Anerkenntnisurteil: Zahlung 1.800,00 DM nebst 4% Zinsen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Gelsenkirchen erließ ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 1.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1995 verurteilt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidungsgründe sind im Auszug nicht enthalten.
Ausgang: Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.800,00 DM nebst Zinsen voll stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Beklagte ein Anerkenntnis in Bezug auf eine Geldforderung, kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen, das den Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrags verurteilt.
Bei Feststellung eines Zahlungsanspruchs kann das Gericht Zinsen in der im Tenor angegebenen Höhe und ab dem genannten Zeitpunkt zusprechen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind in der Regel dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; dies gilt auch bei Anerkenntnisurteilen.
Ein Urteil kann im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Vollstreckungsmaßnahmen trotz Rechtsmittel möglich sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.