Anordnung von Abschiebungshaft wegen wiedereingereister Person trotz Einreisesperre
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht ordnet auf Antrag der Ausländerbehörde Abschiebungshaft gegen einen Betroffenen an, der trotz einer 60-monatigen Einreisesperre erneut ins Bundesgebiet eingereist war. Es besteht Fluchtgefahr wegen vorsätzlicher Wiedereinreise und fehlender Betretenserlaubnis. Die Haft wird als verhältnismäßig und erforderlich angesehen und sofort vollzogen.
Ausgang: Antrag des Ausländeramts auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen wurde stattgegeben; Haftanordnung mit sofortiger Wirkung bis 08.12.2020.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Sicherung der Abschiebung ist nach § 62 Abs. 3 AufenthG Sicherungshaft zulässig, wenn tatsächliche Fluchtgefahr besteht.
Fluchtgefahr kann widerleglich vermutet werden, wenn sich ein Ausländer entgegen einer festgesetzten Einreisesperre im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis vorliegt (§ 62 Abs. 3a Nr. 4 AufenthG).
Eine Inhaftnahme ist unzulässig, wenn entgegenstehende Gründe wie Haftunfähigkeit vorliegen; fehlt ein solcher Hinweis, ist Haftanordnung nicht zu versagen.
Die Anordnung der Abschiebungshaft ist nur verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist und kein milderes Mittel die Rückführung in gleichem Maße sichert.
Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit einer Haftanordnung verfügen, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist (vgl. § 422 FamFG).
Tenor
Auf Antrag des Ausländeramts H wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 08.12.2020 angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Im Einzelnen steht nach den Ermittlungen der Behörde folgender Sachverhalt fest:
Der Betroffene reiste erstmalig am 12.12.2013 ins Bundesgebiet ein. Die Ausreise erfolgte durch eine notwendig gewordene Abschiebung am 12.11.2019. Die Identität zum Zeitpunkt der Abschiebung lautete N. Eine Abschiebung musste vollzogen werden, da eine freiwillige Ausreise nicht durchgeführt wurde und auch nicht beabsichtigt war. Im Rahmen der notwendig gewordenen Rückführung wurde eine 30-monatige Einreisesperre gegen den Betroffen verhängt.
Bereits am 13.12.2019 reiste der Betroffene erneut unter einer anderen Personalien (T *…) ins Bundesgebiet ein.
Im Rahmen eines Termins am 07.10.2020 sprach der Betroffene gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bei der Ausländerbehörde H vor. Zu diesem Termin brachte der Betroffene seinen neuen Reisepass, wie aufgefordert, mit. Ein Vergleich der Personalnummern ergab, dass es sich um dieselbe Person handelt, die zuvor zurückgeführt worden war.
Der Betroffene wurde zu seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet angehört. Bei dieser Anhörung gab er an, dass er am 13.12.2019 in das Bundesgebiet ohne gültiges Visum eingereist sei. Er habe vor Angst, dass er nicht erneut nach Deutschland einreisen dürfe, einen neuen Reisepass in seinem Heimatland beantragt. Sein Vater habe ihn anerkannt und so habe er einen neuen Ausweis mit anderen Personalien bekommen können. Er gab weiterhin an, dass er in Deutschland mit seiner Lebensgefährtin leben wolle und nicht freiwillig ausreisen möchte, da sein voraussichtlich im November geborenes Kind nicht ohne Vater aufwachsen solle.
Dem Betroffenen war und ist die festgesetzte Einreisesperre bekannt gewesen, da sie ihm postalisch am 11.04.2018 mitgeteilt wurde. Auch erwähnte der Betroffene die Einreisesperre selbst in seinem Antrag an die Härtefallkommission mit Datum des 25.05.2018. Durch die Abschiebung am 12.11.2019 war ihm ebenfalls bekannt, dass er für eine erneute Einreise ein entsprechendes Visum benötigt. Dennoch nahm der Betroffene die illegale Einreise billigend in Kauf. Dem Betroffenen wurde schließlich mitgeteilt, dass geplant ist, ihn in Sicherungshaft zu verbringen.
II.
