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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer·27 C 231/11·01.10.2012

Haftung bei Türanstoß: Zahlung von Reparatur- und Gutachterkosten zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem angeblichen Türanstoß durch den Beklagten beim Parken. Das Gericht stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass die Schäden kompatibel sind und durch den Beklagten verursacht wurden. Es verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Reparatur-, Gutachter- und vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen. Begründend führte das Gericht die Plausibilität des Gutachtens, Farbspuren und die Bagatellgrenze an.

Ausgang: Klage wegen Türanstoßes auf Zahlung von 1.254,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Wer durch den Betrieb eines Fahrzeugs einen Schaden verursacht, ist dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet; dies kann sich aus den Vorschriften des StVG und ergänzend aus deliktischen Ansprüchen nach § 823 Abs. 1 BGB ergeben.

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Ein nachvollziehbares und von den Parteien nicht substantiiert bestrittenes Sachverständigengutachten ist vom Gericht grundsätzlich verbindlich heranzuziehen, sofern es keine erkennbaren Zweifel an seiner Plausibilität gibt.

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Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind; Reparaturkosten sind nicht schon wegen geringer Schadenshöhe ausgeschlossen, wenn sie eine angemessene Bagatellgrenze überschreiten.

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Setzt der Gläubiger dem mutmaßlichen Schädiger vorgerichtlich eine angemessene Zahlungsfrist und tritt Verzug ein, können neben Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ersetzt werden.

Relevante Normen
§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG§ 7, 17, 18 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 115 VVG§ 287 ZPO§ 286, 288 BGB

Tenor

1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.254,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 198,24 € zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten gesamtschuldnerisch auferlegt.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem vorgetragenen Verkehrsunfall vom 05.07.2011.

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Der Kläger stellte sein Pkw E mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 05.07.2011 gegen 20.00 Uhr auf dem Parkplatz der Firma S, G-Str. in H ab. Er fuhr in die dort befindliche Parkbox rückwärts hinein. Links neben dem Kläger daneben liegenden Box befand sich das Fahrzeug, G1 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das an dem Tag von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde. Das Fahrzeug wird gehalten vom Beklagten zu 2) und ist bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.

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Als der Kläger nach dem Tätigen seiner Einkäufe wieder zu dem Parkplatz zurückgekehrte, hörte er einen Knall. Er sah zu seinem Fahrzeug herrüber und sah, dass der Beklagte zu 1) gerade seine hintere Fahrzeugtür schloss. Das vom Beklagten zu 1) abgestellte Fahrzeug befand sich vorwärts eingeparkt in der Box.

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Der Beklagte zu 1) stieg sodann in das Fahrzeug und fuhr davon.

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Der Kläger entdeckte eine Beule in der vorderen Tür auf der Fahrerseite seines Fahrzeugs.

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Er leitete gegen den Beklagten zu 1) ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ein. In diesem Zusammenhang sahen sich die zuständigen Polizeibeamten das Fahrzeug der Beklagten an. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren lief unter dem Aktenzeichen ....

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Der Kläger ließ im Sachverständigen-Büro F am 28.07.2011 ein Sachverständigen-Gutachten bezüglich der Reparaturkosten erstellt. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 854,28 € netto. Die Erstellung des Gutachtens kostete 375,21 €.

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Das Gutachten wurde der Beklagten zu 3) mit einem Schreiben vom 01.08.2011 übermittelt mit der Aufforderung, einen Schadensersatz in Höhe von 1.254,49 € (854,28 € + 375,21 € + 25.00 € Kostenpauschale) binnen 14 Tagen zu begleichen. Die Beklagte zu 3) teilte mit, dass die Schadensverursachung seitens des Beklagten zu 1) bestritten werde.

