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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer·27 C 187/04·27.09.2004

Zahlungsanspruch für R‑Gespräche gegen Anschlussinhaber trotz unbefugter Nutzung

ZivilrechtSchuldrechtAGB‑RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich gegen einen Vollstreckungsbescheid wegen nicht bezahlter R‑Gespräche. Das Amtsgericht hält den Bescheid aufrecht und erkennt einen Zahlungsanspruch der Klägerin über 351,51 EUR sowie Verzugszinsen und Mahnkosten an. Entscheidend ist die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für von seinem Anschluss aus geführte kostenpflichtige Gespräche, weil zumutbare Sperrmaßnahmen nicht getroffen wurden.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 351,51 EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen stattgegeben; Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

AGB werden nach § 305a Nr. 2 b BGB Vertragsinhalt, wenn sie wirksam einbezogen sind.

2

Der Inhaber eines Teilnehmeranschlusses haftet für Entgelte von kostenpflichtigen Telefonverbindungen, die von seinem Anschluss aus zurechenbar geführt, veranlaßt oder ermöglicht worden sind, auch wenn Dritte oder Minderjährige die Gespräche geführt haben.

3

Der Anschlussinhaber hat den Nachweis zu führen, dass er wirksame und zumutbare Vorkehrungen gegen unbefugte Nutzung getroffen hat; unterbleiben solche Maßnahmen, trifft ihn die Verantwortung für die entstandenen Gebühren.

4

Bei Zahlungsverzug stehen dem Gläubiger Verzugszinsen sowie ein Ersatz für Verzugsschaden und Mahnkosten nach §§ 286, 288 BGB zu.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB§ 305 a Nr. 2 b BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.06.2004 wird aufrechter-halten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde entsprechend § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.06.2004, der am 25.06.2004 zugestellt wurde, ist das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden.

5

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 351,51 EUR aus § 611 Abs. 1 BGB zu.

6

Unstreitig ist von dem Telefonanschluß des Beklagten die von der Klägerin angebotene und erbrachte Telekommunikationsleistung in Form des sogenannten R-Gesprächs geführt worden. Ebenso unstreitig ist das hierfür berechnete Entgelt in Höhe von 351,51 EUR.

7

Soweit der Beklagte vorträgt, die Telefonate seien von dem minderjährigen Sohn geführt worden, diese Telefonate seien jedoch durch seine Generalwillen, teure Gespräche zu unterlassen, nicht gedeckt gewesen, ist dieser Vortrag unerheblich. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Telefonate von dem minderjährigen Sohn geführt wurden und dieses ihm vorher untersagt worden war; dieser Vortrag war von der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden. Unstreitig ist eine Sperrung der R-Talkdienste erst nach Annahme der Gespräche erfolgt. Dass der Beklagte seinem Sohn die Führung von R-Gesprächen ausdrücklich untersagt hat, wird schon ihm selbst nicht vorgetragen.

8

Gem. § 305 a Nr. 2 b BGB sind die von der Klägerin vorgelegten AGB auch Vertragsinhalt geworden. Nach Ziff. 2.4 kommt der Vertrag mit dem Angerufenen (Zielteilnehmer), d. h. mit dem Inhaber des Teilnehmernetzanschlusses bei der Deutschen Telekom AG zustande. Gem. Ziff. 2.5 der AGB hat der Kunde die Entgelte für alle R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluß aus zurechnenbarerweise geführt, veranlaßt oder ermöglicht hat. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der minderjährige Sohn des Beklagten das Telefon unbefugt benutzt hat. Auch im Falle unbefugter Benutzung trifft den Beklagten die Verpflichtung zur Zahlung der Telefongebühren, weil er die Benutzung des Anschlusses durch seinen Sohn zu vertreten hat. Der Anschlußinhaber hat dabei die Gebühren zu vertreten, die z. B. Familienangehörige, Gäste und Mitbewohner verursachen, denen die Benutzung der Telefoneinrichtung offen steht. Auf die Gestattung des Einzelgesprächs kommt es dabei nicht an. Es obliegt allein dem Anschlußinhaber, Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung zu treffen. Trifft er keine vorbeugenden Maßnahmen, so hat er die Benutzung des Telefons zumindest zu vertreten. Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte die 0800-Nummer erst später sperren lassen. Weiterhin hat die Klägerin ausgeführt, dass der Beklagte auch weitere Möglichkeiten hatte, die Entgegennahme von kostenpflichtigen R-Gesprächen zu unterbinden. Der Verlust von Komforteinbußen sind dabei hinnehmbar und bewegen sich noch im Rahmen des Zumutbaren. Dass der Beklagte andere kostenpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen gesperrt haben will, entlastet ihn nicht gegenüber der Klägerin.

9

Ferner steht der Klägerin Anspruch auf Erstattung von 5,40 EUR Verzugsschaden sowie 10,00 EUR Mahnkosten aus § 286 BGB zu.

10

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

11

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.