Klage auf Nachzahlung aus Nebenkosten wegen Pauschalvereinbarung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte 861,46 DM Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung für 01.11.1998–30.11.1999. Das Gericht stellte fest, dass die Parteien über lange Zeit die Nebenkosten als Pauschale behandelt haben, weshalb eine Abrechnung nicht mehr möglich ist. Zudem ist die Abrechnung unschlüssig (angegebene Wohnfläche 62 m² statt 32 m²). Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 861,46 DM aus Nebenkostenabrechnung wegen Pauschalvereinbarung und unschlüssiger Abrechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine konkludente Abänderung des Mietvertrags liegt vor, wenn die Parteien über längere Zeit die Zahlung von Nebenkosten als Pauschale handhaben; dadurch entfällt die Verpflichtung zur späteren Abrechnung und Nachforderung von Nebenkostenvorauszahlungen.
Dauerhaftes Nichtabrechnen der Nebenkosten spricht für eine stillschweigende Vereinbarung einer Pauschale und kann eine nachträgliche Abrechnung ausschließen.
Eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann schlüssig und abrechnungsfähig, wenn die zugrunde gelegten Grundlagen (z. B. Wohnfläche) zutreffend und nachvollziehbar sind; erhebliche Abweichungen führen zur Unschlüssigkeit und verneinen Nachforderungsansprüche.
Kostenentscheidungen können auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO gestützt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 861,46 DM aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.11.1998 bis 30.11.1999. Durch konkludente Abänderung des Mietvertrages schuldete der Beklagte keine Nebenkostenvorauszahlung mehr, sondern eine Pauschale. Insoweit war hier seitens des Klägers über die Nebenkosten nicht mehr abzurechnen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten besteht das Mietverhältnis seit dem 01.10.1980 und die Nebenkosten wurden seit nunmehr 20 Jahren, d. h. seit Beginn des Mietverhältnisses nicht einmal abgerechnet. Insofern ist davon auszugehen, daß beide Parteien die Zahlung von Nebenkosten als Pauschale und nicht wie mietvertraglich vereinbart als Vorauszahlung ansehen wollten. Damit kommt eine Abrechnung der Nebenkosten und damit eine Nachzahlung für Nebenkosten nicht in Betracht. Darüber hinaus ist die Nebenkostenabrechnung auch unschlüssig, da die Wohnung des Beklagten nur 32 m² groß ist und abgerechnet wurden allerdings 62 m².
Demzufolge war die Klage hier abzuweisen.
Die Nebenkostenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.