur die objektive Notwehrlage entscheidend ist. Daß auch die durch den Kläger gegenüber der Freundin des Beklagten am Vortag verübten Beleidigungen den Beklagten nicht zu körperlichen Attacken berechtigen muß an dieser Stelle nicht näher erläutert werden. Das Gericht sieht des weiteren auch das erforderliche Verschulden des Beklagten als gegeben an. Daß dieser mit dem von ihm verübten Kopfstoß Verletzungen im Gesichtsbereich des Klägers zumindest billigend in Kauf nahm, bedarf keiner weiteren Ausführung. Ferner hätte der Beklagte unter Zugrundelegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres erkennen können, daß sein Handeln rechtswidrig war und durch dessen Unterlassen die Verletzung des Klägers vermeiden können, so daß er in Bezug auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns zumindest fahrlässig handelte. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß ein Betrag von 3.000,00 DM im vorliegenden Fall ein angemessenes Schmerzensgeld im Sinne des § 847 Abs. 1 BGB darstellt, wobei die bereits durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.09.1999 zugesprochenen 1.500,00 DM zu berücksichtigen waren. Entscheidende Gesichtspunkte waren hierbei unter dem Aspekt der Kompensation der Umstand, daß der Kläger durch den streitgegenständlichen Vorfall im Frontzahnbereich einen Dauerschaden erlitten hat, welcher ihn das gesamte weitere Leben begleiten wird. Hierbei geht das Gericht in Einklang mit dem von den Parteien insoweit nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen ... davon aus, daß in absehbarer Zeit die derzeit bei dem Kläger vorgenommene zahnmedizinische Versorgung keinen Bestand haben wird, so daß das Einsetzen von keramisch verblendeten Vollkronen und ein Stiftaufbau im Zahn 11 erforderlich sein wird. Auch die - zugegebenermaßen nicht als besonders hoch einzuschätzende - Gefahr eines kompletten Zahnverlustes war angemessen in Rechnung zu stellen. Ferner war auch ein gewisser Betrag für die immerhin eine Woche andauernden bei dem Kläger unmittelbar nach der Verletzung durch den Beklagten am 05.10.1997 eingetretenen Akutschäden anzusetzen. Unter Genugtuungsgesichtspunkten war zum einen zu berücksichtigen, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger mit nicht unerheblicher Brutalität (Kopfstoß) vorgegangen ist, so daß das Gericht insoweit eine gesteigerte Genugtuungsbedürftigkeit annimmt. Auf der anderen Seite war jedoch auch in Rechnung zu stellen, daß der Kläger die Situation am 05.10.1997 teilweise selbst dadurch heraufbeschworen hat, daß er die damalige Freundin des Beklagten am Tag zuvor mit obszönen Worten beleidigte. Das Vorverhalten des Klägers mag zwar die Tat des Beklagten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Gleichwohl erscheint dem Gericht im Lichte der Vorgeschichte das Handeln des Beklagten, namentlich, daß er sich durch den Kläger bedroht fühlte und sich in einer gespannten Situation befand, zumindest nachvollziehbar, wobei sich der Beklagte allerdings wiederum den Vorwurf machen lassen muß, daß er es nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem Kläger hätte ankommen lassen müssen, sondern vielmehr gut beraten gewesen wäre, wenn er bzw. seine damalige Freundin den Rechtsweg beschritten hätten. Keine Auswirkung bei der Schmerzensgeldbemessung hatte schließlich der Umstand, daß der Beklagte bereits im Rahmen des im Tatbestand genannten Strafverfahrens eine Geldbuße von 500,00 DM geleistet hat. Wie der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung VersR 1996, Seite 382, welche das Gericht in ständiger Rechtsprechung angewendet, ausführt, hat eine strafgerichtliche Verurteilung in keiner Weise Auswirkungen auf die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes, weil es sich bei dem zivilrechtlichen Kompensations- bzw. Genugtuungsanspruch des Geschädigten und dem staatlichen Strafanspruch um zwei verschiedene Dinge handelt, die nicht in unzulässiger Weise vermengt werden dürfen.

