Scheidung mit Sorgerechtsaufteilung, Unterhaltsfestsetzung und Versorgungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Die Parteien beantragen die Scheidung; das Gericht spricht die Scheidung aus. Die elterliche Sorge wird für ein Kind dem Vater und für zwei Kinder der Mutter übertragen; Kindeswunsch wird altersgerecht berücksichtigt. Kindesunterhalt für zwei Kinder und nachehelicher Unterhalt teilweise festgesetzt; Versorgungsausgleich angeordnet. Kosten gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidung ausgesprochen; Sorgerechts- und Unterhaltsanträge teilweise stattgegeben, Versorgungsausgleich angeordnet; sonstige Anträge abgewiesen bzw. Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer mehr als dreijährigen Getrenntlebensdauer gilt das Scheitern der Ehe nach §1566 Abs. 2 BGB als unwiderlegbar vermutet.
Die Übertragung der elterlichen Sorge richtet sich nach dem Kindeswohl; Kinderwünsche sind zu berücksichtigen, gewinnen aber nur bei altersgereifter Entscheidungsfähigkeit ausschlaggebendes Gewicht.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt bemisst sich nach §§1601 ff. BGB aus dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung berechtigter Abzugsbeträge.
Bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts sind das anrechenbare Einkommen beider Ehegatten, berücksichtigungsfähige Erwerbs- und Betreuungsbelastungen sowie einschlägige Leitlinien (z. B. Quotensätze) zu berücksichtigen.
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist nach §§1587 ff. BGB durchzuführen; unverfallbare betriebliche Anwartschaften sind vom Ausgleich ausgenommen.
Leitsatz
Scheidung, Elterliche Sorge und Beachtung des Kindeswunsches, Unterhaltsansprüche
Tenor
I.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten in F. unter der Heirats-Reg.-Nr.: … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II.
Die elterliche Gewalt über die Kinder der Parteien N., geb. 00.00.0000 und X., geb. am 00.00.0000 wird der Antragstellerin übertragen.
Die elterliche Gewalt über das Kind R., geb. am 00.00.0000 wird dem Antragsgegner übertragen.
III.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin monatlich im voraus eine Rente in Höhe von 800,-- DM für das Kind N. und von 800,-- DM für das Kind X. zu zahlen, beginnend mit dem 01. Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
IV.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin monatlich im Voraus eine Rente in Höhe von 3.383,-- DM zu zahlen, beginnend mit dem 01. Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
V.
Vom Konto Nr. … des Herrn V. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in H. werden auf das Konto Nr. … der Frau W., geb. Q. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in H. Rentenanwartschaften in Höhe von 262,20 DM monatlich, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
VI.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 00.00.0000 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder, C., geb. 00.00.0000, R., geb. 00.00.0000, N., geb. am 00.00.0000 und X., geb. am 00.00.0000 hervorgegangen. C. ist volljährig und Studentin und wird vom Antragsgegner unterstützt. Der Antragsgegner ist Mitglied des Vorstandes der Y. in M.. Er verdient dort nach seinen Angaben monatlich 15.000,-- DM netto und laut Vorbringen der Antragstellerin 18.000,-- DM netto. Die Antragstellerin hat im Jahre 1954 ihre Prüfung als Diplomkaufmann abgelegt. Im Oktober 1971 hat die Antragstellerin ihre Referendarzeit zur Vorbereitung auf den Schuldienst begonnen. Sie ist nunmehr als Studienrätin auf Lebenszeit angestellt tätig und verdient monatlich 2.500,-- DM. Die Parteien leben seit etwa fünf Jahren voneinander getrennt und wollen beide die Scheidung.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten in F. unter der Heiratsregister-Nr. … geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Der Antragsgegner beantragt ebenfalls die Scheidung.
Die Antragstellerin schlägt vor, die elterliche Gewalt über die Kinder R., N. und X. auf sie zu übertragen. Der Antragsgegner beansprucht die elterliche Gewalt über die Kinder für sich. Er macht geltend, die Antragstellerin leide etwa seit 1959 an einer Gemütserkrankung, die unregelmäßigen zeitlichen Abständen auftrete. Die Antragstellerin bestreitet dies.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie monatlich im voraus eine Rente zu zahlen für das Kind R. in Höhe von 1.000,-- DM, für das Kind N. von 800,-- DM und für das Kind X. von 800,-- DM, beginnend mit dem 1. Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgt.
Der Antragsgegner beantragt,
Abweisung dieses Antrages.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an sie monatlich im voraus eine Rente in Höhe von 5.000,-- DM zu zahlen, beginnend mit dem 1. Tage des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgt.
Der Antragsgegner beantragt Abweisung dieses Antrages.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat die Parteien angehört. Auf die Vernehmungsniederschrift vom 22.02.1979 wird verwiesen.
Die Akten 3 XIV 800 L AG Gelsenkirchen-Buer, 61 X F 53/63 AG Hannover und 85 XV 1821 L AG Hannover lagen zur Information des Gerichtes vor. Die Akten 61 AR 177/63 AG Hannover konnten nicht beigezogen werden, weil sie laut Mitteilung des AG Hannover bereits vernichtet sind.
Entscheidungsgründe
1.) Das Scheidungsbegehren der Parteien ist begründet.
Da die Parteien seit mehr als 3 Jahren getrennt leben, wird gemäß § 1566 Abs. II BGB unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist.
