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Amtsgericht Gelsenkirchen·5 M 2263/15·02.05.2016

Verwerfung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner stellte einen Befangenheitsantrag, mit dem er zahlreiche Richter mehrerer Gerichte pauschal wegen angeblicher Zugehörigkeit zu einer "Glaubensbruderschaft" ablehnte. Das Amtsgericht verwirft den Antrag als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es fehle an konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkten, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Pauschale Diffamierungen genügen nicht zur Ablehnung von Richtern.

Ausgang: Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 42 II ZPO einen konkreten Grund voraus, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt.

2

Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt wird.

3

Pauschale oder generalized Vorwürfe gegen eine Vielzahl von Richtern ohne konkrete Anknüpfungstatsachen begründen keine Besorgnis der Befangenheit.

4

Angriffe, die die Rechts- und Prozesslage verkennen und nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern sie die Unparteilichkeit eines konkreten Richters beeinträchtigen, sind unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 42 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO

Tenor

wird der Befangenheitsantrag des Schuldners vom 23.02.2016 als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

3

Gemäß § 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist dem Schriftsatz des Schuldners, in dem sowohl die Justizbeschäftigten xxx, als auch die Richterin am Amtsgericht xxx sowie deren Vertreter im Dezernat xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, nicht zu entnehmen.

4

In dem Schriftsatz werden pauschal alle am Amtsgericht Gelsenkirchen und auch am Amtsgericht Essen, Landgericht Essen und Oberlandesgericht Hamm tätigen Richter allein deswegen abgelehnt, weil diese nicht die Voraussetzungen eines gesetzlichen Richters erfüllen würden und einer „Glaubensbruderschaft“ angehören würden.

5

Konkrete Angriffe gegen die in diesem Verfahren beteiligten Personen werden unter Verkennung der Rechts- und Prozesslage erhoben und sind insgesamt nicht nachvollziehbar.

Rechtsmittelbelehrung

7

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

8

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochteten Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

9

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.