Schmerzensgeld nach Verbrühung in Dampfsauna wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung nach einer Verbrennung durch eine freiliegende Dampfaustrittsdüse in der Dampfsauna eines Fitnessstudios. Streitpunkt war, ob die Betreiberin für die Folgen von Vandalismus haftet und ob sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Das Gericht sprach dem Kläger 750 € Schmerzensgeld zu, den Feststellungsantrag wies es ab. Begründend führte es die unterlassene Ergreifung technischer, organisatorischer oder warnender Maßnahmen trotz bekannter wiederholter Beschädigungen an.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 750 € Schmerzensgeld; Feststellungsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Betreiber einer Dampfsauna verletzt seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten und haftet dem Nutzer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 823, 253, 280 BGB, wenn er bei bekanntem Vandalismus keine wirksamen Schutzmaßnahmen trifft.
Bei Kenntnis wiederholter Beschädigungen genügt die bloße Wiederbefestigung beschädigter Teile nicht; es sind technische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen oder zumindest deutliche Warnhinweise und engmaschige Kontrollen zu treffen.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nur anzurechnen, wenn sich dieser vorsätzlich oder in sonst vorwerfbarer Weise gefährlich verhalten hat; das bloße Betreten einer Sauna rechtfertigt für sich genommen kein Mitverschulden.
Eine Klausel in den AGB, die die Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt, ist insoweit unwirksam, wie sie nach § 309 Nr. 7a BGB die Haftung für Personenschäden unangemessen einschränkt.
Ein Feststellungsanspruch auf künftige materielle oder immaterielle Nachteile ist unbegründet, wenn die Verletzung ausgeheilt ist und ein ärztliches Attest Folgeschäden ausschließt.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,- Euro zu zahlen.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuweisen, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in H ein Fitnessstudio mit angeschlossenem Saunabereich, welche auch eine Dampfsauna beinhaltet. Der Kläger ist seit Oktober 2003 Mitglied des von der Beklagten betriebenen Fitnessclubs. Am … suchte der Kläger die Dampfsauna des Fitnessclubs auf. In den Räumlichkeiten der Dampfsauna befindet sich die Dampfaustrittsdüse direkt gegenüber der Eingangstür. Die Austrittsdüse ist in einer Höhe von 25 bis 30 cm über dem Boden angebracht. Unstreitig war am … das auf der Dampfaustrittsdüse befindliche Isolierrohr, welches den austretenden Dampf auf den Boden leitete, entfernt worden. Der Dampfstrahl wurde dadurch geradeaus gerichtet. Der Kläger betrat die Dampfsauna und hielt noch die Tür für den nachfolgend eintretenden Zeugen Q auf, als sich die Dampfdüse einschaltete und den Kläger im Bereich des rechten Unterschenkels verbrannte. Es ist eine Verbrennung eingetreten, wegen derer sich der Kläger zur ärztlichen Versorgung in die Notaufnahme des N-Krankenhauses in H begeben mussten. Dort mussten die verbrannten und abgestorbenen Hautschichten operativ entfernt und befand sich vom … bis zum … in ambulanter ärztlicher Behandlung. Es wurde dem Kläger eine Verbrennung zweiten Grades mit Attest vom 24.11.05 des behandelnden Arztes bescheinigt. Ausweislich des Arztberichtes des N-Krankenhauses lag eine 5 cm oberflächliche Verbrennung ersten Gerades mit umgebener Rötung der rechten Wade vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 29 und 30 der Akten Bezug genommen.
Unstreitig war am Schadenstag seitens der Beklagten festgestellt worden, daß das Rohr der Dampfaustrittsdüse gewaltsam entfernt worden war. Noch vor der Eröffnung des Studiobetriebes ließ die Beklagte das Rohr durch den Haustechniker wieder befestigen. Das Rohr ist während des Tages erneut abgerissen worden.
Der Kläger behauptet, durch die am Bein sichtbare Narbe und die damit einhergehende dauerhafte ästhetische Beeinträchtigungen Einbußen der Lebensqualität erlitten zu haben. Aufgrund dessen hält er ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- Euro für angemessen. Er ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei erforderlich, da nicht absehbar sei, welche Folgeschäden in gesundheitlicher, beruflicher oder sonstiger Hinsicht sich aus der Verbrennung oder dem Narbengewebe ergeben werde und auch bei geringer Unsicherheit für die Zukunft ein Feststellungsantrag erforderlich und zulässig sei.
Nach Anhörung des Klägers hat dieser unstreitig gestellt, daß die Narbe ausgeheilt ist und daß an der Stelle auch keinerlei Bewegungs- oder Berührungsschmerz mehr besteht.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zah-
len, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gericht gestellt wird, und
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger jeglichen weiterer materiellen und immateriellen Schaden, der aus dem Verletzungsereignis vom … in der Dampfsauna der F, Niederlassung H resultiert, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß sie für Vandalismus von unbekannten Besuchern nicht hafte. Es erfolgten regelmäßige Kontrollen und selbst diese könnten nicht verhindern, daß die gewaltsame Beschädigung der Dampfaustrittsdüse die Folge einer Verletzung des nachfolgenden Besuchers nach sich ziehe. Auch sei ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen, da dieser damit rechnen müsse, daß aus Wandöffnungen heißer Dampf austrete. Auch sei in den Fällen der vorliegenden Art ein Schmerzensgeld von maximal 200,- Euro angemessen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld im zuerkannten Umfang aus §§ 823 BGB i. V. m. 253 BGB, 280 BGB. Denn nach dem bereits unstreitigen Vortrag beider Parteien steht fest, daß die Beklagte hier ihren Schutzpflichten aus den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios und der Sauna verletzt hat.
