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Amtsgericht Gelsenkirchen·311 Ls-71 Js 79/15-6/16·18.10.2017

Einbruchdiebstahl in vier Fällen: Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 6 Monate ohne Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Gelsenkirchen verurteilte den Angeklagten nach Verständigung wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Gegenstand waren u.a. Einbrüche in Geschäftsräume mit Entwendung von Elektronik und Bargeld sowie der Diebstahl von ca. einer Tonne Kupferkabel. Das Gericht stützte die Feststellungen auf das glaubhafte Geständnis; strafmildernd wirkten Geständnis und Zeitablauf, erschwerend Vorstrafen und Schadenshöhe. Eine Bewährung wurde wegen fehlender positiver Sozialprognose (u.a. Rückfall, Führungsaufsicht, erfolglose § 64-StGB-Unterbringung) abgelehnt; einer Zurückstellung nach § 35 BtMG wurde zugestimmt.

Ausgang: Anklagevorwurf bestätigt; Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls in vier Fällen zu 1 Jahr 6 Monaten ohne Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Diebstahl kann als besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zu bewerten sein, wenn in ein Geschäfts- oder Ladenlokal eingebrochen wird, um dort Sachen zu entwenden.

2

Bei mehreren selbständigen Diebstahlstaten sind die Einzelstrafen festzusetzen und nach § 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuziehen.

3

Ein glaubhaftes, geständiges Einlassen, das über die bloße Wiedergabe des Anklagevorwurfs hinausgeht, kann die gerichtlichen Feststellungen tragen.

4

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine positive Sozialprognose voraus; sie kann insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen, kürzlicher Haftentlassung, Führungsaufsicht und fortbestehendem Suchtmittelkonsum zu verneinen sein.

5

Der Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG steht eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht entgegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB§ 53 StGB§ 17 Abs. 2 BZRG§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3, 53 StGB, 17 Abs. 2 BZRG

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

Dem Urteil ist eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen.

4

       I.

5

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in H geboren. Der Angeklagte besuchte 10 Jahre lang die Schule und war anschließend als Maschinenführer und Lagerist tätig. Zuletzt befand sich der Angeklagte in der JVA H1, zuvor war er gemäß § 64 StGB untergebracht. Nach seiner Entlassung aus der Haft hat sich der Angeklagte um eine eigene Wohnung bemüht und sich auf eine Stelle am Flughafen beworben. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben seit ca. 15 Jahren betäubungsmittelabhängig.

6

Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 24.08.2017 bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

7

1.

8

05.10.2009 AG GELSENKIRCHEN

9

(…) – 91 Js 1993/09 19b Cs 867/09

10

Rechtskräftig seit: 22.10.2009

11

Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen                                                       

12

Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000

13

Angewendete Vorschriften: StGB §§ 265a Abs. 1, 248a

14

50 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe

15

2.

16

17.10.2012 AG GELSENKIRCHEN

17

(…) – 84 Js 779/10 19b Ds 856/10

18

Rechtskräftig seit: 14.11.2012

19

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl

20

Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000

21

Angewendete Vorschriften: StGB §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2

22

60 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe

23

3.

24

20.11.2012 AG GELSENKIRCHEN

25

(…) – 91 Js 1515/12 19a Ds 190/12

26

Rechtskräftig seit: 12.12.2012

27

Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen                                                       

28

Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000

29

Angewendete Vorschriften: StGB §§ 265a Abs. 1, 248a

30

50 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe

31

4.

32

28.02.2013 AG Hannover

33

(…) – 240 Ds 432/12 3221 Js 95807/12

34

Rechtskräftig seit: 05.04.2013

35

Tatbezeichnung: Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall                                                       

36

Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000

37

Angewendete Vorschriften: StGB §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 25 Abs. 2

38

130 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe

39

5.

40

07.06.2013 Landgericht Essen

41

(…) – 58 Js 664/12 52 Kls 35/12

42

Rechtskräftig seit: 20.11.2013

43

Tatbezeichnung: Diebstahl, versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl, räuberische Erpressung und schwere räuberische Erpressung                                         

44

Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000

45

Angewendete Vorschriften: StGB §§ 255, 253 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 249 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, 53, 25 Abs. 2, 23, 22

46

3 Jahre Freiheitsstrafe

47

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

48

6.

49

18.10.2013 AG GELSENKIRCHEN

50

(…) – 84 Js 779/10 19b Ds 856/10

51

Rechtskräftig seit: 19.11.2013

52

108 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe

53

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

54

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.10.2012+84 Js 779/10 V 19b Ds 856/10+…+Amtsgericht Gelsenkirchen

55

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.11.2012+91 Js 1515/12 (36) V 19 a Ds 190/12+…+Amtsgericht Gelsenkirchen

56

7.

