Mietrecht: Vermieter haftet wegen fehlender Rauchmelder – Schmerzensgeld 250 €
KI-Zusammenfassung
Der Mieter klagte gegen den Vermieter wegen Schäden und Schmerzensgeld infolge eines Brandes. Zentral war, ob die unterlassene Anbringung von Rauchmeldern eine Pflichtverletzung des Vermieters darstellt und kausal zur Schadensvertiefung führte. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 250 € Schmerzensgeld, weil ein Anscheinsbeweis für eine frühere Warnung nicht widerlegt wurde; weitere Schäden blieben mangels substantiierten Vortrags unbegründet. Ein Mitverschulden des Mieters wurde verneint.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld 250 € zugesprochen, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Anbringung von Rauchmeldern begründet eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach §§ 535, 280 BGB auslösen kann.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Brandfolgen besteht nicht generell; maßgeblich ist vielmehr eine schuldhafte Pflichtverletzung.
Bei Unterlassen der Rauchmelderinstallation spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass eine frühere Warnung weitere Beeinträchtigungen verhindert hätte; dieser Anscheinsbeweis kann vom Vermieter erschüttert werden.
Ist der Umfang der durch Unterlassen verursachten Schadensvertiefung nicht hinreichend substantiiert dargelegt oder beweisbar, kann das Gericht ein angemessenes pauschales Schmerzensgeld festsetzen.
Zinsansprüche aus einer zuerkannten Geldforderung bestehen im Verzugsfall nach §§ 286 ff. BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 250 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 500 €.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß §§ 495 a, 313a ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 535 ff., 280 ff. BGB begründet.
Auf den Inhalt des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses vom 06.10.2020 wird zur Begründung zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für den Brand und dessen Folgen ist nicht gegeben.
Der beklagten Partei kann allein der Vorwurf gemacht werden, keine Rauchmelder installiert zu haben. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite begründet dies auch eine Pflichtverletzung, da diese Pflicht öffentlich-rechtlich begründet ist und zumindest eine Nebenpflichtverletzung im Rahmen des Mietverhältnisses darstellt, da der Mieter durch die Nichtanbringung der Rauchmelder übermäßig gefährdet wird. Eine Verpflichtung des Mieters, diesbezüglich selbstständig tätig zu werden besteht gerade nicht. Die Anbringung der Rauchmelder fällt in den Verantwortungsbereich des Vermieters.
Ein nachweislich kausal verursachter Schaden besteht insoweit allerdings nur in der Schadensvertiefung, wie bereits in dem o.g. Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss ausgeführt. Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Brandmelder früher gewarnt hätten und diesbezüglich teilweise weitere Beeinträchtigungen vermieden worden wären. Dieser Anscheinsbeweis wurde durch die beklagte Partei nicht erschüttert.
Der genaue Umfang der kausalen Schadensvertiefung ist insoweit allerdings schwer nachvollziehbar und auch nicht im Detail vorgetragen und nachgewiesen. Die beklagte Partei hat nach Zustellung der Klage ausdrücklich die von der Klägerseite vorgetragenen weiteren Folgen bestritten. Ein konkreter Klägervortrag hierzu unter Beweisantritt fehlt.
Aus diesem Grunde kann das Gericht beim Schmerzensgeld als kausalen Schaden allein den Umstand berücksichtigen, dass die Rauchmelder früher gewarnt hätten und dadurch in der unmittelbaren Gefahrensituation durch die frühere Warnung und damit verbundene geringere Gefahrensituationen die Schockwirkung und die Angstzustände vor Ort verringert worden wären, gleichzeitig auch weniger Rauch eingeatmet worden wäre.
Mangels weiterer konkreter Darlegungen und Beweisantritte der klagenden Partei, im Übrigen auch mangels weiterer Möglichkeit der Aufklärbarkeit, hält das Gericht bezüglich dieser kausal verursachten Folgen ein Schmerzensgeld von 250 € für angemessen. Weitere kausale Schäden sind auch unter Berücksichtigung des gegen die beklagte Partei sprechenden Anscheinsbeweises, der nicht erschüttert wurde, nicht ersichtlich.
Ein Mitverschulden der klagenden Partei besteht zur Überzeugung des Gerichts aus den oben genannten Gründen nicht. Die Verpflichtung zur Anbringung der Rauchmelder trifft allein den Vermieter. Rügen oder Fristsetzungen sind diesbezüglich möglicherweise im eigenen Interesse sinnvoll, können aber kein Mitverschulden des Mieters begründen..
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 ff. BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.