Schadensersatz nach Parkstreifenkollision: Haftungsquotelung 70:30
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung restlicher Unfallkosten nach einer Kollision im Bereich eines Parkstreifens. Gericht prüft Unabwendbarkeit und Verschulden beider Beteiligter. Es stellt Halterhaftung nach § 7 StVG fest, verteilt die Haftung nach § 17 StVG zu 70 % zu Lasten der Beklagten und spricht dem Kläger den Differenzbetrag zu. Vorleistung der Beklagten wird angerechnet.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält Differenzbetrag zur 70%igen Haftungsquote, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG begründet eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Fahrzeughalters, die sich auf den Betrieb des Fahrzeugs bezieht.
Der Unabwendbarkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 StVG erfordert, dass auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer den Unfall unter den gegebenen Umständen nicht hätte vermeiden können.
Bei der Haftungsaufteilung nach § 17 StVG sind Umfang und Verursachungsbeitrag nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, mit dem ein Verhalten Schäden der eingetretenen Art herbeiführt; dabei fließt auch das Verschulden in die Quote ein.
Verkehrsverhaltenspflichten nach §§ 9 Abs. 5, 10 StVO verlangen beim Rückwärtssetzen und beim Einfahren von Grundstücken besondere Sorgfalt; eine Missachtung dieser Pflichten kann unfallursächliches Verschulden begründen.
Vorgerichtliche Teilzahlungen des Schädigers oder dessen Versicherers sind auf den geltend gemachten Anspruch anzurechnen und mindern den noch zu erstattenden Differenzbetrag.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 553,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2002 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in Höhe von 60 % und die Beklagten in Höhe von 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.05.2002 auf der Känigsberger Straße im Bereich des Parkstreifens gegenüber der Einmündung Prinzenstraße in Gelsenkirchen ereignete. Der Kläger wollte mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GE-... aus einer Hofeinfahrt kommend in die Königsberger Straße einfahren. Das weitere unfallbeteiligte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GE-..., dessen Halter der Beklagte zu 1. und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. sind, stand auf dem Parkstreifen am rechten Fahrbahnrand der Königsberger Straße mit dem Heck im rechten Winkel zur Hofausfahrt und zum Fahrzeug des Klägers. Es kam zur Kollision in Höhe des Parkstreifens, als der Kläger auf die Königsberger Straße einfahren wollte und die Zeugin M... im gleichen Augenblick von ihrem Parkplatz in den Bereich der Hofausfahrt gerade zurücksetzte. An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden von 2.768,79 EUR, der von der Beklagten zu 2. bereits außergerichtlich zu 50 % reguliert wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem Unfall um ein für ihn unabwendbares Ereignis gehandelt habe, so dass die Beklagten zu 100 % hafteten und auch die noch ausstehenden 1.384,4o EUR zu zahlen verpflichtet seien.
Er behauptet, er habe sich wegen der schlechten Einsehbarkeit der Königsberger Straße langsam aus der Hofeinfahrt herausgetastet, als die Zeugin M... plötzlich rückwärts gefahren sei. Hiermit habe er schon deshalb nicht rechnen können, weil vor der Zeugin M... 5 bis 6 Parklücken frei gewesen seien, so dass sie ihren Parkplatz ohne weiteres in Vorwärtsfahrt hätte verlassen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.384,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen.
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass sich auf dem Parkstreifen vor dem von der Zeugin M... gesteuerten Fahrzeug mehrere, insbesondere auch ein größeres Fahrzeug, befunden hätten, so dass letztere ihr Fahrzeug zunächst habe zurücksetzen müssen. um dann auf die Königsberger Straße ausscheren zu können. Die Zeugin M... habe sich zunächst durch einen Blick über die Schulter davon überzeugt, dass hinter ihr kein Fahrzeug stand und habe dann langsam zurückgesetzt. Der Kläger sei plötzlich mit viel zu hoher Geschwindigkeit aus der Hofeinfahrt herausgefahren und es sei zur Kollision mit seinem noch in Bewegung befindlichen Fahrzeug gekommen Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E... M... und A... M... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der Sitzung vom 18.10.2002, BI. 26 ff. d. A.
Enscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1. als Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs und der Beklagten zu 2. als Versicherer dieses Fahrzeugs ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG. 3 Nr. 1 und 2 PfIiVG.
