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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer·23 C 46/03·23.04.2003

Schmerzensgeldklage nach Motorradunfall als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld nach einem von der Beklagten verursachten Motorradunfall; diese zahlte bereits 1.000 EUR. Streitfrage ist, ob darüber hinaus immaterieller Ersatz für körperliche und psychische Folgen gebührt. Das Gericht hält 1.000 EUR für angemessen und verneint Ersatz für nachträgliche Angstzustände, da diese nicht kausal auf das Unfallgeschehen, sondern auf die Reflexion des allgemeinen Lebensrisikos zurückzuführen seien. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld trotz bereits geleisteter Zahlung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine bereits vom Schädiger bzw. dessen Versicherung geleistete Zahlung kann den Schmerzensgeldanspruch insoweit erlöschen lassen, als sie die ersatzfähigen immateriellen Schäden abdeckt.

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Die Angemessenheit des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Art und Schwere der körperlichen Verletzungen; die Bemessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

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Psychische Beeinträchtigungen sind nur dann ersatzfähig, wenn sie kausal Folge des schädigenden Ereignisses sind; bloße nachträgliche Ängste oder die Erkenntnis des allgemeinen Lebensrisikos begründen keinen Ersatzanspruch.

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Ansprüche aus §§ 823, 253 BGB setzen die Kausalität zwischen dem schadensstiftenden Verhalten und der konkreten immateriellen Beeinträchtigung sowie deren Substantiierung im Prozess voraus.

Relevante Normen
§ 823, 253 BGB§ 823 BGB§ 253 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.

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Der Kläger befuhr am … gegen 12.45 Uhr mit einem Motorrad die P-straße in Richtung I. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte aus der Parkplatzausfahrt des I in den Straßenbereich einzufahren. Dabei übersah er den vorfahrtsberechtigten Kläger. Es kam zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen. Hierbei wurde der Kläger von dem Motorrad geschleudert. Er rutschte über die Gegenfahrbahn hinaus in ein dort befindliches Buschwerk. Aufgrund des ärztlichen Berichtes vom 23.07.2003 erlitt der Kläger folgende Verletzungen:

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über der rechten Patella zwei Fünf-Mark-Stück-große Wunden mit Entzündungsreaktion,

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5 cm lange Schnittwunden über der rechten Wade in Höhe des Fibolaköpfchens, zwei genähte Platzwunden über der rechten Großzehe in Höhe des PIP und MFK 1, zwei weitere Platzwunden über dem zweiten Strahl rechts und dem Fußwurzel, örtliche ödimatöse Schwellung des rechten Fußes mit multiplen Weichteilblutungen, Schürfwunde über dem lateralen Anteil des linken Kniegelenkes,

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1-DM-große Schürfwunde über der Patella links.

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Aufgrund dieser Verletzungen war der Kläger vom 29.04.2003 bis zum 17.05.2002 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR.

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Der Kläger ist der Ansicht, dies sei zum Ausgleich der ihm entstandenen Schäden nicht ausreichend. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er noch heute unter Angstzuständen leide. So male er sich immer wieder aus, dass der Unfall hätte tödlich ausgehen können, wenn er gegen einen Baum gerutscht wäre.

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Der Kläger beantragt daher,

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die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünde ein Schmerzensgeld über den bereits gezahlten Betrag hinaus nicht zu.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 823, 253 BGB nicht zu.

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Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger infolge eines Verkehrsunfalls verletzt wurde, welcher von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurde. Die Beklagte ist daher auch zum Ersatz der dem Kläger entstanden immateriellen Schäden verpflichtet. Durch die erfolgte Zahlung seitens der Beklagten ist dieser Anspruch jedoch erloschen.

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Unter der Berücksichtigung der eingetretenen Verletzungsfolgen - physischer Art - ist die Zahlung von 1.000,00 EUR der Art und Schwere der Verletzungen angemessen.

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Weitere Ansprüche stützt der Kläger auf psychische Beeinträchtigungen. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Angstzustände, unter welchen der Kläger offensichtlich leidet, nicht nur durch das Unfallgeschehen selbst verursacht wurden. In einem solchen Fall wäre eine Einstandspflicht der Beklagten unproblematisch zu bejahen. Die psychische Beeinträchtigung ist jedoch nicht den Unfallfolgen körperlicher Art zuzuordnen. Vielmehr beschäftigt sich der Kläger in Nachhinein mit der —objektiv gegebenen- Gefährlichkeit des Vorfalles. Es ist unbestritten, dass infolge der Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten der Unfall auch unter Umständen hätte tödlich ausgehen können. Hierbei handelt es sich jedoch um das allgemeine Lebensrisiko, welches jeder eingeht, der am Straßenverkehr teilnimmt. Das aktuelle Bewußtsein über diesen Umstand kann im Einzelfall zwar zu psychischen Beeinträchtigungen führen, dies ist jedoch dem Unfallgegner keinesfalls anzulasten. Eine Einstandspflicht der Versicherung besteht daher nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.