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Amtsgericht Gelsenkirchen·5 M 2263/15·02.05.2016

Sofortige Beschwerde gegen Beschluss: unklare Einwendungen; Vorlage ans Landgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte gegen einen Beschluss vom 15.02.2016 sofortige Beschwerde ein und rügte u.a. fehlende Akteneinsicht sowie ein vermeintliches 'Erinnerungsverfahren'. Das Amtsgericht hält die vorgebrachten Einwendungen für unverständlich und nicht substantiiert. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen; das Verfahren wird dem Landgericht Essen vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 15.02.2016 wird nicht abgeholfen; Verfahren an das Landgericht Essen vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingaben sind hinreichend verständlich und substantiiert darzulegen; unklare oder widersprüchliche Vorbringungen genügen nicht, um eine Entscheidung zu beseitigen.

2

Die bloße Bezeichnung einer Eingabe als 'Erinnerung' begründet keine eigenständige Verfahrensart; maßgeblich ist die tatsächliche Einordnung als zulässiges Rechtsmittel.

3

Die Einlegung von Rechtsmitteln kann kostenpflichtige Entscheidungen zur Folge haben; die Möglichkeit von Kostenfolgen ist zu beachten.

4

Die Nichtwahrnehmung angebotener Akteneinsicht erschwert die Substantiierung inhaltlicher Einwendungen und kann die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen mindern.

Relevante Normen
§ 42 ZPO

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 15.02.2016 nicht abgeholfen.

Das Verfahren wird dem Landgericht Essen zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die im Schriftsatz vom 23.02.2016 geltend gemachten Einwendungen sind insgesamt nicht mehr nachvollziehbar, wenn es dort z.B. heißt: „Mit der Antragsschrift vom 21.12.2015 hat die Familie xxx nicht die … behauptete Erinnerung eingelegt, sondern die Haftbefehle, die Protokolle … unter Erinnerung an die bereits mehrmals beantragte Akteneinsicht mit den geeigneten Rechtsmitteln abgeholfen.“ Ein Erinnerungsverfahren existiere nicht. Weiterhin verkennt der Schuldner, dass die Einlegung von Rechtsmitteln zu – kostenpflichtigen – Entscheidungen führt und das Angebot auf Akteneinsicht wird nicht wahrgenommen.