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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer·20 F 371/11·24.04.2013

Teilweiser Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung; Jugendamt als Pfleger bestellt

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht änderte ein rumänisches Urteil zur „Großerziehung“ ab und regelte die elterliche Sorge für ein seit Jahren in Deutschland lebendes Kind neu. Wegen festgestellter erheblicher Defizite der Erziehungsfähigkeit der Mutter und anhaltender Kindeswohlgefährdung entzog es beiden Eltern Teilen der Sorge (Aufenthalt, Gesundheit, Hilfen nach SGB VIII) und bestellte das Jugendamt zum Pfleger. Dem Vater wurde das Sorgerecht im Übrigen wegen fehlender Verantwortungsübernahme und unbekannten Aufenthalts entzogen; der Mutter wurde es insoweit übertragen. Maßgeblich waren die gutachterlich bestätigten Erziehungsmängel sowie das Bedürfnis nach Rechtssicherheit trotz unklarer Reichweite der ausländischen Entscheidung (§§ 1696, 1666, 1666a BGB).

Ausgang: Teilbereiche der elterlichen Sorge wurden entzogen und das Jugendamt als Pfleger bestellt; dem Vater wurde die Sorge im Übrigen entzogen und der Mutter übertragen.

Abstrakte Rechtssätze

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Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB setzen eine konkrete Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls voraus, die die Eltern nicht abwenden können oder wollen.

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Die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge ist zulässig, wenn mildere Mittel einschließlich bereits eingesetzter Hilfen zur Erziehung die Gefährdung nicht ausreichend beseitigen.

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Bestehen erhebliche und fortbestehende Defizite in Erziehungsfähigkeit, Bindungsaufbau und Problembewusstsein, kann ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge erforderlich sein, um stabile Lebensbedingungen für das Kind sicherzustellen.

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Ist der Aufenthalt eines Elternteils unbekannt und nimmt dieser über längere Zeit faktisch keine Verantwortung wahr, kann zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Sorgeberechtigten und zur Vermeidung künftiger Auslegungsschwierigkeiten das Sorgerecht klarstellend entzogen werden.

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Der geäußerte Kindeswille ist bei drohender erheblicher Kindeswohlgefährdung nicht ausschlaggebend, wenn die Rückkehr in den Haushalt des Elternteils eine weitere negative Entwicklung erwarten lässt.

Relevante Normen
§ BGB § 1666§ 1696 BGB§ 1666 BGB§ 1666a BGB§ 1666 Abs. 3 Ziff. 6 BGB§ 81 FamFG

Tenor

In Abänderung des Urteils Nr. 5812/2006, Gerichtshof Oradea, Kreis Bihor, Rumänien, Az. 9518/2005, wird den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 SGB VIII entzogen und das Jugendamt der Stadt A. als Pfleger bestellt.

Im Übrigen wird dem Kindesvater das Sorgerecht entzogen und der Kindesmutter übertragen.

Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

I.

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Das Kind P., geb. 00.00.0000 in Rumänien, ist aus der nichtehelichen Beziehung der Frau B. und des Herrn D. hervorgegangen. Die Kindesmutter lebt mit P. seit 2005 in Deutschland. Der Kindesvater lebte zu Beginn des Verfahrens noch in Rumänien. Sein gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt, soll sich aber im europäischen Ausland befinden. Durch Urteil des Gerichtshofes Oradea, Rumänien vom 28.09.2006 wurde der Kindesmutter das Recht zur „Großerziehung“ übertragen. Die Kindesmutter ist mit Herrn O. verheiratet. Die Familie ist dem Jugendamt der Stadt A. seit 2006 bekannt. Von verschiedenen Stellen sei eine Überforderung der Kindesmutter mit P. sowie massive Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten B./O. berichtet worden. Am 00.00.0000 wurden Kindesmutter und P. in einem Frauenhaus unterbracht, um sich von dort aus nach einem weiteren Ehestreit eine eigene Wohnung zu suchen. Im Januar 2011 kehrte die Kindesmutter jedoch zu ihrem Ehemann zurück. Es wurde eine niederschwellige Erziehungshilfe eingesetzt. Einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung stellte die Kindesmutter nicht, da sie keinen Unterstützungsbedarf bzgl. ihrer Erziehungsfähigkeit sah. Am 28.09.2011 wies P. deutliche Male im Gesicht auf. Er erklärte gegenüber der Kinderschutzambulanz, von seiner Mutter geschlagen und eingesperrt worden zu sein. Daraufhin wurde er seitens des Jugendamtes in Obhut genommen. Das Herausgabeverfahren (…) wurde im Hinblick auf das Einverständnis der Kindesmutter für erledigt erklärt. Im Wege der einstweiligen Anordnung wurde der Kindesmutter am 28.10.2011 Teilbereiche des Sorgerechts entzogen (…). P. wurden aus der Obhut des Jugendamtes mit Einverständnis der Kindeseltern in den Haushalt des Stiefvaters entlassen. Die Kindesmutter befand sich ab dem 00.00.00 bis Ende Dezember 2011 in Haft. Herr O. gab an, dass seine Frau mit der Erziehung des Kindes vollkommen überfordert gewesen sei und diesen auch geschlagen habe. Sie solle sich nach der Haftentlassung eine eigene Wohnung suchen und eine Therapie machen. Dies sicherte die Kindesmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 zu. Nach der Haftentlassung zog die Kindesmutter in die Wohnung des Herrn E. zur Untermiete. Sie suchte einen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie auf, der ihr nach drei Sitzungen bescheinigte, dass keine psychische Erkrankung vorliege. Ab dem 13.07.2012 befand sich P. mit Unterstützung einer Honorarkraft, Frau H., im Haushalt der Kindesmutter bis zur erneuten einverständlichen Inobhutnahme durch das Jugendamt im Dezember 2012. Seit dem 00.00.0000 ist die Kindesmutter erneut inhaftiert. Der Widerruf einer weiteren Bewährungsstrafe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch offen. Die Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Diebstahls.

