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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer·23 C 89/07·26.11.2008

Haftung des Sachverständigen wegen fehlerhafter Restwertermittlung bei Unfallfahrzeug

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von einem Gutachter Schadensersatz, weil dieser den Restwert eines unfallbeschädigten Pkw zu niedrig ermittelt habe. Streitpunkt ist, ob der Sachverständige die regionalen Marktverhältnisse hinreichend und gegebenenfalls das Internet zur Plausibilitätsprüfung herangezogen habe. Das AG verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 1.500 € nebst Zinsen, weil die Restwertermittlung mangelhaft und nicht überprüfbar war. Eine allgemeine Pflicht zur Nutzung von Online-Restwertbörsen besteht nicht, wohl aber zur sachgerechten Marktbeobachtung einschließlich Internetrecherche.

Ausgang: Klage gegen den Gutachter wegen fehlerhafter Restwertermittlung in Höhe von 1.500 € nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem zwischen Gutachter und Auftraggeber geschlossenen Werkvertrag folgen Schutzpflichten des Gutachters zugunsten Dritter, deren Interessen durch die Gutachtenerstattung vorhersehbar berührt werden.

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Ein Sachverständigengutachten ist mangelhaft, wenn es auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruht oder aus zutreffenden Sachverhalten fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht; hiervon kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB eintreten, wenn die Pflichtverletzung kausal einen Vermögensschaden verursacht.

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Bei der Ermittlung des Restwerts sind grundsätzlich nur solche Verwertungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die dem Fahrzeughalter zumutbar erreichbar sind; Sondermärkte (insbesondere Online-Restwertbörsen) sind nicht generell einzubeziehen.

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Gleichwohl gehört zur sachgerechten Marktbeobachtung durch einen Kfz-Sachverständigen die Überprüfung der Plausibilität örtlicher Händlerangebote; ergibt sich bei den örtlichen Recherchen eine erkennbare Diskrepanz, kann eine Internetrecherche erforderlich sein und das Unterlassen oder die nicht überprüfbare Dokumentation begründet Haftung.

Relevante Normen
§ 249 ff BGB§ 280 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Ermittlung des Restwertes eines Unfallfahrzeuges, Verkehrswert

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1500,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 26.07.2006 verursachte der Versicherungsnehmer der Klägerin alleinschuldhaft einen Verkehrsunfall. Der Unfallgegner beauftragte den Beklagten mit der Erstattung eines Schadensgutachtens des durch den Unfall beschädigten Fahrzeuges ...... Der Beklagte erstellte am 27.07.2006 ein schriftliches Gutachten, in dem er unter anderem den Restwert des Pkw mit 500,00 € inklusive Mehrwertsteuer ermittelte. Der Geschädigte veräußerte das Fahrzeug das Fahrzeug zu 500,00 €, bevor die Klägerin höhere Angebote dem Geschädigten unterbreiten konnte. Die Klägerin rechnete auf Totalschadensbasis auf der Grundlage der vor der Beklagten ermittelten Werten gegenüber seinem Auftraggeber den Fahrzeugschaden ab.

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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe den Restwert sorgfaltswidrig ermittelt. Insbesondere habe der Beklagte den auf dem regulären allgemeinen Markt erzielbaren Preis für das Fahrzeug unzutreffend angegeben. Sie behauptet, für den Pkw sei tatsächlich ein Restwert von mindestens 2000,00 € erzielbar gewesen. Hierzu trägt sie vor, dass sie über Online- Börsen, die auch den Beklagten zugänglich seien, Angebote von 2910,00 € eines Kfz-Handels aus D und eine Firma B aus O an der Ruhr über 2900,00 € erhalten zu haben. Bei der erst genannten Firma handele es sich auch um einen auf normalen Weg mühelos zugänglichen und zum regionalen Markt zu zählenden Autohandel. Insoweit sehen sie den Beklagten in der Pflicht, bei der Wertermittlung auch Online-Börsen abzufragen, um insbesondere auch die Plausibilität der Gebote überprüfen zu können.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe auf dem regionalen Markt bei verschiedenen Kfz-Händlern durch Übersendung des Gutachtens sich über den zu erzielenden Restwert informiert. Lediglich durch die Firma L sei ein Restwertangebot in Höhe von 500,00 € abgegeben worden. Zu einer Internetrecherche sei er nicht verpflichtet gewesen. Weiterhin ist er der Auffassung, dass der Gutachtenauftrag des Geschädigten kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beinhalte. Weiterhin sei die Klägerin verpflichtet zunächst gegen den Geschädigten vorzugehen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 25.04.2008 nebst Ergänzung vom 07.07.2008 sowie auf die mündliche Anhörung vom 27.11.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 1500,00 € aus § 280 BGB gegen den Beklagten zu.

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Aus dem zwischen dem Beklagten und seinem Auftraggeber zustande gekommenen Werkvertragsverhältnis ergeben sich auch Schutzpflichten des Beklagten zugunsten der nicht unmittelbar am Vertrag beteiligten Klägerin. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung, nach der zwischen einem Geschädigten und einem Schadensgutachter für Kfz-Unfälle geschlossene Vertrag über die Erstattung eines Schadensgutachtens zur Vorlage bei einem Versicherer des Schädigers Schutzwirkung auch zugrunde des Versicherers entfaltet (vgl. Palandt/Grüneberg, § 328 Rd.-Nr. 34; OLG Köln, Versicherungsrecht 2004, 1145).

