Haftung wegen automatischer Schiebetür: Verkehrssicherungspflicht und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall mit einer automatischen Schiebetür. Das Amtsgericht bestätigt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Betreiberin und verurteilt diese zur Zahlung von materiellen Schäden sowie 2.000 DM Schmerzensgeld. Die Beklagte konnte die Vorwürfe nicht substantiiert bestreiten; teilweise Klageabweisung betrifft Pauschale und Zinsen.
Ausgang: Klage zum Teil stattgegeben: Zahlung von materiellem Schaden und 2.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen, weitere Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Haftung aus deliktischer Verletzungshandlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB gehört auch Ersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn eine Gefahrquelle nicht hinreichend gesichert ist.
Bei Gefahrenquellen (z. B. automatische Türanlagen) trifft den Betreiber die Verpflichtung, die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherungen vorzuhalten; regelmäßige Wartung entbindet nicht, wenn die Gefahr in der konstruktiven Einrichtung oder deren Einstellung liegt.
Eine Bestreitung des Vorfalls mit „Nichtwissen" genügt nicht, wenn der Vorfall im Verantwortungs- oder Wahrnehmungsbereich des Beklagten liegt und durch zumutbare Erkundigungen hätte aufgeklärt werden können; dann kann das Vorbringen der Klägerin als unstreitig gelten.
Fahrtkosten und sonstige materielle Aufwendungen sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn der Geschädigte deren Anlass, Umfang und Höhe substantiiert darlegt; bei schätzungsweiser Feststellung ist § 287 ZPO zu berücksichtigen.
Ansprüche auf Verzugszinsen nach § 291 BGB setzen regelmäßig eine Mahnung bzw. Verzugstatbestände voraus; die Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers begründet nicht automatisch Verzug des Versicherten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 967,82 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 14.03.1995 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Vorfalles am 01.09.1994 ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1 %, die Beklagte 99 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.900,- DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin klagt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Vorfalles am … .
Am Vorfalltag wollte die Klägerin den von der Beklagten betriebenen „D"-Supermarkt in H betreten, an dessen Eingang sich eine automatische zweiflügelige Schiebetür befindet. Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund eines angeblich durch die Tür erlittenen Armbruches geltend. Mit Schreiben vom 05.01.1995 lehnte der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer die Regulierung ab.
Die Klägerin behauptet, als sie im Begriff gewesen sei, durch die geöffnete Tür zu treten, habe diese sich plötzlich geschlossen und die Klägerin erfaßt. Sie sei hierdurch gegen ein 1,50 in hinter dem Eingangsbereich befindliches Eingangskarussell geschleudert worden. Hierbei habe sie sich einen komplizierten Unterarmbruch zugezogen. Bis zum 03.09.1994 sei die Klägerin in stationärer Behandlung gewesen. Weitere ambulante Behandlung, Kontrollen und krankengymnastische Nachbehandlungen seien bis Dezember 1994 erfolgt. Für September bis Dezember habe sie für insgesamt 50 Stunden eine Haushaltshilfe zu je 10,-DM die Stunde beschäftigt. Für Fahrten zum Krankenhaus seien 150 km - 30 mal 5 km angefallen. Für den Krankentransport am 01.09.1994 habe sie einen Eigenanteil von 20,-DM entrichten müssen. Für Heilmittel habe sie insgesamt 59,82 DM eigenanteilig aufwenden müssen. Außerdem habe sie eine bereits gebuchte Reise absagen müssen, wofür 280,-DM Stornokosten angefallen seien. Die Klägerin meint, sie könne außerdem eine Kostenpauschale in Höhe von 40,-DM beanspruchen. Außerdem begehrt sie Erstattung der Kosten
für die - unstreitige - Einholung einer Gewerbeauskunft in Höhe von 45,- DM, mithin materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.007,82 DM. Außerdem meint die Klägerin es sei ein Schmerzensgeldbetrag von 2.000,-DM angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.007,82 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 962,82 DM seit dem 05.01.1995 und aus weiteren 45,-DM seit dem 14.03.1995 zu zahlen, und
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den angeblichen Vorfall mit Nichtwissen und behauptet darüber hinaus, die Tür sei jedenfalls regelmäßig gewartet worden. Auch die angebliche Fahrtstrecke und den pro km angesetzten Betrag bestreitet die Beklagte.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des T. Wegen des Ergebnisses wird auf BI. 73-86 d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin haftet auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 bzw. §§ 847, 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die automatische Tür eine Gefahrenquelle darstellt, für die die Beklagte die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, daß die Tür nicht dem allgemein üblichen Sicherheitsstandard entspricht, da entgegen der üblichen Offenhaltezeit von mindestens drei Sekunden die Tür unverzüglich schließt, sobald eine Person im Türbereich auch nur kurzzeitig stehen bleibt. Das Gericht hat keinen Anlaß, an den kompetenten Ausführungen des Sachverständigen, der offensichtlich regelmäßig mit der Begutachtung derartiger Türanlagen beschäftigt ist, zu zweifeln.
