Corona-bedingter Ausfall einer Hochzeitsfeier: keine Rückzahlung der Saalmiete
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten die Rückzahlung einer vollständig gezahlten Miete für einen angemieteten Rittersaal, weil wegen Corona eine Hochzeitsfeier mit ca. 70 Gästen behördlich untersagt war. Das Gericht verneinte Unmöglichkeit und Mietminderung, da die Beklagte nur die Räume schulde und diese bereitstellen konnte. Zwar liege ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vor, dieser führe hier aber nicht zur Vertragsaufhebung. Den Klägern sei eine Vertragsanpassung in Form einer Terminverlegung zumutbar gewesen; daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der gezahlten Saalmiete und Nebenforderungen vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB liegt bei der Vermietung von Veranstaltungsräumen nicht vor, wenn die Räume bereitgestellt werden können und lediglich die geplante Veranstaltung aufgrund behördlicher Auflagen nicht in der vorgesehenen Form stattfinden darf.
Eine Mietminderung setzt einen Mangel der Mietsache voraus; behördliche Beschränkungen der Nutzung, die nicht in der Beschaffenheit der Räume angelegt sind und nicht vom Vermieter geschuldet werden, begründen für sich genommen keine Minderung auf Null.
Führt eine unvorhersehbare, schwerwiegende Änderung der Umstände (z.B. pandemiebedingte Verbote) dazu, dass der Vertragszweck für beide Parteien ersichtlich nicht erreicht werden kann, kann ein Fall des § 313 Abs. 1 BGB vorliegen.
§ 313 Abs. 1 BGB vermittelt vorrangig einen Anspruch auf Vertragsanpassung; eine vollständige Vertragsaufhebung mit Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen kommt nur in Betracht, wenn eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei unzumutbar ist.
Ist eine Terminverlegung zur Realisierung des Vertragszwecks grundsätzlich möglich und zumutbar, ist eine Rückabwicklung des Mietvertrages allein wegen pandemiebedingter Durchführungsverbote regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Streitwert: 2600,00€
Tatbestand
Die Kläger hatten für den 00.00.0000 geplant, ihre Hochzeitsfeierlichkeiten zu begehen. Für diesen Zweck hatten sie bei der Beklagten den Rittersaal nebst Terrasse und Trauzimmer/Wiese angemietet für einen Gesamtbetrag von 2.600,00 € inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %. Die Vertragsverhandlungen wurden mündlich geführt. Auf der Rückseite der den Klägern zugesandten Rechnung vom 05.04.2020 befanden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Der Rechnungsbetrag wurde von Klägerseite vollumfänglich an die Beklagte gezahlt. Zum 00.00.0000 konnte wegen der sogenannten Corona-Pandemie eine Hochzeitsfeier mit Gästen - die Kläger wollten nach Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2020 knapp 70 Gäste empfangen –, nicht stattfinden. Mit Schreiben vom 24.04.2020, für dessen Inhalt das Gericht auf Bl. 7 der Akte Bezug nimmt, baten die Kläger um Rückzahlung der bereits bezahlten 2.600,00 € auf ihr näher bezeichnetes Konto und „traten vom Vertrag zurück“.
Die Beklagte verweigerte eine Rückzahlung.
Die Kläger meinen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da diese sich lediglich auf der Rückseite der Rechnung befunden hätten.
Es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der vorab geleisteten Miete, da der Beklagten es unmöglich geworden sei gemäß § 275 Abs. 1 BGB, die vertragliche Leistung zu erbringen. Eine Hochzeitsfeier habe – unstreitig – nicht durchgeführt werden können mit einer Vielzahl von Gästen. Es liege auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Für die Kläger sei es nicht zumutbar, den Rittersaal umzubuchen auf einen anderen Termin, da es sich bei dem 00.00.0000 um einen Fixtermin gehandelt habe. Es treffe zwar zu, dass ihre geplante Hochzeitsfeier schon einmal hätte verschoben werden müssen wegen einer Fehlbuchung des vorherigen Veranstalters. Dies ändere aber nichts daran, dass eine Fixschuld vereinbart sei. Eine Umbuchung, für die Kläger komme nicht in Betracht. Denn die eigentliche Feier habe in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Hochzeit stattfinden sollen. Außerdem sei jedenfalls die Miete auf Null gemindert, da corona-bedingt die Hochzeitsfeier nicht habe durchgeführt werden können. Das Verwendbarkeitsrisiko liege insoweit bei dem Vermieter, mithin der Beklagten, so meinen die Kläger.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 12.05.2020 zu zahlen sowie die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 406,50 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie sei nicht zur Rückzahlung der geleisteten Miete verpflichtet. Dies beruhe darauf, dass gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Kündigung des Mietvertrages weniger als 90 Tage vor der Veranstaltung der Mietpreis nicht erstattet werde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch Vertragsinhalt geworden, auch wenn diese erst mit der Rechnung vorgelegt worden seien. Vor Vorlage der Rechnung habe es aber keinen Vertragsabschluss gegeben, sondern lediglich die Konditionen seien besprochen worden. Erst die Übersendung der Rechnung nebst allgemeiner Geschäftsbedingungen stelle das Vertragsangebot der Beklagten dar, welches von Klägerseite zumindest konkludent angenommen worden sei. Eine Minderung auf Null hinsichtlich der Miete sei auch nicht gegeben, da die Beklagte den Raum habe zur Verfügung stellen können. Aus dem gleichen Grunde liege auch keine Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB vor. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage führe auch nicht dazu, dass die Beklagte die Miete zurückzahlen müsse. Den Klägern sei nämlich die Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt angeboten worden.