2.) Die elterliche Gewalt über R. war auf den Antragsgegner und die elterliche Gewalt über N. und X. auf die Antragstellerin zu übertragen. Nach den angestellten Ermittlungen und den Berichten des Jugendamtes der Stadt B. entspricht die getroffene Regelung am besten dem Wohl der Kinder. R. hat den Wunsch geäußert, beim Antragsgegner bleiben zu dürfen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, diesem Wunsche von R. nicht zu entsprechen. Bezüglich der Kinder N. und X. war das Sorgerecht auf die Antragstellerin zu übertragen. Zwar trifft es zu, daß bei einer Trennung der Eltern ein Wechsel der häuslichen Umgebung eine zusätzliche Belastung für die betroffenen Kinder darstellt. Dies ist hier von Bedeutung, weil die Antragstellerin ein Haus in Z. erworben hat. Auf der anderen Seite ist jedoch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, daß grundsätzlich die Mutter aufgrund dauerhafter gefühlsmäßiger Bindungen einen Vorsprung vor dem Vater hat. Hinzukommt, daß die Antragstellerin aufgrund ihrer pädagogischen Ausbildung dazu prädestiniert ist, für die Kinder N. und X. zu sorgen. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin steht nicht entgegen. Die Antragstellerin hat eine vollständige Ausbildung als Lehrerin absolviert und hat im September 1975 die zweite Staatsprüfung bestanden. Inzwischen ist sie auf Lebenszeit angestellte Studienrätin. Das Gericht sieht unter diesen Umständen keine Veranlassung, ein fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand der Antragstellerin einzuholen. Auch der Anregung des Antragsgegners, N. richterlich anzuhören, konnte nicht stattgegeben werden. N. ist erst … Jahre alt. In diesem Alter ist der Wille des Kindes noch nicht so ausgeprägt, daß er den Ausschlag für die Sorgerechtsregelung geben könnte. Das Gericht meint, daß auf die Dauer die ständige Nähe der Mutter das Beste für N. und X. ist. Der Antragsgegner müßte wegen seiner hohen beruflichen Beanspruchung im Falle der Übertragung der elterlichen Gewalt für alle Kinder auf ihn jemanden finden, der die Kinder versorgt und bei der Erziehung der Kinder hilft. Wie die Kinder mit dieser unbekannten Person auskommen würden, ist völlig ungewiß.
3.) Der für die Kinder X. und N. verlangte Unterhalt in Höhe von monatlich je 800,-- DM ist angesichts der unten. näher dargelegten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners gerechtfertigt (§§ 1601 ff. 1610 BGB). Unterhalt für R. konnte der Antragstellerin nicht zugesprochen werden, weil die elterliche Gewalt für R. dem Antragsgegner übertragen worden ist.
4.) Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nur in Höhe des zuerkannten Betrages begründet (§ 1570 BGB). Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 15.000,-- DM. Sein Gehalt beträgt monatlich 10.200,-- DM (siehe Gehaltsabrechnung Bl. 43 d.A.). Hinzukommt, was substantiiert nicht bestritten worden ist, eine Tantieme, die monatlich etwa 4.000,-- DM ausmacht. Hinzukommen ferner monatliche Aufsichtsratsbezüge in Höhe von 600,-- DM. Hiervon sind bei der Be- rechnung des anrechenbaren Einkommens des Antragsgegners 3.600,-- DM abzuziehen, wovon auf C. und R. je 1000,-- DM sowie auf N. und X. je 800,-- DM entfallen. Es verbleiben somit 11.400,-- DM als anrechenbares Einkommen des Antragsgegners. Die Antragstellerin verdient monatlich 2.500,-- DM. Da sie N. und X. zu versorgen hat, ist ihr eigenes Einkommen nur zur Hälfte anzurechnen (Nr. 31 der Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht). Sie kann 1/3 des Unterschiedsbetrages der anrechenbaren Einkommen der Parteien beanspruchen (Nr. 30 der Leitlinien). Das sind 11.400,-- DM - 1.250,-- DM = 10.150,-- DM, davon 1/3 3.383,-- DM. Die Alternativberechnung in Nummer 30 der Leitlinien, nämlich 2/5 des anrechenbaren Einkommens des Pflichtigen abzüglich des eigenen anrechenbaren Einkommens des Berechtigten ergibt nur einen Betrag von 3.310, DM, so daß es beim Betrag von 3.383,-- DM bleiben muß. Der Zugewinn ist auf den Unterhaltsanspruch nicht anrechenbar. Über möglicherweise anrechenbares Einkommen aus dem mit den Mitteln des Zugewinnaus gleichs zu finanzierenden Haus in Z. ist nichts vorgetragen.
5.) Die Antragstellerin hat während der Ehezeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung in G. Versorgungsanwartschaften in Höhe von 262,20 DM erworben. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit unter dem im Tenor genannten Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von 895,63 DM erworben. Es war somit gemäß den §§ 1587, 1587 a BGB der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen. Zugunsten der Antragstellerin war die Hälfte der ihrer Versorgungsanwartschaften übersteigenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners zu übertragen (895,63 DM - 371,23 DM = 524,40 DM: 262,20 DM) (§ 1587 b Abs. I BGB). Die Anwartschaften des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, weil sie noch nicht unverfallbar sind (§ 1587 a Abs. II Nr. 3 Abs. II Satz 3 BGB. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des VA wird auf den Beschluß des OLG Hamm in NJW 1979, 311 (3 UF 379/78) verwiesen.
6.) Die Kostenentscheidung beruht, auf § 93 a Abs. I Satz 1 1. Halb satz ZPO. 2