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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass eine Verletzung dieser Schutzpflicht durch den Beklagten vorliegt, welche wiederum zu einem Vermögensschaden bei der Klägerin geführt hat. Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erstellt wurde oder wenn in ihm falsche Schlussfolgerungen aus vorgegebenen oder vom Sachverständigen zu erarbeitenden zutreffenden Tatsachen gezogen werden.

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Hinsichtlich des Restwertes muss er dabei zwar grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten einbeziehen, die auch vom Fahrzeugseigentümer zumutbar hätten erreicht werden können. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen, besteht dabei nicht (vgl. BGH NJW 05, 3134). Vorliegend ergibt sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten daher auch nicht daraus, dass er bei der Bestimmung des Restwertes nicht Angebote von Online-Restwertbörsen zugrunde gelegt hat. Denn bei diesen handelt es sich um vorgenannte Sondermärkte.

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Vorzuwerfen ist indes dem Beklagten, dass er den Restwert aufgrund einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit bei der Ermittlung auf dem regionalen Markt zu niedrig angegeben hat. Insoweit beschränkt sich der Vortrag des Beklagten darauf, lediglich von der Firma L ein Angebot in Höhe von 500,00 € erhalten, die übrigen getätigten Anfragen bei drei weiteren Firmen kein höheres Angebot ergeben hätten. Bereits zuvor hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2007 entsprechenden Vortrag des Beklagten zur Ermittlung des Restwertes mit Nichtwissen bestritten, ohne dass hierauf noch weiterer konkreter Vortrag seitens des Beklagten mit Beweisantritt erfolgt wäre. Insoweit war die vom Beklagten vorgenommene Restwertermittlung auch nicht überprüfbar.

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Ferner hat der durch das Gericht bestellte Sachverständige H in seinem ausführlichen und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten erläutert, das selbst im Jahr 2008 unter Zugrundelegung der Daten des geschädigten Fahrzeuges und der Beschädigungen von örtlichen Gebrauchtwagen-Händlern Angebote von 2000,00 € abgegeben wurden. Hierbei handelt es sich um Angebote von Händlern der Region unter Ausschluss von Online-Restwertbörsen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, erfolgte die weitere Abfrage im Internet lediglich dazu, um die Plausibilität der von den örtlichen Gebrauchtwagenhändlern abgegebenen Angebote zu überprüfen.

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Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Modell eines Micro-Vans um einen zum Schadenszeitpunkt und auch jetzigen Zeitpunkt Modell einer gesuchten Baureihe handelt, bei der von einer sehr guten Marktgängigkeit ausgegangen werden muss. Auch hat die von dem Sachverständigen vorgenommene Rentabilitätsprüfung ergeben, dass die in dem Gutachten ermittelten Schäden für einen Unfallwagenaufkäufer auch deshalb interessant sind, da die Instandsetzungskosten bei preiswerter Reparatur lediglich etwas mehr als 1/3 derjenigen einer fachgerechten Reparatur entsprechen. Weiterhin hat die Recherche des Sachverständigen bei den regionalen Händlern nicht ein Angebot ergeben, was dem vom Beklagten zugrunde gelegten Wert entspricht. Diese lagen nämlich zwischen 1800,00 € bis 2600,00 €.

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Auch unter Berücksichtigung von Tagesdifferenzen, die nach Ausführungen des Sachverständigen mit 500,00 € zu veranschlagen ist, der Wagen für 2000,00 € hätte veräußert werden können. Das Gericht ist insoweit auch der Auffassung, dass der Beklagte bei sachgerechter Recherche die Diskrepanz des ihm unterbreiteten Angebotes und des tatsächlichen Wertes hätte auffallen müssen. Zwar besteht keine Verpflichtung, Angebote von Sondermärkten in das Gutachten aufzunehmen. Indes ist das Gericht der Auffassung das eine sorgfältige Überprüfung auch die Ausschöpfung solcher Informationenquellen wie des Internets auszuschöpfen ist. Als Sachverständiger für Unfall-Kfz-Gutachten sieht das Gericht eine Verpflichtung des Beklagten, den Markt sachgerecht – und hierzu gehört auch das Internet – zu beobachten. Insoweit hätte es dem Beklagten auffallen müssen, das angesichts des Schadenszustandes des Pkw das von ihm erhaltene Angebot bzw. Auskünfte erheblich zu gering waren.

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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass die Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstellung des streitigen Gutachtens tatsächlich eines der vom Sachverständigen Graf eingeholten Angebote seitens der Gebrauchtwagenhändlern auch zum damaligen Zeitpunkt so abgegeben worden wären. Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen nicht nur bloße Spekulation. Da Gebrauchtwagenhändlern noch heute Angebote um 2000,00 € abgeben und sich wie der Sachverständige ausgeführt hat, die Restwerte aufgrund der Änderungen der Zollbestimmungen seit dem Jahr 2006 verringert haben, sieht das Gericht eine ausreichende Schätzungsgrundlage gegeben.

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Da die fehlerhafte Restwertermittlung auch ursächlich für den Verlust eines höheren Restwerterlöses des Geschädigten und damit für eine höhere Ersatzleistung der Klägerin geworden ist, begründet dies eine Schadensersatzpflicht.

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Insoweit war dem Klageantrag zu entsprechen.

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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.500 EUR.