Beschluss: Duldung einer DNA-Vaterschaftsuntersuchung durch Antragsgegner
KI-Zusammenfassung
Die anfechtungsberechtigte Behörde focht die Vaterschaft an; das Gericht ordnete ein DNS-Vaterschaftsgutachten an. Der Antragsgegner verweigerte die Teilnahme mit dem Hinweis, zunächst sei die sozialfamiliäre Beziehung zu prüfen. Das Gericht verpflichtete zur Duldbarkeit der Untersuchungen und stellte die DNA-Untersuchung aus Gründen der Verlässlichkeit voran. Eine Jugendamtanhörung ist nur vorgesehen, wenn das Gutachten Nichtvaterschaft ergibt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung und Duldbarkeit der DNA-Vaterschaftsuntersuchung stattgegeben; Antragsgegner sind zur Teilnahme verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Anerkennende nicht Vater ist, keine sozialfamiliäre Beziehung besteht und die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für den Aufenthalt geschaffen hat.
Für die gerichtliche Prüfung besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge zwischen Feststellung der biologischen Vaterschaft und der Prüfung einer sozialfamiliären Beziehung.
Das Gericht kann durch Zwischenbeschluss nach §§ 178 Abs. 2 FamFG, 387 ZPO die Teilnahme an einer angeordneten Beweisaufnahme verpflichtend anordnen; die Beteiligten sind zur Duldbarkeit der Untersuchungen verpflichtet.
Ein Sachverständigengutachten zur biologischen Vaterschaft liefert im Regelfall verlässlichere Ergebnisse als die Erörterung der sozialfamiliären Beziehung und kann daher vorrangig angeordnet werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Antragsgegner sind verpflichtet, die für die Erstellung des mit Beschluss vom 19. Januar 2010 angeforderten Gutachtens erforderlichen Untersuchungen zu dulden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Die Antragsgegnerin zu 3. hat am … den Antragsgegner zu 1. geboren; der Antragsgegner zu 2. hat die Vaterschaft bzgl. dieses Kindes anerkannt; die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 3. sind nicht miteinander verheiratet.
Die Antragstellerin, anfechtungsberechtigte Behörde i.S. d. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, hat die Vaterschaft des Antragsgegners zu 2. angefochten.
Durch den im Tenor genannten Beschluss hat das Gericht die Erstellung eines DNS-Vaterschaftsgutachtens in Auftrag gegeben.
Der Antragsgegner zu 2. hat sich geweigert, der Beweisaufnahme Folge zu leisten. Er ist der Ansicht, vorrangig müsse gemäß § 175 Abs. 1 FamFG die Frage der sozialfamiliären Beziehung zwischen dem Antragsgegner zu 2. und dem zu 1. geklärt werden.
Gemäß §§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 387 ZPO war durch Zwischenbeschluss darüber zu entscheiden, ob die Antragsgegner an der angeordneten Beweisaufnahme teilnehmen müssen.
Diese Frage ist zu bejahen.
Nach § 1600 Abs. 3 BGB kann die Anfechtung durch die Antragstellerin nur dann Erfolg haben, wenn der Antragsgegner zu 2. nicht Vater des Antragsgegners ist, zwischen ihnen keine sozialfamiliäre Beziehung besteht und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für den Aufenthalt des Kindes oder der Antragsgegnerin zu 3. in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden sind.
In welcher Reihenfolge die Prüfung insoweit stattzufinden hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
Eine bestimmte Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben.
Von der Anberaumung eines Erörterungstermins gemäß § 175 Abs. 1 FamFG hat das Gericht vorliegend abgesehen, da es angesichts des Schriftsatzes vom 8. Februar 2010 davon ausgegangen ist, dass der Antragsgegner zu 2. behauptet, auch biologischer Vater des Antragsgegners zu 1. zu sein.
Im übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der biologischen Vaterschaft des Anerkennenden durch ein Sachverständigengutachten im Regelfall zu sicheren Ergebnissen führt , als die Prüfung der Frage, ob eine sozialfamiliäre Beziehung besteht.
Inwieweit durch die gerichtliche Verfahrensweise Art. 6 des Grundgesetzes betroffen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Durch die Feststellung der Vaterschaft ließe sich die ansonsten angesichts des Altes des Antragsgegners zu 1. bereits angezeigte, diesen möglicherweise belastende Anhörung vor Gericht vermeiden.
Die Anhörung des Jugendamtes soll erst erfolgen, wenn das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsgegner zu 2. nicht biologischer Vater des Kindes ist.
Damit war, wie geschehen, zu tenorieren.
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