Mietmängel: Feststellung 25% Mietminderung und Erstattung von Stromkosten
KI-Zusammenfassung
Die Mieterin klagte wegen Mängeln im Bad und an Fenstern auf Mängelbeseitigung, Mietminderung und Erstattung von Stromkosten für Trocknungsgeräte. Streitpunkt war das Ausmaß der Gebrauchseinschränkung und der Nachweis der Stromkosten. Das Amtsgericht stellte eine Mietminderung von 25 % (Juli 2013–01.08.2016) fest, sprach 97,29 € Stromkosten zu (Schätzung nach §287 ZPO) und verteilte die Prozesskosten nach §91a ZPO; sonstige Anträge wurden abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsantrag auf Mietminderung teilweise stattgegeben (25 %); Zahlung von 97,29 € Stromkosten zuerkannt; sonstige Klageanträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach dem Umfang der Gebrauchseinschränkung des Wohnraums; auch bei teilweiser Nutzbarkeit können erhebliche Minderungsquoten gerechtfertigt sein.
Legt der Mieter einen Verbrauchsbeleg für eingesetzte Trocknungsgeräte vor und bestreitet der Vermieter die Kosten nicht substantiiert, kann der Anspruch auf Erstattung der Stromkosten als zugestanden gelten.
Das Gericht kann die Höhe eines geltend gemachten Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die exakte Höhe nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Haben Parteien einzelne Klageanträge während des Verfahrens übereinstimmend erledigt, ist über die Kostentragung nach § 91a ZPO unter Abwägung des bisherigen Sach- und Streitstandes und nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, vom Monat Juli 2013 bis zum 01.08.2016 die Gesamt-Miete um 25 % zu mindern.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,28 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin in einem von der Beklagten vermieteten Wohnung im Hause U-Straße ... in ... H. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Mängel an dem Mietobjekt geltend gemacht. Die Brutto-Miete beträgt monatlich 465,43 €. Mit Schreiben vom 18.07.2013 wurde die Beklagte aufgefordert, die Mängel zu beheben. Hierbei handelt es sich um Mängeln an den Wandfliesen, welche aus einer Beseitigung eines Wasserschadens herrühren, einer nicht mittleren Art und Güte entsprechenden Badewanne, nicht abschließenden Fenstern, nicht ohne Kraftaufwand zu öffnenden Fenster im Schlafzimmer und Kosten für ein Trocknungsgerät im Hinblick auf den Wasserschaden in Höhe von 97,28 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 4 bis 7 der Akte verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie habe Trocknungsgeräte aufbauen müssen. Hierüber verhalte sich die Rechnung der Firma I GmbH. Hiernach seien insgesamt 304,70 kWh für die Trocknungsmaßnahme vom 17.10.2013 bis 06.11.2013 verbraucht worden. Insoweit stünde ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 97,29 € zu. Dieser sei jedenfalls entsprechend zu schätzen.