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Der Kläger behauptet, die Beule in der Tür seines Fahrzeugs sei durch den Beklagten zu 1) beim Öffnen der hinteren Tür des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) verursacht worden. Diese Beule sei frisch gewesen. Sie sei jedenfalls am 02.07.2011 noch nicht dagewesen, als der Kläger und seine Ehefrau zuletzt das Fahrzeug gereinigt haben.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger

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              1254,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

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              Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 sowie vorgerichtliche Rechts-

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              anwaltskosten in Höhe von 198,24 € zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, dass ein Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ausgeschlossen werden müsse. An beiden Fahrzeugen seien Schutzleisten vorhanden, die die Verursachung der vorgetragenen Schäden verhindern würden. Der Beklagte zu 1) habe zudem auch keinen Anstoß bemerkt. Seitens der Polizeibeamten am Klägerfahrzeug ein Schaden in einer Höhe von 87 bis 88 cm festgestellt worden, während am Fahrzeug des Beklagten zu 2) im Bereich der hinteren Tür in einer Höhe von 82,5 – 84,5 cm ein möglicherweise zu berücksichtigender Schaden gelegen habe.

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Die Beklagten sind jedenfalls der Auffassung, dass die Erstattung der Gutachterkosten nicht in Betracht käme. Der Betrag entnehme fast die Hälfte der Nettoreparaturkosten ein und sei damit unverhältnismäßig.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Es wird auf das Gutachten des Sachverständigen-Büros M vom 05.07.2012 (Bl. 60 ff der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.254,49 € aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Schäden an der linken Fahrertür des Klägerfahrzeugs durch den Beklagten zu 1) verursacht wurden.

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Der Sachverständige M hat in plausibler und gut nachvollziehbarerweise dargestellt, dass die Schäden an den beiden betroffenen Fahrzeugen sehr wohl kompatibel sind und der Schaden am klägerischen Fahrzeug durch den Beklagten zu 1), bzw. durch das Öffnen der Tür des Fahrzeugs, verursacht werden konnten. Zwar stellte der Sachverständige einen Höhenunterschied von ca. 1 cm fest, diesen Höhenunterschied konnte der Sachverständige allerdings mit einer unterschiedlichen Beladung realistisch begründen. Zudem stellte der Sachverständige heraus, dass im Bereich der Beschädigung an der Fahrertür noch blaue Farbanhaftungen vorhanden waren. Nach einer Untersuchung dieser Farbanhaftung stellte sich heraus, dass die Farbauftragung der Lackierung des beklagten Fahrzeugs entsprach.

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Beide Parteien haben gegen das Gutachten keine Einwände vorgebracht. Auch das Gericht hat keine Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens. Das Gericht schließt sich daher dem Ergebnis des Gutachters an.

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Das Gutachten bestätigt zudem den Vortrag des Klägers, nachdem er einen Knall aus Richtung seines Fahrzeugs gehört haben will, den er gerade mit einem Anstoß der Tür des beklagten Fahrzeugs in Verbindung gebracht hat.

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Da das klägerische Fahrzeug abgestellt und geparkt gewesen ist, konnte der Kläger zur Vermeidung eines Unfalles bzw. eines Anstoßes nichts unternehmen.

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Es steht insgesamt fest, dass der Beklagte zu 1) am 05.07.2011 den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht hat und die Beklagten damit für den entstandenen Schaden einstandspflichtig sind.

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Die Höhe de Reparaturkosten in Höhe von 854,28 € netto wird nicht beanstandet.

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Auch die Kosten des Gutachtens in Höhe von 375,21 € sind nach Auffassung des Gerichts ersattungsfähig. Der Schädiger hat die Kosten zu ersetzen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

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Das Gericht hält eine Bagatellgrenze von bis zu 700,00 € für angemessen (siehe auch BGH NJW 05, 356). Die Reparaturkosten gehen über diese Grenze hinaus und sind daher auch erstattungsfähig. Der Kläger hätte sich nicht auf einen Kostenvoranschlag verlassen müssen.

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Schließlich ist auch die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu zahlen, § 287 ZPO.

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Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.

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Der Beklagten zu 3) ist eine 14-ige Frist im Schreiben vom 01.08.2011 gesetzt worden.

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Die Klage ist daher insgesamt begründet. Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges besteht auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 198,24 €.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:  1254,49 €