57

28.04.2014 Landgericht Essen

58

(…) – 58 Js 664/12 52 Kls 35/12

59

Rechtskräftig seit: 21.05.2014

60

3 Jahre Freiheitsstrafe

61

108 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe

62

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

63

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

64

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.10.2012+84 Js 779/10 V 19b Ds 856/10+…+Amtsgericht Gelsenkirchen

65

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 28.02.2013+240 Ds 432/12 3221 Js 95807/12+…+Amtsgericht Hannover

66

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.06.2013+58 Js 664/12 V 52 Kls 35/12+…+Landgericht Essen

67

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 28.02.2013+240 Ds 432/12 3221 Js 95807/12+…+Amtsgericht Hannover

68

Anmerkung: Unter Auflösung der durch Urteil des Landgerichts Essen am 07.Juni 2013 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wird aus den dort verhängten Einzelstrafen von 60 Tagessätzen (Tat 1 am 00.00.0000), der Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Tat 2 am 00.00.0000) und der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (Tat am 00.00.0000) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl vom 17. Oktober 2012 verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren gebildet. Die angeordnete Unterbringung bleibt aufrecht erhalten.

69

Daneben wurde aus der weiteren durch Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juni 2013 verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Tat am 00.00.0000) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl vom 28. Februar 2013 verhängten Geldstrafe von 130 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen gebildet.

70

Beginn der Führungsaufsicht nach §§ 67b- 67d StGB: 10.08.2016

71

Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung bis 02.02.2021

72

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt am 16.08.2016

73

                                                                               II.

74

1.              (Fallakte 8):

75

Am 00.00.0000 brachen der Angeklagte sowie zumindest der anderweitig verfolgte T in das Ladenlokal der E, G-Straße … in E1 ein, indem sie die Eingangstür aufhebelten. Anschließend entwendeten sie aus den Räumlichkeiten drei Mobiltelefone im Wert von mehr als 1000€ und flüchteten vom Tatort, wobei sie auf der Flucht Tatwerkzeug sowie eines der Mobiltelefone zurückließen.

76

2.              (Fallakte 4):

77

In der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 brachen der Angeklagte und zwei weitere Personen gemeinsam in das Wettbüro des Geschädigten L, I-Straße … in I1 ein, indem sie die Glaseingangstür einschlugen. Aus den Geschäftsräumen entwendeten sie nachfolgend 4 Flachbildfernseher im Wert von insgesamt etwa 1600,00€ sowie circa 1700,00€ Bargeld.

78

3.              (Fallakte 3):

79

Am 00.00.0000 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit mindestens zwei Personen im PKW B des A mit dem amtl. Kennzeichen … nach T1, wo sie gemeinsam in das Ladenlokal der Firma Q, C-Straße … einbrachen. Nachdem der Angeklagte und seine Mittäter einen Gullideckel gegen die Eingangstür geschleudert hatten und diese teilweise zerborsten war, erbeuteten sie insgesamt 8 Mobiltelefone und Tablets im Gesamtwert von ca. 3000,00€.

80

4.              (Fallakte 36)

81

Am frühen Morgen des 00.00.0000 begab sich der Angeklagte mit zwei weiteren Personen zu einer Grünanlage am X in H, wo er mehrere Gruben aushob, um dort verlegte Kupferkabel zu stehlen. Insgesamt wurde ca. 1 Tonne Kupferkabel im Wert von ca. 5000€ von dem Angeklagten und seinen mutmaßlichen Mittätern ausgegraben, mit einer Metallsäge abgetrennt und entwendet, bevor die Tatörtlichkeit – unter Zurücklassung diverser Gegenstände – wieder verlassen wurde.

82

Der Angeklagte beging die Taten zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit.

83

III.

84

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen, sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebenden Beweismitteln.

85

Die Feststellungen zur Sache trifft das Gericht aufgrund der glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Angaben das Gericht keine Veranlassung zu Zweifeln hatte.

86

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe eingeräumt. Die Einlassung des Angeklagten beruht auf einer Verständigung, geht aber über die bloße Wiedergabe des Anklagesatzes hinaus. Die Einlassung ist in sich stimmig, trägt die getroffenen Feststellungen und unterliegt auch im Hinblick auf sonstige Erkenntnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken.

87

IV.

88

Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 4 Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3, 53 StGB schuldig gemacht.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Zudem liegen die Taten bereits 4-5 Jahre zurück.

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Zu seinen Lasten waren die Vorstrafen des Angeklagten sowie die Schadenshöhe zu berücksichtigen.

91

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für die Taten zu Ziffer 1)-3) eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten und für die Tat zu Ziffer 4) eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

92

Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche das Gericht mit jeweils

93

                                                                      1 Jahr und 6 Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

95

Diese Freiheitsstrafe konnte vorliegend nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass das Gericht die Erwartung hat, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung hat das Gericht bei dem Angeklagten nicht. Der Angeklagte ist gerade erst aus dem Strafvollzug entlassen worden. Er steht unter Führungsaufsicht. Die Unterbringung gemäß § 64 StGB war nicht erfolgreich, da der Angeklagte wieder Drogen konsumiert hat. Dem Angeklagten kann daher keine positive Sozialprognose gestellt werden solange er nicht erfolgreich eine Therapie absolviert hat.

96

Der Zurückstellung der Strafvollstreckung wird bereits jetzt gemäß § 35 BtMG zugestimmt.

97

V.

98

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.