Erstattung restlicher Sachverständigenkosten (§ 115 VVG) stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von 80,24 € restlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht prüft, ob die außergerichtlichen Gutachterkosten erstattungsfähig und angemessen sind. Es entscheidet zugunsten der Klägerin, da die Haftpflichtversicherung unstreitig haftet und die Zahlung der Rechnung Indizwirkung für deren Angemessenheit entfaltet. Die Beklagte wird zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 80,24 € nebst Zinsen wird stattgegeben; Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Der Haftpflichtversicherer ist nach § 115 VVG zur Erstattung der vom Geschädigten erforderlichen Sachverständigenkosten verpflichtet, sofern die Haftung für den Schaden besteht.
Zu den erforderlichen Aufwendungen im Sinne von §§ 249 ff. BGB gehören auch die Kosten für eine außergerichtliche Begutachtung des Fahrzeugschadens.
Die vollständige Zahlung der Sachverständigenrechnung durch den Geschädigten begründet eine Indizwirkung dafür, dass die in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach angemessen sind.
Das Bestehen oder Vorbringen von Einwendungen der Versicherung vor oder nach der Zahlung durch den Geschädigten schließt die Indizwirkung nicht ohne Weiteres aus; eine nachträgliche Erfüllung hindert den Erstattungsanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Rechnungsbetrag selbst befriedigt hat.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2017 zu zahlen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Streitwert: 80,24 €.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat nämlich aus § 115 VVG einen Anspruch auf 80,24 € restliche Sachverständigenkosten.
Dies beruht zunächst darauf, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer unstreitig zu 100 % für die der Klägerin entstandenen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom … einzustehen hat.
Zu den erforderlichen Aufwendungen gemäß §§ 249 ff. BGB nach einem Verkehrsunfall gehören auch die Kosten für die außergerichtliche Begutachtung der an dem Fahrzeug aufgetretenen Schäden. Im Hinblick darauf, dass ein Geschädigter grundsätzlich keine Vorkenntnisse darüber hat, in welcher Höhe Kosten für die Begutachtung üblicherweise anfallen und auch nicht gehalten ist, vor Erteilung eines Auftrages zur Begutachtung intensive Überprüfungen des Marktes dahingehend anzustellen, welcher Sachverständige am günstigsten seine Tätigkeiten verrichtet, ist für den Fall, dass der Geschädigte aufgrund der Preisvereinbarung mit dem Sachverständigen eine Rechnung erhalten hat und diese ausgeglichen hat, eine Indizwirkung dahingehend vorhanden, dass die Kosten für die Begutachtung angemessen der Höhe nach sind. Auch wenn hier die Klägerin - wie häufig der Fall - gegenüber dem Sachverständigen an Erfüllung statt eine Abtretungserklärung abgegeben hat, entfällt die Indizwirkung nicht ausnahmsweise. Dies beruht darauf, dass die Klägerin, wie von ihr nachgewiesen durch Beleg vom 30.04.2018, Bl. 55, dennoch sämtliche Ansprüche des Sachverständigen selbst befriedigt hat. Das Gericht folgt auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass hier die Klägerin sich trotz Zahlung nicht auf die Indizwirkung berufen kann, weil ihr zu dem Zeitpunkt die Einwendungen der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten, bereits bekannt waren. Eine solche Kenntnis ist zwar aufgrund der Chronologie zu bejahen, da der Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2008 die Bedenken der Beklagten mitgeteilt wurden und die vollständige Erfüllung am 30.04.2018 bewirkt wurde. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Klägerseite an, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erfüllung erfolgt ist, bevor oder nach dem der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstmals die Höhe der Sachverständigenkosten angreift. Eine solche Einschränkung lässt sich nach Auffassung des Gerichts dem maßgeblichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 nämlich nicht entnehmen.
Ist mithin im Hinblick auf die Indizwirkung der Erfüllung der Rechnung des Sachverständigen eine Überprüfung der Angemessenheit insbesondere der in Rechnung gestellten Nebenkosten nicht angezeigt, hat die Klägerin einen Anspruch auf die bislang noch nicht von der Beklagten erstatteten Sachverständigenkosten i.H.v. 80,24 €.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.