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Die Kindesmutter, die Verfahrenspflegerin sowie die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts der Stadt A. wie auch der im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellte Pfleger und das Kind sind persönlich angehört worden. Der Kindesvater wurde in der ersten mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 angehört, als er sich für ein paar Tage in Deutschland befand. Anschließend konnte er nicht geladen werden, da sein derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist. Der mit Protokollversendung erfolgten Aufforderung, seine Anschrift in Rumänien zu benennen, ist er nicht gefolgt (siehe EA-Verfahren …).

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Das Gericht hat ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Z. vom 18.12.2012 sowie auf ihren mündlichen Erörterungen in der Verhandlung vom 09.04.2013 Bezug genommen.

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II.

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Die Entscheidung beruht auf §§ 1696, 1666, 1666 a BGB.

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Danach hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. Zu diesen Maßnahmen gehört gem. § 1666 Abs. 3 Ziffer 6 BGB auch die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

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Der Gerichtshof Oradea, Kreis Bihor, Rumänien, Az. 9518/2005 hat der Kindesmutter das Recht zur „Großerziehung“ am 28.09.2006 übertragen. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig, ob damit nach rumänischem Recht die gesamte elterliche Sorge oder nur Teilbereiche, wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht, umfasst sind. P. lebt seit etwa acht Jahren in Deutschland und wird voraussichtlich auch weiterhin hier leben. Es war daher (klarstellend) zu regeln, dass dem Kindesvater die elterliche Sorge zu entziehen ist, um zukünftige Auslegungsschwierigkeiten der rumänischen Entscheidung zu vermeiden und für Rechtssicherheit zu sorgen. Der Aufenthalt des Vaters ist weder den Beteiligten noch dem Gericht bekannt. Der von der Kindesmutter getrennt lebende Ehemann Herr O. hat erklärt, dass der Kindesvater ihm untersagt habe, seine Telefonnummer an das Gericht zu geben. Die Adresse sei ihm selbst nicht bekannt. Der Kindesvater möchte demnach offenbar nicht in das Verfahren weiter involviert werden. Auch hat er seine Adresse trotz Aufforderung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht dem Gericht genannt. Persönliche Kontakte zu P. fanden in der Vergangenheit nur selten, und wenn dann eher über das Internet statt. Ein letzter Besuchskontakt erfolgte im Winter 2011, als der Kindesvater sich für wenige Wochen in Deutschland aufgehalten hat. Faktisch nimmt der Kindesvater seit Jahren keine Verantwortung für das Kind wahr, sondern überließ dies der Kindesmutter. Aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes kann auch weder seitens der Kindesmutter noch seitens des Pflegers Kontakt mit ihm aufgenommen werden. Ein Aufenthalt des Kindes bei seinem leiblichen Vater scheidet aufgrund des seit Jahren allenfalls sporadisch stattfindenen Kontaktes aus. Sofern mit der Übertragung der „Großerziehung“ nicht ohnehin schon die elterliche Sorge im Sinne des deutschen Rechts entzogen war, so ist dies jedenfalls klarstellend nachzuholen, damit Kindesmutter und Pfleger zukünftig handlungsfähig sind.