  1. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der vorbezeichneten Haftungsnormen sind erfüllt, da der Kläger anlässlich des Vorfalls vom 05.10.1997 durch ein Handeln des Beklagten körperlich verletzt und an der Gesundheit beschädigt wurde.
  2. Eine Rechtfertigung des Handelns des Beklagten durch Notwehr gemäß § 227 BGB kommt nicht in Betracht, da ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Klägers auf den Beklagten am 05.10.1997 nicht vorlag. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe sich durch den Kläger bedroht gefühlt, ist dies nicht ausreichend, um ein Notwehrrecht im Sinne des § 227 BGB zu begründen, da insoweit nur die objektive Notwehrlage entscheidend ist. Daß auch die durch den Kläger gegenüber der Freundin des Beklagten am Vortag verübten Beleidigungen den Beklagten nicht zu körperlichen Attacken berechtigen muß an dieser Stelle nicht näher erläutert werden.
  3. Das Gericht sieht des weiteren auch das erforderliche Verschulden des Beklagten als gegeben an. Daß dieser mit dem von ihm verübten Kopfstoß Verletzungen im Gesichtsbereich des Klägers zumindest billigend in Kauf nahm, bedarf keiner weiteren Ausführung. Ferner hätte der Beklagte unter Zugrundelegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres erkennen können, daß sein Handeln rechtswidrig war und durch dessen Unterlassen die Verletzung des Klägers vermeiden können, so daß er in Bezug auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns zumindest fahrlässig handelte.
  4. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß ein Betrag von 3.000,00 DM im vorliegenden Fall ein angemessenes Schmerzensgeld im Sinne des § 847 Abs. 1 BGB darstellt, wobei die bereits durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.09.1999 zugesprochenen 1.500,00 DM zu berücksichtigen waren. Entscheidende Gesichtspunkte waren hierbei unter dem Aspekt der Kompensation der Umstand, daß der Kläger durch den streitgegenständlichen Vorfall im Frontzahnbereich einen Dauerschaden erlitten hat, welcher ihn das gesamte weitere Leben begleiten wird. Hierbei geht das Gericht in Einklang mit dem von den Parteien insoweit nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen ... davon aus, daß in absehbarer Zeit die derzeit bei dem Kläger vorgenommene zahnmedizinische Versorgung keinen Bestand haben wird, so daß das Einsetzen von keramisch verblendeten Vollkronen und ein Stiftaufbau im Zahn 11 erforderlich sein wird. Auch die - zugegebenermaßen nicht als besonders hoch einzuschätzende - Gefahr eines kompletten Zahnverlustes war angemessen in Rechnung zu stellen. Ferner war auch ein gewisser Betrag für die immerhin eine Woche andauernden bei dem Kläger unmittelbar nach der Verletzung durch den Beklagten am 05.10.1997 eingetretenen Akutschäden anzusetzen. Unter Genugtuungsgesichtspunkten war zum einen zu berücksichtigen, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger mit nicht unerheblicher Brutalität (Kopfstoß) vorgegangen ist, so daß das Gericht insoweit eine gesteigerte Genugtuungsbedürftigkeit annimmt. Auf der anderen Seite war jedoch auch in Rechnung zu stellen, daß der Kläger die Situation am 05.10.1997 teilweise selbst dadurch heraufbeschworen hat, daß er die damalige Freundin des Beklagten am Tag zuvor mit obszönen Worten beleidigte. Das Vorverhalten des Klägers mag zwar die Tat des Beklagten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Gleichwohl erscheint dem Gericht im Lichte der Vorgeschichte das Handeln des Beklagten, namentlich, daß er sich durch den Kläger bedroht fühlte und sich in einer gespannten Situation befand, zumindest nachvollziehbar, wobei sich der Beklagte allerdings wiederum den Vorwurf machen lassen muß, daß er es nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem Kläger hätte ankommen lassen müssen, sondern vielmehr gut beraten gewesen wäre, wenn er bzw. seine damalige Freundin den Rechtsweg beschritten hätten. Keine Auswirkung bei der Schmerzensgeldbemessung hatte schließlich der Umstand, daß der Beklagte bereits im Rahmen des im Tatbestand genannten Strafverfahrens eine Geldbuße von 500,00 DM geleistet hat. Wie der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung VersR 1996, Seite 382, welche das Gericht in ständiger Rechtsprechung angewendet, ausführt, hat eine strafgerichtliche Verurteilung in keiner Weise Auswirkungen auf die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes, weil es sich bei dem zivilrechtlichen Kompensations- bzw. Genugtuungsanspruch des Geschädigten und dem staatlichen Strafanspruch um zwei verschiedene Dinge handelt, die nicht in unzulässiger Weise vermengt werden dürfen.
22

II.

23

Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB.

24

III.

25

Dem Feststellungsantrag der Klägerseite, welcher gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist, war in vollem Umfang zu entsprechen, da es zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen ... feststeht, daß die derzeitige pronetische Versorgung des Klägers auf Dauer keinen Bestand haben kann. Dadurch werden aber zwangsläufig materielle Folgeschäden beim Kläger in Form von Behandlungskosten (und sei es durch die Form der von ihm zu übernehmenden Eingenanteile) entstehen, welche von dem Beklagten ebenfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 223 Abs. 1, 229 StGB zu ersetzen sind, wobei eine Bezifferung dem Kläger derzeit freilich noch nicht möglich ist.

26

IV.

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt., 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

28

Unterschrift