Themis
Anmelden
Amtsgericht Gelsenkirchen·614 Ds-48 Js 249/19-63/19·13.06.2021

Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach §140 StPO zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Gelsenkirchen weist den Antrag auf Beiordnung des Anwalts C als Pflichtverteidiger nach §140 StPO zurück. Es liegen weder einer der in §140 Abs.1 Nr.1–11 StPO genannten Gründe noch sonstige Gründe i.S.v. §140 Abs.2 StPO vor. Die Sach- und Rechtslage ist nicht derart schwierig, dass eine Beiordnung geboten wäre.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach §140 StPO zurückgewiesen; keine Voraussetzungen für notwendige Verteidigung oder sonstige Beiordnungstatbestände gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.1 StPO setzt das Vorliegen mindestens eines der in den Nummern 1 bis 11 genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung voraus.

2

§140 Abs.2 StPO eröffnet eine Beiordnung aus sonstigen Gründen nur, wenn besondere Umstände die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebieten.

3

Bei der Entscheidung über eine Beiordnung ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu würdigen; eine nicht außergewöhnlich schwierige Lage rechtfertigt regelmäßig keine Beiordnung.

4

Fehlen sowohl die in §140 Abs.1 StPO genannten Voraussetzungen als auch besondere Umstände i.S.v. §140 Abs.2 StPO, ist der Beiordnungsantrag zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ StPO § 140§ 140 StPO§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO§ 140 Abs. 2 StPO

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts C als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

3

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

4

Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.