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Amtsgericht Gelsenkirchen·317 Cs-37 Js 1314/22-290/22·17.07.2023

Verurteilung wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort mit Fahrerlaubnisentzug

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Gelsenkirchen verurteilte die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) in einem abgekürzten Verfahren (vgl. Strafbefehl). Sie erhielt 30 Tagessätze à 100 €; ferner wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden der Angeklagten auferlegt (§ 465 StPO).

Ausgang: Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt; Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) liegt vor, wenn sich ein Beteiligter nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne die zur Feststellung der Umstände erforderlichen Angaben zu ermöglichen.

2

Bei Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und nach § 69a StGB eine Sperrfrist festsetzen; § 69 StGB regelt den Entzug der Fahrerlaubnis.

3

Die Strafzumessung bei Geldstrafen erfolgt in Form von Tagessätzen; die Anzahl und die Höhe der Tagessätze richten sich nach dem Verschulden und den persönlichen/verhältnismäßigen Verhältnissen des Täters.

4

Die Kostenentscheidung in strafgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 465 StPO; die Verfahrenskosten werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt.

5

Ein abgekürztes Verfahren nach § 267 Abs. 4 StPO kann zur Verkürzung des Verfahrens auf Grundlage eines zuvor erlassenen Strafbefehls herangezogen werden.

Relevante Normen
§ StGB § 142§ 142 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 465 StPO

Tenor

Die Angeklagte wird kostenpflichtig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 100,00 € verurteilt.

Ihre Fahrerlaubnis wird entzogen, ihr Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von 8 Monaten darf ihr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

§§ 142, 69, 69a StGB

Gründe

2

- abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO -

3

Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt des Strafbefehls vom 07.12.2022 verwiesen.

4

Angewendet wurden die gesetzlichen Bestimmungen, die in der Urteilsformel aufgeführt sind.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

6

Tatkennziffer: …