Verurteilung wegen Diebstahls, versuchter Nötigung und mehrfacher Sachbeschädigung mit Bewährungsaussetzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls, versuchter Nötigung sowie dreifacher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Er wurde in übrigen Anklagepunkten freigesprochen. Gericht berücksichtigte Geständnis, Alkoholabhängigkeit und Vorstrafen sowie eine Strafrahmenverschiebung nach §21 StGB.
Ausgang: Verurteilung wegen mehrerer Straftaten zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; weitere Anklagepunkte freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Bei deutlich verminderter Steuerungsfähigkeit kann eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 21 StGB berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Ein umfassendes Geständnis des Angeklagten ist als mildernder Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Bei mehreren selbständigen Taten ist zur Bestimmung der Gesamtstrafe eine kumulative Bildung von Einzelstrafen möglich, die unter Berücksichtigung von Tat- und Schuldumfang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu führen hat.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Prognose ergibt, dass die Verurteilung warnend wirkt und künftig keine weiteren Straftaten zu erwarten sind.
Bei mangelnder Tatsachengrundlage ist der Angeklagte hinsichtlich einzelner der Anklage zugerechneter Taten freizusprechen; dies gebietet der Freispruch aus tatsächlichen Gründen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls, versuchter Nötigung sowie Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte wird im Übrigen freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die durch den Freispruch bedingt sind. Diese trägt die Staatskasse.
Angewandte Vorschriften: §§ 240, 242, 248 a, 303, 21, 22, 23, 53 StGB
Gründe
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Am 26.02.2025 gegen 19:30 Uhr nahm der Angeklagte eine Flasche Wodka im Wert von 5,49 EUR aus den Auslagen des Geschäfts X. in der X.-Str. N01 in X., entfernte die Sicherung und steckte diese in eine von ihm mitgeführte Tragetasche. Sodann begab er sich zum Kassenbereich und zahlte drei Dosen Bier. Nach dem Bezahlvorgang wurde der Angeklagte von dem Zeugen welcher den gesamten Vorfall als Ladendetektiv beobachtet hatte, hinter dem Kassenbereich auf die in der Tasche befindliche Wodkaflasche angesprochen. Der Zeuge hielt den Angeklagten fest, worauf dieser die Flasche hervorholte, um sie zurückzulassen und sich von der Tatörtlichkeit zu entfernen. Der Zeuge ließ den Angeklagten jedoch nicht los, worauf hin Angeklagte versuchte, sich durch Faustschläge und Tritte zu befreien. Zu einem Treffer kam es nicht. Dem Zeugen gelang es mit Hilfe weiterer Personen den Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
Am 16.05.2025 gegen 19:11 Uhr begab sich der Angeklagte nach X.. Dort sind der Zeuge sowie die Mutter des Angeklagten wohnhaft.
Grundlos trat der Angeklagte gegen das dort befindliche Gartentor, sodass eine Leiste der Tür abgebrochen und weitere Leisten verbogen wurden. Die Beschädigung nahm der Angeklagte jedenfalls in Kauf.
Am 07.06.2025 gegen begab sich der Angeklagte erneut an die o.g. Anschrift. Dort angekommen trat er abermals gegen das Gartentor. Dadurch wurden zwei Holzbretter beschädigt. Weiterhin wurde ein Holzbrett an der Säule der Tür herausgebrochen. Die Beschädigungen nahm der Angeklagte jedenfalls in Kauf.
Am 15.02.2025 begab sich der Angeklagte gegen 13:00 Uhr zur X. Kirche an derX.-straße N02 in X.. Dort beschädigte er eine im Eigentum der Kirche befindliche Statue, in dem er diese mit Farbe besprühte. Die Reinigung der Statue, die sich im Außengelände der Kirche befand, kostete 379 €.
Der Begehung der Taten war der Angeklagte erheblich alkoholisiert sodass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist.
II.
Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung sowie auf Vernehmung der Zeugen X..
Der Angeklagte hat sich damit wegen Diebstahls, versuchte Nötigung sowie Sachbeschädigung in drei Fällen gemäß §§ 240, 242, 248 a, 303, 21,22, 23,53 StGB schuldig gemacht.
Bei der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen war, war zunächst von dem Strafrahmen der vorgenannten Vorschriften auszugehen. Das Gericht hat vorliegend aufgrund der nicht auszuschließenden verminderten Steuerungsfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB vorgenommen.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Taten im vollem Umfang eingeräumt hat und zur Tatzeit unter problematischsten Lebensbedingungen lebte. Er hatte keine Unterkunft, lebte auf der Straße war schwerst alkoholabhängig. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser bereits vielfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hält das Gericht für jede Tat eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten für tat – und schuldangemessen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr
gebildet.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Erwartung gerechtfertigt erscheint, dass der Angeklagte sich nunmehr allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und zukünftig auch ohne Vollstreckung der Strafe keine weiteren Straftaten begehen wird.
III.
Soweit dem Angeklagten weiter mit Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 25.07.2025 eine Bedrohung zum Nachteil seines Bruders zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 StPO.