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Der Kindesmutter ist darüber hinaus das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII zu entziehen.

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Die Sachverständige Z., der das Gericht in vollem Umfang folgt, hat festgestellt, dass diverse Defizite in der Erziehungsfähigkeit wie z.B. in den Erziehungskenntnissen, den Förderkompetenzen, der Beziehungsgestaltung, im Bindungsaufbau, in den empathischen Fähigkeiten und in der Kommunikation sowie dem entsprechenden Problembewusstsein bestehen.

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Positiv hervorzuheben ist zunächst, dass die Kindesmutter in den vergangenen Monaten das Kind nicht mehr körperlich misshandelt hat. Darauf allein beruhte jedoch nicht die Kindeswohlgefährdung, sondern dies war nur ein Aspekt. Als die Kindesmutter im November 2012 die Befürchtung hatte, P. wieder schlagen zu können, wandte sie sich hilfesuchend an die Familienhelferin Frau H.. Dies ist zwar ebenfalls einerseits positiv zu werten, dass sie sich Hilfe gesucht hat. Andererseits wird deutlich, dass das Thema Gewalt bei Überforderungssituationen der Kindesmutter keinesfalls vollständig überstanden ist. Maßgeblich sind aber auch noch andere Faktoren, die den teilweisen Sorgerechtsentzug rechtfertigen und erforderlich machen. Denn so zeigen beispielsweise die eigenen Angaben der Kindesmutter, dass sie sich selbst nicht wirklich für die Erziehung und die Förderung des Kindes verantwortlich fühlt. Sie verlagert die Probleme vielmehr auf das Kind, auch wenn sie in der mündlichen Verhandlung angab, auch sie müsse an sich arbeiten. Konkretere Angaben, was sie denn ändern müsse, konnte sie nicht machen, so dass dies als reines Lippenbekenntnis gewertet wird, um ihren Sohn wieder zu bekommen, ohne wirklich an der Situation etwas ändern zu wollen bzw. können mangels Einsichtsfähigkeit. Auch wenn sie sich mit dem weiteren Einsatz einer Familienhelferin einverstanden erklärt hat, wird doch aus dem Gutachten und ihren getätigten Angaben und Verhaltensweisen deutlich, dass sie selbst nicht die Fähigkeit und Motivation besitzt, sich mit ihrem eigenen Verhalten auseinanderzusetzen und dieses zu verändern. Vielmehr sieht sie in ihrem Sohn den „Teufel“ und dass er nicht gut für sie sei. „Warum bist du nicht normal“, „warum provozierst du mich (gerichtet an P.)“ etc. sind beispielshaft Aussagen der Kindesmutter, die zeigen, dass sie in dem Kind den Grund für die Probleme sieht und nicht bei sich selbst. So vermittelt sie dem Kind, wenn auch nicht in böser Absicht, sondern möglicherweise aus Hilflosigkeit und fehlendem Einfühlungsvermögen, nicht in Ordnung zu sein. Sie erschwert die Bildung eines gesunden Selbstwertgefühls bei P.. Dies mag ihr nicht bewusst sein, zeigt aber auch einmal mehr, dass sie ihr eigenes Verhalten nicht reflektieren kann/möchte. Ferner zeigt sich daraus ihre ambivalente Beziehung zu P.. Einerseits möchte sie unbedingt, dass er zu ihr zurückkommt, sobald sie wieder aus der Haft entlassen wird. Andererseits besetzt sie ihn negativ mit Ausdrücken wie „Teufel“, der „Defekte“ habe und gibt ihm die Schuld für die Probleme. Diese ablehnende Haltung einerseits und der Wunsch der Rückführung andererseits erschweren, so die Sachverständige, eine positive und wertschätzende Beziehung der Mutter zu ihrem Kind. Soweit die Sachverständige darauf eingeht, dass dies möglicherweise in der eigenen problematischen Vergangenheit der Kindesmutter liegt, so ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass aus der eigenen Kindheit automatisch darauf geschlossen wird, selbst als Mutter nicht erziehungsgeeignet zu sein. Vielmehr gibt die Sachverständige damit nur eine mögliche Erklärung ab, warum der Kindesmutter die Erziehung ihres eigenen Kindes heute so schwerfällt.

