Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach §140 StPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Gelsenkirchen weist den Antrag auf Beiordnung des Anwalts C als Pflichtverteidiger nach §140 StPO zurück. Es liegen weder einer der in §140 Abs.1 Nr.1–11 StPO genannten Gründe noch sonstige Gründe i.S.v. §140 Abs.2 StPO vor. Die Sach- und Rechtslage ist nicht derart schwierig, dass eine Beiordnung geboten wäre.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach §140 StPO zurückgewiesen; keine Voraussetzungen für notwendige Verteidigung oder sonstige Beiordnungstatbestände gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.1 StPO setzt das Vorliegen mindestens eines der in den Nummern 1 bis 11 genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung voraus.
§140 Abs.2 StPO eröffnet eine Beiordnung aus sonstigen Gründen nur, wenn besondere Umstände die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebieten.
Bei der Entscheidung über eine Beiordnung ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu würdigen; eine nicht außergewöhnlich schwierige Lage rechtfertigt regelmäßig keine Beiordnung.
Fehlen sowohl die in §140 Abs.1 StPO genannten Voraussetzungen als auch besondere Umstände i.S.v. §140 Abs.2 StPO, ist der Beiordnungsantrag zurückzuweisen.
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts C als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.