Betriebskostenabrechnung 2011: Klage wegen Glasversicherung, Gartenpflege und Müllcontainer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung der Betriebskostenabrechnung 2011. Strittig sind die Umlage einer Glasversicherung, erhöhte Gartenpflegekosten und die Anschaffung eines 1100‑Liter Müllcontainers. Das Gericht wies die Klage ab, weil eine wirksame Vereinbarung über die Glasversicherung fehlt, die Gartenpflegekosten nicht nachvollziehbar begründet wurden und die Notwendigkeit des Großcontainers nicht nachgewiesen ist. Kostenentscheidung nach §91 ZPO; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Begleichung der Betriebskostenabrechnung 2011 abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Abstrakte Rechtssätze
Die Umlage einer Betriebskostenart setzt eine wirksame vertragliche Vereinbarung oder eine gesetzliche Grundlage voraus; ohne solche Vereinbarung ist die Kostenerhebung unzulässig.
Die Erstattungsfähigkeit von Versicherungspositionen (z. B. Glasversicherung) erfordert neben der Vereinbarung auch die Darlegung ihrer Notwendigkeit.
Betriebskosten sind nur erstattungsfähig, wenn Höhe, Zusammensetzung und Wirtschaftlichkeit ausreichend nachvollziehbar dargelegt und bei erheblichen Steigerungen erläutert werden.
Außerordentliche Investitionen oder Anschaffungen (z. B. 1100‑Liter Müllcontainer) sind nur dann auf die Mieter umlegbar, wenn die Notwendigkeit, der Anlass und die Veranlassung durch den Vermieter hinreichend nachgewiesen werden.
Kann der Kläger die erforderlichen Beweise nicht erbringen, sind Zahlungsansprüche wegen Betriebskosten abzuweisen; die Kostenfolge richtet sich nach § 91 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird wegen der Geringfügigkeit des Streitwertes verzichtet.
Der Kläger ist nicht berechtigt, von der beklagten Partei die Begleichung der Betriebskostenabrechnung 2011 zu verlangen.
Der Kläger ist zwar nach Auffassung des Gerichtes berechtigt, grundsätzlich die in die Abrechnung einfließenden Betriebskostenarten gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Soweit der Kläger die Position Glasversicherung auf die Beklagten umlegen möchte, ist diese Position nicht von der Betriebskostenabrechnung umfasst, es ist keine wirksame Vereinbarung dieser Glasversicherung erfolgt, darüber hinaus ist auch eine Notwendigkeit dieser Glasversicherung in keiner Weise dargelegt.
Soweit der Kläger Gartenpflegekosten von der beklagten Partei verlangt, sind diese Gartenpflegekosten nicht erstattungsfähig:
Der Kläger hat zwar eine Rechnung vorgelegt, aus der sich die Höhe der Gartenpflegekosten ergibt, er hat aber in keiner Weise dargelegt – insoweit wird auf die Anhörung im Parallelverfahren verwiesen – wie sich die extreme Steigerung dieser Gartenpflegekosten bemisst, warum diese Gartenpflegekosten so extrem angestiegen sind, ist in keiner Weise nachvollziehbar, der Kläger konnte auch zu den einzelnen Positionen, zu den Arbeitsgängen und zu dem Arbeitsaufwand der von ihm beauftragten Firma keine Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung machen, er hat auch keine entsprechenden Erläuterungen abgegeben, hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit dieser Kosten, so dass diese Gartenpflegekosten von der beklagten Partei – worauf bereits gerichtlich hingewiesen wurde – nicht zu erstatten sind.
Nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme sind aber auch die Kosten für die Müllabfuhr nicht erstattungsfähig:
Grundsätzlich können zwar die Müllgebühren auf die Mieter umgelegt werden, im hier zu entscheiden Fall hat der Kläger einen Müllcontainer angeschafft von 1100 Litern, wobei nach Angaben der Zeugin C ein Müllgefäß mit 240 Litern ausreicht, um den Müll innerhalb des Hauses sachgerecht zu entsorgen. Die Abschaffung der drei kleinen Müllgefäße á je 240 Liter und die Neuanschaffung eines Containers in Höhe von 1100 Litern Fassungsvermögen ist in keiner Weise seitens des Klägers dargelegt worden, insbesondere hat der Kläger auch den ihn obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass dies auf Wunsch der beklagten Parteien erfolgt ist: Die Zeugin C konnte zu diesem Thema überhaupt keine Angaben machen, da sie erst Ende 2012 in das Objekt eingezogen ist und mithin zu den Gesamtvorgängen in den Jahren zuvor keine Angaben machen konnte.
Die Klage war mithin mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.