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Ferner zeigt die Kindesmutter nicht genügend Durchsetzungskraft gegenüber ihrem Sohn (z.B. bzgl. pünktliches Erscheinen des Kindes mit Brille und Frühstück in der Schule, körperliche Hygiene, Herausgabe der Spielkonsole während des Essens). Letztlich lässt sie P. gewähren, weil sie nach eigenen Angaben keine Kraft mehr habe. Die Familienhelferin Frau H. konnte entsprechendes Verhalten ebenfalls während ihres Einsatzzeitraumes im vergangenen Jahr immer wieder beobachten. Mit dieser erarbeitete Strukturen, z.B. die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten am Tisch, werden von der Kindesmutter nicht konsequent umgesetzt, obwohl gerade in der Interaktionsbeobachtung durch die Sachverständige damit eigentlich zu rechnen gewesen wäre, dass die Kindesmutter entsprechende Bemühung zeigt. Auch wurde keinerlei aufeinander bezogene Interaktion und sinnvolle Beschäftigung sichtbar. Vielmehr beschäftigte sich P. während der Interaktionsbeobachtung der Sachverständigen ausschließlich mit dem Fernsehgerät bzw. der Spielkonsole, ohne dass die Kindesmutter ihm andere Alternativen geboten hätte. Es ist also keineswegs so, dass die Sachverständige allein den Zeitraum vor der ersten Inobhutnahme begutachtet hat. Sie hat sich vielmehr auch intensiv mit dem Zeitraum ab Juli 2012 befasst, Frau H. kontaktiert und ihre eigenen Beobachtungen gemacht.

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Zwar zeigte die Kindesmutter durchaus auch immer wieder mal Mitwirkungsbereitschaft mit der Familienhelferin. Dies erfolgte jedoch nicht konsequent. Im Dezember stellte sie z.B. ihre Erziehungsarbeit im Hinblick darauf, dass sie bald ja ohnehin wieder in Haft sei, ein und war nicht mehr bemüht, ihr Erziehungsverhalten zu verändern. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Kindesmutter es in dem Zeitraum Juli bis Dezember 2012 trotz entsprechender Hilfemaßnahmen nicht geschafft hat, ihr Erziehungsverhalten in konsequenter Art und Weise zu verändern, so dass auch weitere Hilfestellungen nicht ausreichend sein werden, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter durch ihr immer wieder strafbares Verhalten kein stabiles Zuhause mit den entsprechenden Regeln und Werten bietet. Allein während des laufenden Verfahrens wurde sie zweimal inhaftiert.

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Hinzu kommt, dass bei P. aufgrund der bisherigen Entwicklung ein erhöhter Erziehungsbedarf besteht. P. ist laut Schilderungen der Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen von klein auf in einem von Streit und Gewalt belasteten Klima in Rumänien aufgewachsen, das die Bildung einer tragfähigen und sicheren Bindung an seine Bezugspersonen erschwert haben wird. Auch in der Folgezeit in Deutschland war das Kind den teils massiven Streitereien seiner Mutter mit ihrem jetzigen Ehemann ausgesetzt. Zudem hat die Kindesmutter P. in der Vergangenheit – teilweise sogar mit Gegenständen - geschlagen und weggesperrt. Auch dies hat sich negativ auf die Bindungsentwicklung von P. ausgewirkt. So hat die durch Gewalt und Inkonsequenz geprägte Erziehung zu einem Verlust von Akzeptanz, Respekt und wechselseitigen Vertrauen geführt. Das Kind verhält sich in Folge dessen aufsässig und nimmt eine Verweigerungshaltung ein. Dieses Verhalten zeigt es sowohl zu Hause als auch in der Schule. Er besucht die Förderschule für die emotionale und soziale Entwicklung mit dem zusätzlichen Förderschwerpunkt „Lernen“. Andererseits hat P. auch durchaus Ressourcen (wie.z.B. Fürsorglichkeit, Wissbegierde, Hilfsbereitschaft), die darauf hoffen lassen können, dass sich seine weitere Entwicklung bei entsprechender Erziehung und Zuwendung gemäß seinen Bedürfnissen besser gestaltet als in der Vergangenheit. P. hat einen hohen Bedarf an korrigierenden Bindungserfahrungen. Er benötigt Halt und Orientierung durch stabile und sichere Lebensbedingungen samt einer angemessenen und konsequenten Erziehung. Aufgrund der bereits gestörten Entwicklung und Auffälligkeiten stellt P. erhöhte Anforderungen an seine Erziehungsperson. Hierzu ist die Kindesmutter jedenfalls derzeit nicht in der Lage. Vielmehr muss bei einem weiteren Zusammenleben mit der Kindesmutter nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen von einer weiteren negativen Entwicklung des Kindes ausgegangen werden.