Die am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden sind beim Betrieb des Fahr- zeugs des Beklagten zu 1. entstanden. Den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG haben die Beklagten nicht führen können. Bei dem Unabwendbarkeits-nachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Unter Zu- grundelegung des vorliegenden Sachverhalts ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle der Zeugin M... den Unfall vermie-
den hätte, wie unten noch näher auszuführen sein wird.
Aber auch der Kläger als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen GE-... haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Er hat ebenfalls nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Auch hier ist dementsprechend unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Klägers den Unfall vermieden hätte.
Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängen in ihrem Ver- hältnis zueinander. die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegen-den Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu einer Scha- densverteilung im Verhältnis von 70 zu 30 zu Lasten der Beklagten.
Zunächst trifft den Kläger neben der Betriebsgefahr ein unfallursächliches Verschul- den wegen Verstoßes gegen § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift trifft denjenigen, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, die Verpflichtung, sich dabei so verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Zwar hat der Kläger den fließenden Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt, da sich die Kollision bereits im Bereich des sich neben der Fahrbahn befindlichen Parkstreifens ereignete. Dies schließt jedoch einen Verstoß gegen § 10 StVO nicht aus. Vielmehr werden von den dem Fahrzeugführer durch diese Vorschrift auferleg-
ten besonderen Sorgfaltspflicht auch die Bereiche des Gehwegs oder eines Fahr- radwegs erfasst (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, § 10 StVO, Randnummer 14). Gleiches muss nach der Schutzrichtung der Norm demnach auch für den bei der Einfahrt in den fließenden Verkehr zu überquerenden Parkstreifen gelten. Hätte der Kläger im Rahmen eines vorsichtigen Hineintastens in den Bereich des Parkstreifens und der Königsberger Straße auch die dort parkenden Fahrzeuge mit der erforderlichen Sorgfalt beobachtet, hätte er jedenfalls anhand der Rück-leuchten des von der Zeugin M... gesteuerten Fahrzeugs die Absicht des Zurück-setzens erkennen und entsprechend sein Fahrzeug anhalten können.
Andererseits hat aber auch die Zeugin M... beim Rückwärtssetzen die ihr durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegte besondere Sorgfaltspflicht verletzt und hierdurch ebenfalls den streitgegenständlichen Unfall verursacht.
Sie hätte erkennen müssen, dass sich hinter ihr nicht ein weiterer Parkplatz, sondern eine Hofeinfahrt befand, die von den Parkstreifen kreuzenden Fahrzeugen befahren wird, und hätte auf diese ein besonderes Augenmerk richten müssen. Die Zeugin M..., deren Glaubwürdigkeit zur Überzeugung des Gerichts feststeht, hat jedoch nach ihrer eigenen glaubhaften Aussage den Bereich der Hofeinfahrt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beobachtet. Nach ihren eigenen Angaben hat sie durch einen Blick über die rechte Schulter den rückwärtigen Verkehr beobachtet. Da jedoch ihr Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung geparkt war, konnte sie in ihrem Blickfeld hierbei lediglich die Straße, nicht jedoch auch die Hofeinfahrt und den Bürgersteig überblicken und damit auch den herannahenden Kläger selbst dann nicht notwendig rechtzeitig erkennen, wenn dieser sich - wie von ihm behauptet - vorsichtig an die Fahrbahn der Königsberger Straße herangetastet hat.
Darüber hinaus traf die Zeugin M... auch insoweit eine besondere Sorgfaltspflicht, als sie ihr Fahrzeug eben entgegen der Fahrtrichtung geparkt hatte und der Kläger mit einem für ihn von links kommenden rückwärts setzenden Fahrzeug nicht rechnen musste.
Dieses Verschulden der Zeugin M... das das Verschulden des Klägers erheblich überwiegt und somit die hier vorgenommene Haftungsquotelung von 70 zu 30 begründet, müssen sich die Beklagten als Halter und Versicherung des unfallbetei-ligten Fahrzeugs zurechnen lassen.
Da die Beklagte zu 2. bereits außergerichtlich den Schaden zu 50 % beglichen hat,
war dem Kläger hier noch der Differenzbetrag zur 70%igen Haftungsquote der Be- klagten in Höhe von 553,75 EUR zuzusprechen.
Soweit der Kläger darüber hinausgehende Zahlungen auf der Grundlage einer 100%igen Haftung der Beklagten geltend macht, ist die Klage unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen unbegründet.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711.713 ZPO.