Betriebskostenabrechnung unzureichend: Klage abgewiesen, Widerklage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung aus einer Betriebskostenabrechnung 2008; das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Abrechnung nicht nachvollziehbar auf das streitige Objekt aufgeschlüsselt war. Die Beklagte hatte die Abrechnung berechtigt beanstandet; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden im Wege der Widerklage geltend gemacht. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 62,65 € nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass die geltend gemachten Gesamtkosten so aufgeschlüsselt sind, dass sich die Verteilung auf die einzelnen Objekte, Städte und Gewerke nachvollziehen und prüfen lässt.
Ist die Abrechnung nicht transparent und nachvollziehbar auf das streitige Mietobjekt bezogen, begründet sie keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter.
Vorprozessuale Anwaltsgebühren, die durch die berechtigte Abwehr einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung entstanden sind, können im Rahmen einer Widerklage als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden; eine Rechtsschutzversicherung kann bei ausdrücklicher Ermächtigung im eigenen Namen auftreten.
Wurde dem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung erteilt und nicht widerrufen, und legt der Gläubiger nicht dar, dass die Einziehung unmöglich oder das Konto nicht gedeckt gewesen sei, liegt kein Verzug des Schuldners hinsichtlich der Mietzinszahlung vor.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Klagerücknahme sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 62,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2010 zu zahlen.
3. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird wegen der Geringfügigkeit des Streitwertes verzichtet.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, von der beklagten Partei die Begleichung der Betriebskostenabrechnung 2008 in Höhe von 278,70 Euro plus 3,-- Euro Mahngebühren = 281,70 Euro zu verlangen.
Diese Betriebskostenabrechnung ist nicht geeignet, Ansprüche gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen:
Aus der Betriebskostenabrechnung in Verbindung mit den eingereichten Belegen lässt sich in keiner Weise entnehmen, wie die geltend gemachten Gesamtkosten der unterschiedlichen Objekte in F, X1, H1, X2, H2 pp. auf dies streitige Objekt … Straße 16 umgelegt worden sind. Es sind hier Listen eingereicht worden, aus denen sich ergibt, das Dienstleistungsunternehmen an unterschiedlichen Objekten der klagenden Partei in unterschiedlichen Städten tätig geworden sind, eine Aufteilung, welche Kosten für welches Objekt in welcher Stadt geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich, die Gesamtkosten sind nicht auf die einzelnen Städte und Gewerke und die einzelnen Häuser aufgeteilt worden, so dass hier die Abrechnung nicht nachvollziehbar und transparent ist.
Auf die Widerklage hin war die Klägerin antragsgemäß zu verurteilen:
Die beklagte Partei hatte sich berechtigterweise gegenüber dieser Abrechnung zur Wehr gesetzt, es sind vorgerichtliche Anwaltsgebühren entstanden, die entweder im Wege der Freistellung oder im Wege der Zahlung alternativ geltend gemacht werden können. Dabei hat die hinter der beklagten Partei stehende Rechtsschutzversicherung – was sich aus dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung eindeutig ergibt, die beklagte Partei ermächtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, so dass auch eine Anspruchsberechtigung der beklagten Partei gegeben ist.
Der klagenden Partei waren sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen:
Der klagenden Partei waren auch die Kosten der Klagerücknahme aufzuerlegen.
Die klagende Partei hatte insoweit rückständige Mieten für 2 Monate geltend gemacht, und zwar für die Monate September, Oktober 2010, die nach Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gezahlt worden sind im November 2010 zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.
Die Kosten waren der klagenden Partei aufzuerlegen:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist dargelegt worden, dass hier die beklagte Partei, was die Mieten betrifft, eine Einziehungsermächtigung erteilt hat, die auch nicht widerrufen worden sei, widerrufen worden sei lediglich die Einziehungsermächtigung bezüglich der Betriebskostenabrechnung.
Die klagende Partei hat innerhalb der ihr gesetzten Frist nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu keine Stellung bezogen, sodass insoweit dieser Sachvortrag unstreitig ist, mit der weiteren Konsequenz, dass die klagende Partei von ihrer Einziehungsermächtigung hätte Gebrauch machen müssen und ein Verzug der beklagten Partei mit der Mietzinszahlung nicht vorgelegen hat. Die klagende Partei hat auch in keiner Weise vorgetragen, dass ihr die Einziehung dieser Forderung nicht möglich gewesen sei, oder dass das Konto nicht gedeckt gewesen sei: Es fehlt jeglicher Sachvortrag zu diesem Thema, so dass hier aufgrund des unstreitigen Sachvortrages der klagenden Partei die Kosten aufzuerlegen waren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf 1248,35 Euro, sodann auf 344,35 Euro festgesetzt.