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Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben sich der Einschätzung der Sachverständigen vollumfänglich angeschlossen.

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P. wurde ebenfalls mehrfach, zuletzt am 16.04.2013, persönlich angehört. Das Gericht hat dabei den Eindruck gewonnen, dass es P. in der derzeitigen Einrichtung gut geht. Insbesondere als er über seinen Mitbewohner T. und die gemeinsamen Spiele wie auch über die Tätigkeiten mit seiner Bezugserzieherin berichtete, konnte man ihm seine Freude und Begeisterung deutlich anmerken. Nach seiner Mutter befragt äußerte er zwar den Wunsch, am liebsten wieder zu ihr zurückkehren zu wollen. Danach befragt, z.B. was denn besonders schön war, als er zuletzt noch mit seiner Mutter zusammen wohnte, konnte er dies jedoch nicht näher beschreiben. Er saß mit gesenktem Kopf da und schwieg, bis das Gericht schließlich das Gespräch wieder in eine andere Richtung lenkte. Unabhängig davon, ob sein geäußerter Wille letztlich auch seinem tatsächlichen Willen entspricht, kommt es hierauf im Hinblick auf die gravierenden Erziehungsmängel bei der Kindesmutter aber ohnehin nicht an. Denn letztlich kann bei drohender Kindeswohlgefährdung der weitere Verbleib des Kindes nicht von seinem Willen abhängig gemacht werden.

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Der Stiefvater Herr O. hat sich mit einer Aufnahme von P. ohne gleichzeitige Rückkehr seiner Ehefrau nicht einverstanden erklärt und war zur Teilnahme an der Begutachtung nicht bereit, so dass er bzw. seine Wohnung als möglicher zukünftiger Aufenthalt von P. ausscheidet. Gleichwohl und obwohl die Kindesmutter sich von ihm nach eigenen Angaben getrennt hat, mischt er sich in unangemessener Weise in die Belange des Kindes ein und verunsichert und belästigt P., indem er ihn z.B. ohne Erlaubnis von der Schule abholt, ihn immer wieder mit dem gegenwärtigen Verfahren und seinem (Herrn O.) Streit mit dem Jugendamt der Stadt A. konfrontiert. So ist das Gericht z.B. davon überzeugt, dass der angeblich geäußerte Wunsch von P., Frau N. von der L. als Pflegerin haben zu wollen, da zu Herrn X. die „Vertrauensbasis“ zerstört sei, allein von Herrn O. aufgrund seiner eigenen Vorbehalte ausgegangen ist. Gegenüber dem Gericht hat P. nicht geäußert, mit Herrn X. nicht „klarzukommen“. Das Verhalten von Herrn O., geschildert u.a. durch P. selbst, ist dem Kindeswohl absolut abträglich und belastet P.. Die Kindesmutter mag daher – soweit ihr dies derzeit aus der JVA möglich ist - entsprechend auf Herrn O. einwirken, dieses Verhalten im Interesse von P. zu unterlassen.

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Nach alledem waren die o.g. Teilbereiche den Kindeseltern zu entziehen und ein Pfleger zu bestellen. Hierbei hat das Gericht das Jugendamt der Stadt A. ausgewählt. Ob weiterhin Herr X. oder ein anderer Mitarbeiter des Jugendamtes die Pflegschaft wahrnehmen wird, bleibt letztlich dem Jugendamt überlassen. Bedenken gegen Herrn X. hat das Gericht jedoch nicht. Auch seitens des Verfahrensbeistandes wurde im Gegenteil geäußert, dass P. gut mit Herrn X. zurechtkäme. Das Gericht geht wie bereits erörtert davon aus, dass die entsprechende Anregung allein auf Herrn O. beruht, der im Streit mit Herrn X. liegt, was sich auch aus den zur Gerichtsakte gesandten Schreiben des Herrn O. ergibt. Weder die Kindesmutter selbst noch P. haben aber konkret mitgeteilt, warum eine weitere Pflegschaft durch Herrn X. nicht möglich sein sollte.

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Eine Zurückstellung der Entscheidung, wie mit Schriftsatz vom 15.04.2013 im Hinblick auf die Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens gebeten, war nicht veranlasst. Insbesondere sind die Einwände, die Sachverständige habe sich lediglich mit der Kindheit und Jugend der Kindesmutter befasst, nicht zutreffend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer, Goldbergstraße 89, 45894 Gelsenkirchen-Buer schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.