Der Ausländer ist auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
Gemäß § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert wurde, ist diejenige Ausländerbehörde für den Haftantrag und damit auch für eine vorläufige Festnahme im Sinne des § 62 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. In der Regel ist dies die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die ausländische Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betroffene hält sich seit seiner erneuten Einreise bei seiner Lebensgefährtin in H1 auf. Somit ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde H gegeben.
Aufgrund der vorsätzlichen Handlung kann vorliegend nicht mit einer freiwilligen Ausreise gerechnet werden, da er wiederholt versucht hat, illegal ins Bundesgebiet einzureisen. Zudem hat er in der Anhörung zu seiner erneuten illegalen Einreise, wie bereits auch in der Vergangenheit, angegeben, dass er nicht freiwillig ausreisen werde.
Ein Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn eine Fluchtgefahr besteht. Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 4 kann eine Fluchtgefahr widerleglich vermutet werden, wenn der Ausländer sich entgegen seiner Einreisesperre nach § 11 Abs. 1 S. 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 besitzt. Mit Ausweisungsverfügung vom 07.10.2020 ist der Betroffene ausreisepflichtig. Hierin wurde eine Einreisesperre von 60 Monaten ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Die letzte Abschiebung des Betroffenen erfolgte am 12.11.2019. Der Betroffene ist somit innerhalb seiner damaligen festgesetzten Frist bis zum 11.05.2022 wieder eingereist. Eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG liegt nicht vor.
Gründe, die einer Inhaftnahme gem. § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG entgegenstehen, sind nicht ersichtlich, da insbesondere keine Anhaltspunkte für eine etwaige Haftunfähigkeit des Betroffenen bekannt wurden.
Letztlich ist mit der Inhaftnahme des Betroffenen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG gewahrt, da diese geeignet, erforderlich und angemessen ist. Insbesondere ist sie erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, welches die Rückführung in gleichem Maße sichert und den Betroffenen in seinen Rechten weniger belasten und einschränken würde.
Auf eine freiwillige Ausreisebereitschaft des Betroffenen zu vertrauen, erscheint nicht erfolgversprechend. Trotz der vollzogenen Abschiebung und dem Wissen, dass eine Einreisesperre gegen ihn verhängt wurde, reiste der Betroffene erneut in das Bundesgebiet ein. Dieser Umstand und die Aussagen des Betroffenen, dass er nicht freiwillig ausreisen werde machen deutlich, dass im Falle des Betroffenen auch weiterhin nicht mit rechtskonformen Verhalten gerechnet werden kann.
Die Haft ist auch angemessen, da diese den Betroffenen zwar in seinen individuellen Rechten einschränkt, im Gegenzug aber die Durchführung einer Maßnahme sichert, an der die Öffentlichkeit insbesondere wegen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein großes Interesse hat. Die Interessensabwägung fällt hier zu Ungunsten des Betroffenen aus. Ohne die Anordnung der Sicherungshaft droht die tatsächliche Ausreise des Betroffenen zu scheitern. Dass durch den Betroffenen zukünftig ein rechtskonformes Verhalten zu erwarten ist, ist nicht anzunehmen.
Durch Mitteilung der Zentralen Flugabschiebung C (ZfA) wurde zugesichert, dass der Betroffene für den Sammelcharter am 01.12.2020 von E nach … eingeplant wird. Rückführungen nach Serbien werden grundsätzlich nur in Chartermaßnahmen vollzogen. Der Charter am 01.12.2020 ist somit die schnellstmögliche Chance für eine Rückführung. Die Fluganmeldung wird umgehend vorgenommen.
Ein für die Rückführung benötigtes Heimreisedokument des Betroffenen liegt der zuständigen Behörde in Form eines gültigen Reisepasses vor, sodass die Voraussetzungen einer Rückführung vollständig gegeben sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt wird.
Die Abschiebungshaft soll entsprechend der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) C1 vollzogen werden. Diese entspricht den organisatorischen Anforderungen des Art. 16 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG in der Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17.07.2014 - C 473/13 und C 514/13.
Angesichts des dargelegten Haftgrundes ist es, um den Zweck der beantragten Abschiebungshaft zu sichern, auch erforderlich, die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung auszusprechen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, Abteilung 702, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.