Die Beklagte hat hier als Betreiberin der Dampfsauna dafür Sorge zu tragen, daß sich beim Betrieb dieser Dampfsauna und bei ordnungsgemäßer Nutzung kein Kunde zu Schaden kommt. Nach eigenem Vortrag der Beklagten war dieser bekannt gewesen, daß es desöfteren vorgekommen war, daß die Dampfaustrittsdüse gewaltsam entfernt worden war. Dies sei geschehen, weil Benutzer immer wieder versucht hätten, durch das gewaltsame Abreißen der Düse, heißeren Dampf zu erlangen. Allein durch die erneute Befestigung des Dampfrohres nach dem Abriß ist die Beklagte vorliegend ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Diese hat keinerlei Vorkehrungen getroffen, daß ein Abreißen des Rohres unmöglich gemacht worden ist. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dies sei ihr nicht möglich gewesen, reicht dies zur vorliegend zu ihrer Entlastung nicht aus. Eine bestehende Unmöglichkeit wird bereits viel zu pauschal behauptet und durch keinerlei technische Fakten belegt. Selbst wenn es aus technischer Sicht ausgeschlossen sein sollte, das Rohr so anzubringen, dass ein Abreißen für die Kunden unmöglich wird, hätte die Beklagte dann andere Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Verletzung der Kunden auszuschließen.
Auch hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Angeboten hätte es sich, das Rohr an einer anderen Stelle anzubringen, oder aber auch eine baulich gänzliche andere Vorrichtung zu planen und auszuführen.
Schließlich hätte die Beklagte zumindest die Kunden durch Hinweisschilder vor den Vorkommnissen warnen und auch engmaschige Kontrollen durchführen müssen, um weitere Sachbeschädigungen und auch deren Verursacher zu entdecken und zu verhindern. Auch hierzu hat die Beklagte hat nicht vorgetragen, in welcher Form sie am Tage Kontrollen durchgeführt hat.
Der Kläger hat sich bereits beim Betreten der Dampfsauna in erheblicher Weise eine Brandverletzung zugezogen, ohne daß diesem hier vorliegend ein Mitverschulden anzurechnen ist. Zwar sind beim Benutzen der Dampfsauna für den Kunden Verhaltensregeln zu beachten. Dieser ist zur Vorsicht beim Benutzen der Einrichtung angehalten, gerade weil der Austritt des Dampfes zu Verbrühungen führen kann. Hier hat sich der Kläger aber nicht etwa bewusst oder in sonst vorwerfbarer Weise in die Nähe der Dampfaustrittsdüse begeben, sondern ist bereits beim Betreten der Sauna verbrannt worden allein dadurch, daß der Dampf durch die Düse nicht abgeleitet, sondern in Richtung der Tür geleitet wurde.
Die Haftung der Beklagten ist hier auch nicht aufgrund einer Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung auf Fälle des Vorsatzes oder grobe Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt, da eine solche Bestimmung gemäß § 309 Nr. 7 a BGB unwirksam ist.
Schmerzensgeld konnte aber nur in Höhe von 750,- Euro zugesprochen werden. Insoweit ergab der Vortrag des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung vom … keine Anhaltspunkte für eine noch höhere Bemessung. Insbesondere konnte hier eine Gesundheitsbeeinträchtigung in der Form, wie sie noch in der Klageschrift vorgetragen worden ist, nicht mehr festgestellt werden. Der Kläger hat insoweit richtig gestellt, daß der Heilungsprozess abgeschlossen ist, daß die Wunde verheilt sei, keinerlei Schmerzen mehr vorlagen, oder aber auch Berührungs- oder Bewegungsstörungen. Das Hautbild war nach eigener Inaugenscheinnahme durch das Gericht glatt und das Fehlen von Haaren am Wadenbein in einem kreisrunden Bereich von 21/2 cm sowie die etwas dunklere Verfärbung dieses Bereiches lassen diese noch nicht als Entstellung erscheinen. Zu berücksichtigen ist auch, daß sich die Verletzung an der rechten hinteren Wade befindet und beim Tragen langer Hosen grundsätzlich verdeckt ist.
Der Heilungsverlauf war komplikationslos und es konnte eine ambulante Behandlung von ca. 4 Wochen durchgeführt werden. Die Schwere der Verletzung rechtfertigt somit kein höheres Schmerzensgeld.
Auf Seiten der Beklagten ist dieser ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, der hier nicht etwa den Grad der groben Fahrlässigkeit erreicht, so dass dem Gericht damit insgesamt ein Schmerzensgeld von 750,- Euro für angemessen erscheint.
Der Klageantrag zu 2. ist hingegen unbegründet. Nach eigenem Vortrag des Klägers ist die Verletzung ausgeheilt. Dies belegt auch das Attest Blatt 16 der Akten. Nach dem Attest sind Folgeschäden nicht zu erwarten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.11, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.800 Euro (Klageantrag zu 1. 2.500,- Euro und Klageantrag zu 2. 300 ,-Euro) festgesetzt.