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Amtsgericht Gelsenkirchen·36a C 443/01·07.01.2002

Klage auf Zahlung und Freistellung aus Rechtsschutzversicherungsvertrag stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung und Freistellung aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag nach Nichtleistung der Beklagten. Streitpunkt war, ob bis zur Rechtskraft einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Verkehrsvergehens ein vollumfänglicher Freistellungsanspruch besteht und ob Vorschusszahlung in einen Schadensersatzanspruch übergeht. Das Gericht gab der Klage statt und begründete, dass die auflösende Bedingung der ARB 94 vor Rechtskraft nichts ändert; zudem wurden Verzugszinsen und Kosten zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Freistellung gegen Rechtsschutzversicherer wurde vollumfänglich stattgegeben; Verzugszinsen und Kosten ebenfalls zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer bis zur Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens im Straßenverkehr vollumfänglich freizustellen.

2

Leistet der Versicherungsnehmer einen Vorschuss wegen Nichtleistung des Versicherers, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungs‑ bzw. Schadensersatzanspruch um.

3

Eine auflösende Bedingung in den Versicherungsbedingungen (z. B. § 2 i bb) ARB 94) hebt den Freistellungsanspruch vor Rechtskraft nicht auf.

4

Die Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers auf eine bloße Prüfung der "Eintrittsmöglichkeit" reicht nicht aus, wenn der Freistellungsanspruch besteht.

5

Verzugsansprüche des Gläubigers richten sich nach §§ 286, 288 BGB; Kostenentscheidungen und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen ZPO‑Regelungen (z. B. § 91 ZPO, §§ 708, 711, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,65 EUR (500,00 DM) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechts-anwälten ... und ... von der Verbindlichkeit dem Vertrag vom 13.02.2001 in Höhe von 69,67 EUR (136,26 DM) freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Die klageweise geltend gemachte Hauptforderung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Bis zur Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens im Straßenverkehr besteht grundsätzlich ein vollumfänglicher Freistellungsanspruch des Mandanten, der sich bei Vorschusszahlung des Mandanten wegen Nichtleistung des Rechtsschutzversicherers in einen Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch umwandelt. Die auflösende Bedingung des § 2 i bb) ARB 94 ändert daran vor der Rechtskraft nichts. Die Ansicht, nur entsprechend einer "Eintrittsmöglichkeit" anweisen zu müssen, geht fehl.

5

Die Beklagte war hierauf auch hingewiesen worden und hat sich nicht innerhalb der gerichtlichen gesetzten Frist geäußert.

6

Die klageweise geltend gemachte Nebenforderung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.