Eine Fixschuld liege schon deshalb nicht vor, als das der Hochzeitstermin schon einmal verschoben worden sei.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben nämlich aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Miete für die Räumlichkeiten, die sie für den 00.00.0000 für die Durchführung ihrer Hochzeitsfeier bei der Beklagten angemietet hatten.
Insoweit kann dahinstehen, ob ein Anspruch bereits ausgeschlossen ist wegen einer Stornierung weniger als 90 Tage vor dem geplanten Termin unter Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Auch für den Fall, dass diese Regelung nicht greifen sollte, nämlich dann, wenn man annimmt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam einbezogen worden sind, besteht ein Rückzahlungsanspruch nicht.
Es liegt kein Fall der Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB vor und damit auch kein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 275 Abs. 4, 326 BGB. Die Beklagte wäre nämlich in der Lage gewesen, die Räumlichkeiten am 00.00.0000 zur Verfügung zu stellen. Es wäre lediglich nicht möglich gewesen, eine Hochzeitsfeier mit ca. 70 Gäste durchzuführen. Die Beklagte ist aber lediglich als Vermieterin einzustufen, nicht etwa als Veranstalterin einer Hochzeitsfeier, sodass die Durchführung der Hochzeitsfeierlichkeiten nicht zu den Pflichten der Beklagten zu zählen ist, sondern lediglich das zur Verfügung stellen der Räumlichkeiten. Da das zur Verfügung stellen der Räumlichkeiten möglich war, liegt ein Fall der Unmöglichkeit gerade nicht vor.
Es ist auch nicht etwa die Miete auf Null gemindert. Dies beruht darauf, dass die gemieteten Räume keinen Mangel aufwiesen, sondern mangelfrei zur Verfügung gestellt werden konnten. Es gehört auch nicht zu den geschuldeten Leistungen der Beklagten, sicherzustellen, dass eine Hochzeitsfeier stattfinden konnte.
Indes liegt ein Fall von 313 BGB vor. Die Geschäftsgrundlage für die Vermietung der Räume war nämlich, dass die Kläger dort ihre Hochzeit mit Gästen begehen wollten. Da aufgrund der behördlichen Maßnahmen wegen der weltweiten Corona-Pandemie es untersagt war, diese Veranstaltung durchzuführen, die Räume aber nicht dafür angemietet wurden, dass die Kläger alleine dort ihre Hochzeit feiern wollten, ist nach Vertragsschluss im April 2019 eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage eingetreten. Hätten die Kläger gewusst, dass wegen der weltweiten Pandemie die geplante Hochzeitsfeier nicht durchgeführt werden kann, hätten sie die Räumlichkeiten nicht angemietet. Ein Anwendungsfall von § 313 Abs. 1 BGB ist also zu bejahen. Indes führt dies nicht dazu, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Mieter gegenüber der Beklagtenseite haben. In § 313 Abs. 1 BGB heißt es nämlich, dass für den Fall, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und es unzumutbar ist, an dem Vertrag unverändert festgehalten zu werden, eine Anpassung verlangt werden kann. Eine Anpassung des Vertrages ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Vertrag komplett aufgehoben bzw. storniert wird und die bereits geleistete Miete zurückgezahlt wird. Es wäre den Klägern insoweit auch .
zumutbar gewesen, die geplante Feier zu einem anderen Zeitpunkt zu den gleichen Bedingungen abzuhalten. Eine Stornierung des Vertrages unter Rückzahlung der Miete hätte bedeutet, dass die Risikoverteilung in ungerechtfertigter Weise einseitig zulasten der Beklagten gegangen wäre, die dann alleine dafür verantwortlich gewesen wäre, die Kosten dafür zu tragen, dass wegen einer nicht vorhersehbaren Pandemie die Feier nicht stattfinden konnte. Unter Berücksichtigung dessen, dass es gerechtfertigt erscheint, dass beide Parteien das Risiko gleichermaßen tragen, wäre es hingegen für die Kläger zumutbar gewesen, die Feier zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, auch wenn dann die eigentliche Hochzeit bereits zurückliegt und sie es sich gewünscht hatten, die Hochzeitsfeier in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Hochzeit stattfinden zu lassen. Zudem ist zu bedenken, dass die Kläger, wegen des Wunsches die Hochzeit und die Hochzeitsfeier in zeitlichem Zusammenhang abzuhalten, auch erwägen konnten, auch die eigentliche Hochzeit zu verschieben auf einen Zeitpunkt, zu dem eine Feier mit ca. 70 Gäste stattfinden kann. Da mithin eine Vetragsanpassung möglich war und nicht nur die Stornierung des Vertrages, ist ein Rückzahlungsanspruch auf die gesamte Miete nicht zu bejahen.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache entfällt auch ein Anspruch auf Verzugszinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.