Die von der Beklagten dargetane regelmäßige Wartung der Tür ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung durch das Gericht zu führen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei dem unverzüglich einsetzenden Schließmechanismus nicht um einen Defekt der Tür, sondern uni eine Eigenart die der Tür konstruktionsbedingt anhaftet, oder bewußt von der Beklagten durch entsprechende Einstellung so veranlaßt ist.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den durch den Vorfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gericht geht dabei von der Unstreitigkeit des von der Klägerin geschilderten Unfallherganges aus. Denn die Beklagte hat diesen lediglich mit Nichtwissen und damit nicht in nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässiger Form bestritten. Denn der Vorfall dürfte deshalb als Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten anzusehen sein, da die Möglichkeit bestand, von Angestellten im Supermarkt weitere Erkundigungen einzuholen, denen der Vorfall jedenfalls angesichts des Abtransportes der Klägerin per Krankenwagen nicht verborgen geblieben sein dürfte.
Die Klägerin kann nahezu alle Schadenpositionen in die Berechnung einstellen.
Insbesondere kann sie die angesetzten Fahrtkosten in der veranschlagten Höhe erstattet verlangen. Sie hat substantiiert dargetan, an welchen Tagen Anfahrten zum Krankenhaus erforderliche wurden. Auch hinsichtlich der veranschlagten Fahrtstrecke bestehen unter Zuhilfenahme eines Stadtplanes keine Zweifel, die Angaben der Klägerin als zutreffend anzusehen. Auch der in Ansatz gebrachte Betrag von 0,42 DM je Kilometer verhält sich bei Schätzung gemäß § 287 ZPO im Rahmen des Angemessenen.
Die Klage war allerdings hinsichtlich der Kostenpauschale in Höhe von 40,-DM abzuweisen, weil die Klägerin diejenigen Positionen, die üblicherweise durch eine solche Pauschale abgegolten werden sollen, bereits isoliert in die Schadenberechnung eingestellt hat und darüber hinaus gehende Aufwendungen nicht ersichtlich sind.
Gegen die weiteren Schadenspositionen hat die Beklagten nichts vorgebracht, so daß dem insoweit schlüssigen Klageantrag stattzugeben war.
Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen, weil die Klägerin eine verzugsbegründende Mahnung gegenüber der Beklagten nicht dargetan hat. Eine Leistungsverweigerung des Haftpflichversicherers kann -
anders als beim passivlegitimierten Pflichtversicherer - nicht Verzug des Versicherten zur Folge haben.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, §§ 847, 823 Abs. 1 BGB, das in Höhe von 2.000,--DM angemessen erscheint. Insoweit hat das Gericht zwar berücksichtigt, daß die Genugtuungsfunktion im vorliegenden Fall als gering zu erachten ist. Allerdings war der Schwere der Verletzung und der substantiiert dargetanen langwierigen Behandlungsdauer Rechnung zu tragen, die der Klägerin nicht nur entsprechende Schmerzen verursacht, sondern sie auch zeitlich sehr beeinträchtigt haben wird. Letztlich war auch eine besondere Einbuße an Lebensfreude zu berücksichtigen, die mit dem unfallbedingten Ausfall der geplanten Urlaubsreise einhergegangen sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. In diesem Zusammenhang ist das Unterliegen der Klägerin zwar als relativ geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 ZPO anzusehen. Allerdings beruhen Kosten auf der Teilabweisung, und zwar deshalb, weil sich zwischen Streitwert und zugesprochenem Klagebetrag ein Gebührensprung in der Kostentabelle befindet.
Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.