Einfuhr von 2.315 g Kokain – Verurteilung zu 2 Jahren, Aussetzung zur Bewährung, Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von 2.315 g Kokain verurteilt. Das Amtsgericht sah ein Verbrechen nach dem BtMG als erwiesen und verhängte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Strafmildernd wirkten seine vollständige Geständnis, Suchtproblematik und eine festgestellte Intelligenzminderung (IQ 67). Die sichergestellten Drogen wurden gemäß §§ 73, 73c StGB eingezogen.
Ausgang: Angeklagter wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; Einziehung der sichergestellten Drogen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begründet den Tatbestand eines Verbrechens nach dem BtMG und rechtfertigt regelmäßig Freiheitsstrafe.
Eine festgestellte Intelligenzminderung kann nach § 21 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung führen, wenn sie die Schuldfähigkeit mindert.
Bei Vorliegen besonderer Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit kann die Vollstreckung einer über ein Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Prognose gerechtfertigt ist.
Vollständige Geständnisse und einschlägige Untersuchungshaft können im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden.
Betäubungsmittel, die als Tatmittel dienten, sind nach §§ 73, 73c StGB einzuziehen, auch wenn der Verurteilte nicht Eigentümer war und nicht über die Sache verfügen konnte.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Das sichergestellte Betäubungsmittel (2315 g Kokain) wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.
angewandte Vorschriften: 1, 3, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 21, 74 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der Angeklagte hat eine weiterführende Berufsschule besucht. Er arbeitete als Logistikmitarbeiter in X. und absolvierte dazu eine Ausbildung, die er jedoch ohne Abschluss abbrach. Er wurde gekündigt und ist seit dem Jahre 2016/2017 arbeitslos. Bei ihm wurden bei verschiedenen Untersuchungen das Vorhandensein eines ADHS und ADD-Syndroms festgestellt. Gleichzeitig wurde in dem Zusammenhang bekannt, dass er minderbegabt sei und er über einen IQ von 67 verfüge. Seitdem erhält er monatliche Rentenzahlungen wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 800,00 Euro. Er lebt seit 3 Jahren in einer festen Beziehung, aus der bislang keine Kinder hervorgegangen sind.
Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist seit längerem kokainsüchtig. Er benötigt ca. ein halbes Gramm pro Konsum an etwa 4-5 Tagen pro Woche. Auf diese Weise haben sich Schulden bei seinem Kokaindealer in Höhe von etwa 3.000,00 Euro angesammelt. Dieser Dealer machte ihm dem „Vorschlag“ für ihn einen Transport von Drogen nach Deutschland zu unternehmen. Dafür wolle er ihm 1.500,00 Euro der 3.000,00 Euro Schulden erlassen. Der Angeklagte ging darauf ein.
Am 00.00.0000 gegen 19:10 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Opel Corsa mit den niederländischen Kennzeichen die BAB … aus A. in den Niederlanden kommend mit Fahrziel O.. Am Parkplatz S. im Gebiet der Stadt T. wurde er durch eine Kontrolleinheit des Hauptzollamtes M. angehalten und überprüft. Der Angeklagte hatte in der Verstrebung der Rückenlehne des Beifahrersitzes seines Pkw zwei Pakete mit 1.124 g und 1.191 g Kokain versteckt, und diese auf diesem Weg in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmittel verfügte der Angeklagte nicht.
Die Feststellungen beruhen auf der voll geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln, keinerlei Veranlassung besteht. Rechtlich liegt im Verhalten des Angeklagten ein Verbrechen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach §§ 1, 3, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG vor.
Zu Gunsten des Angeklagten spricht vorliegend seine voll geständige Einlassung, die ersichtlich von Reue geprägt ist. Zudem hat er rund 8 Wochen in Untersuchungshaft verbracht, die ihn überaus beeindruckt haben. Auch seine Familie, die in großer Zahl (die Plätze des Gerichtssaals waren vollständig gefüllt) an der Verhandlung teilgenommen haben, erweckt den Eindruck, dass er sozial eingebunden ist.
Zu seinen Lasten war der Umstand in die Bewertung einzustellen, dass es sich bei dem von ihm geschmuggelten und im Fahrzeug selbst verstauten Betäubungsmitteln um Kokain, und damit um eine harte Droge handelt.
Zu Gunsten des Angeklagten ging das Gericht von einer Strafrahmenverschiebung hinsichtlich der vorhandenen Intelligenzminderung aus und hat die Voraussetzung des § 21 als gegeben angenommen.
Unter Berücksichtigung dessen hat es eine Freiheitsstrafe von nur 2 Jahren, also der Mindeststrafe, für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung der Strafe konnte vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Hoffnung besteht, dass der Angeklagte sich zukünftig straffrei führen wird. Ihm muss klar sein, dass die Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland unweigerlich zu einem Widerruf der Strafaussetzung führen muss und wird. Es liegen bei ihm besondere Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit vor, die eine Strafaussetzung auch bei einer Freiheitsstrafe oberhalb einem Jahr als gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Angeklagte ist intelligenzgemindert und hat die Tat nicht zu seiner persönlichen Bereicherung im Sinne eines „Reichwerdens“, begangen. Als Betäubungsmittelabhängiger war er dem erheblichen Suchtdruck ausgesetzt.
Die Tat wurde aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen.
Der Angeklagte hat sich zwar mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Drogen und seines Mobiltelefons einverstanden erklärt, doch hat es das Gericht für richtig gehalten, zumindest die Drogen, deren Eigentümer er nach eigenen Bekundungen nicht war, gemäß § 73, 73 c StGB als Tatmittel einzuziehen, weil der Angeklagte insoweit – als Nichteigentümer- die rechtliche Dispositionsbefugnis hierüber entzogen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.