Die Klägerin beantragte ursprünglich,
1. die Beklagte zu verurteilen, in der Wohnung der klagenden Partei U-Straße ... in ... H, das dort vorhandene Badezimmer mit Wandfliesen mittlerer Art und Güte bis zu einer Höhe von 1,80 m zu versehen und zu verfugen,
2. die Beklagte zu verurteilen, in der vorbezeichneten Wohnung der klagenden Partei eine neue Badewanne mittlerer Art und Güte einzubauen, an die Ver- und Entsorgungsleitungen anzuschließen und an den Rändern dauerelastisch zu verfugen,
3. die Beklagte zu verurteilen, in der vorgenannten Wohnung der klagenden Partei die Fensteranlagen ina) Wohnzimmerb) Schlafzimmerc) Kinderzimmerderart herzurichten, dass die Fensterflügel dicht abschließen und Zugluftbildung nicht stattfindet,
4. die Beklagte zu verurteilen, das im Schlafzimmer der Wohnung der klagenden Partei befindliche Fenster derart herzurichten, dass es ohne Kraftaufwand zu öffnen und zu schließen ist,
5. festzustellen, dass die klagende Partei berechtigt ist, bis zur vollständigen Beseitigung der vorhandenen Mängel der Mietsache, wie sie aus den vorangegangenen Anträgen ersichtlich sind, die Gesamtmiete um 50 % zu mindern,
6. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 97,28 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem die Beklagte die mit den Klageanträgen B 1) – 4) geltend gemachten Mängel im Laufe des Rechtsstreits beseitigt hat, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass die klagende Partei berechtigt ist, bis zur vollständigen Beseitigung der vorhandenen Mängel der Mietsache, wie sie aus den vorangegangenen Anträgen ersichtlich sind, die Gesamtmiete um 50 % zu mindern,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 97,28 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Klägerin seien keine Stromkosten für das Trocknen entstanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Wohnung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.06.2015 Bl. 16 ff. d. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet im zugesprochenen Umfang.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Minderungsanspruch von 25 % zu. Das Gericht hat die Wohnung im Rahmen eines Ortstermins selbst in Augenschein genommen. Hierbei war festzustellen, dass sich die Wohnung insgesamt in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Hiervon ausgenommen waren allein die Fenster sowie das Badezimmer. Insbesondere das Badezimmer war stark sanierungsbedürftig. Im Badezimmer war eine Seifenschale scharfkantig abgebrochen. Insoweit bestand Verletzungsgefahr. Darüberhinaus war im Bereich der Badewanne ein Loch in der Revisionsöffnung. Ein freier Blick auf die Abwasserrohre war möglich. Der Fliesenspiegel war im Bereich der Badewanne abgestemmt. Hinter dem Waschbeckenschrank war die Wand aufgestemmt. Es war der freie Blick auf die Rohrleitung möglich. Hier waren offensichtlich Sanierungsarbeiten erforderlich. An der Badewanne waren Abplatzungen vorhanden, der Boden war stumpf, die Badewanne war nicht mehr ordnungsgemäß und muss getauscht werden. Die Silikonfugen im Badezimmer waren stark angegriffen und verschimmelt. Auch insoweit mussten Sanierungsarbeiten durchgeführt werden. Das Fenster im Schlafzimmer ließ sich nicht hinreichend verriegeln. Es entstand ein Luftzug durch einen Spalt im linken oberen Eckbereich. Die Fensterdichtungen waren zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme bereits erneuert.
Vor diesem Hintergrund war der Wohnwert der Klägerin hier nicht unerheblich eingeschränkt. Das Gericht bemisst die Verringerung des Wohnwertes insgesamt mit 25 %. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die restliche Wohnung sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befand und das Badzimmer – jedenfalls mit Einschränkungen – benutzbar war.
Darüberhinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 97,29 € Stromkosten zu. Das Entstehen der Stromkosten ist zwar grundsätzlich streitig, nachdem die Klägerseite jedoch einen Beleg über den verbrauchten Strom der Trocknungsgeräte vorgelegt hat, ist die Beklagtenseite dem nicht mehr hinreichend entgegengetreten. Insoweit ist der Vortrag der Klägerseite hier als zugestanden zu werten. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO die Stromkosten ausgehend von den angegebenen Kilowattstunden auf 97,29 €.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hätte die Beklagte hier den Rechtsstreit verloren. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel waren in der Wohnung im Wesentlichen vorhanden und waren von der Beklagtenseite zu beseitigen. Dementsprechend sind ihr insoweit auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 13.871,31 € festgesetzt.
Er setzt sich wie folgt zusammen: Klageantrag zu 1) 1.500,- €, Klageantrag zu 2) 1.000,- €, Klageantrag zu 3) 1.000,- €, Klageantrag zu 4) 500,- €, Klageantrag zu 5) 9.774,03 €, Klageantrag zu 6) 97,28 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.