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Amtsgericht Gelsenkirchen·36 C 311/05·17.07.2005

Zahlungsanspruch auf Rechtsanwaltsvergütung nach Verkehrsunfall – 1,3 Geschäftsgebühr bestätigt

ZivilrechtDeliktsrechtAnwaltsvergütung / KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Haftpflichtversicherung restliche Anwaltsgebühren in Höhe von 127,83 € aus einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war die Zulässigkeit der vom Rechtsanwalt angesetzten Geschäftsgebühr von 1,3. Das Amtsgericht hält die 1,3-Gebühr für nicht unbillig und verurteilt die Beklagte zur Zahlung; §14 Abs.1 RVG begründet Bindung gegenüber dem Erstattungsgegner.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 127,83 € gegen Haftpflichtversicherer stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Dem Geschädigten sind die bei der Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten als adäquater, dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen (§ 3 PflVG i.V.m. §§ 7 StVG, 823 BGB).

2

Die vom Rechtsanwalt nach billigem Ermessen festgesetzte Gebühr ist gegenüber dem erstattungspflichtigen Dritten verbindlich, sofern sie nicht unbillig ist (§ 14 Abs.1 S.4 RVG).

3

Bei Nr. 2400 VV-RVG liegt der Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5; ein Gebührensatz von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder besonders schwierig war.

4

Bei der Abwicklung üblicher Verkehrsunfälle rechtfertigen die typischen Vorarbeiten (Haftpflichtermittlung, Bezifferung des Schadens, Schriftwechsel) in der Regel die Regelgebühr von 1,3; Besonderheiten, die ein Abweichen rechtfertigen, müssen dargelegt werden.

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Die Regelung des § 14 Abs.2 RVG zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gilt nur für Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber, nicht für Erstattungsprozesse gegenüber Haftpflichtversicherern.

Relevante Normen
§ 14 RVG, Nr. 2400 VV-RVG§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 3 PflVG i.V.m. §§ 7 StVG, 823 BGB§ Nr. 2400 VV-RVG§ 14 RVG

Tenor

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 18.07.2005

durch den Richter Dr. B.

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 127,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der restlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 127,83 € aus dem Verkehrsunfallereignis vom 27.02.2005 (§ 3 PflVG i.V.m. §§ 7 StVG, 823 BGB).

5

Der Versicherungsnehmer, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, hat am 27.02.2005 schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht, für den die Beklagte einstandspflichtig ist.

6

Es ist anerkannt, dass dem Geschädigten die bei der Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten als adäquater, dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind.

7

Nach der Kostennote des Rechtsanwalts des Klägers vom 30.11.2004 sind für das Betreiben des Geschäfts einschließlich Telekommunikationspauschale und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer Gebühren in Höhe von insgesamt 436,04 € entstanden. Die Beklagte zahlte hierauf jedoch nur 308,21 €, so dass noch der eingeklagte Betrag von 127,83 € EUR offen ist. Die Differenz resultiert daraus, dass die Beklagte die vom Vertreter des Klägers in Höhe von 1,3 Gebühren angesetzte Geschäftsgebühr nicht akzeptierte.

8

Der Gebührenrahmen beträgt nach Nr. 2400 VV-RVG 0,5 bis 2,5. Er ist gem. § 14 RVG auszufüllen, wobei die Anmerkung zum Gebührentatbestand Nr. 2400 vorschreibt, dass ein Gebührensatz von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen. Hierbei sind alle Umstände, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr ist auch gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten verbindlich, wenn sie nicht unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

9

Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist im vorliegenden Fall nicht unbillig; er ist vielmehr berechtigt. Das Gericht ist überzeugt, dass es sich vorliegend um einen üblichen Verkehrsunfall handelte, bei dessen Abwicklung es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt, bei der der in Ansatz gebrachte Regelwert von 1,3 zu Grunde gelegt werden kann (vgl. AG Gelsenkirchen, NZV 2005, 325; AG Brilon, NJOZ 2005, 2285; AG Greifswald, NJOZ 2005, 1669; AG Landstuhl, NJW 2005, 161). Es entspricht dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt. In der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln, es sind mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolgt die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung (AG Landstuhl, NJW 2005, 161).

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Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr von 1,3, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten. Diese Auffassung wird gestützt durch ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer beim OLG Hamm vom 09.12.2004, welches des Amtsgericht Gelsenkirchen in einem anderen Verfahren eingeholt hat. In jenem Verfahren hat die Rechtsanwaltskammer beim OLG Hamm eindeutig festgestellt, dass in Fällen der vorliegenden Art eine 1,3 Geschäftsgebühr, wie vom Kläger in Ansatz gebracht, zu Recht gefordert wurde.

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Besonderheiten, die ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Ortbesichtigung durchgeführt wurde und weitere Rücksprache mit dem Kläger gehalten werden musste, da die Unfallabwicklung durch den Rechtsanwalt auch ohne diese Tätigkeiten durch die oben genannten Tätigkeiten geprägt ist. Auch bei einem relativ einfachen und zügig abgewickelten Vekehrsunfall kann von einer durchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden (vgl. AG Gießen, Urt. v. 08.02.2005, Az.: 43 C 2878/04; AG Köln, Urt. v. 15.03.2005, Az.: 123 C 654/04; AG Landstuhl, NJW 2005, 161).

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Im vorliegenden Fall ist die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG gilt ausschließlich für Rechtsstreite zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber, nicht jedoch bei dem Erstattungsprozess gegenüber einem Haftpflichtversicherer (Schneider, ZfS 2004, 396).

13

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

15

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Der Gesetzgeber hat einen Gebührenrahmen festgesetzt, so dass nicht eine allgemeine Regelung zu treffen war; nach neuem Gebührenrecht ist jeder Fall ein Einzelfall.