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Amtsgericht Gelsenkirchen·204 C 166/13·09.03.2014

Schadensersatz für Luxus-Mietwagen nach Unfall – Klägerin erhält Restzahlung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten für die Anmietung eines Porsche Cayenne nach einem Unfall; die Beklagte hat nur einen Teilbetrag gezahlt. Streitpunkt ist, ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt, weil ein günstigeres Ersatzfahrzeug hätte beschafft werden können. Das Gericht gibt der Klage statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 1.940,62 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, da die Beklagte kein konkretes günstigeres Angebot nachgewiesen hat und bei einem Luxusfahrzeug zumutbare Recherchen keine günstigere Option ergeben hätten.

Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.940,62 € samt Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kürzung von Schadensersatzansprüchen wegen Mitverschuldens setzt voraus, dass der Geschädigte bei zumutbarem Aufwand ein gleichwertiges, günstigeres Ersatzangebot hätte beschaffen können.

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Wer die Geltendmachung eines günstigeren Angebots zur Grundlage einer Schadensminderung machen will, muss konkrete und substantiiert dargelegte Anhaltspunkte oder ein konkretes alternatives Angebot vorlegen; bloße pauschale Einwendungen genügen nicht.

3

Bei der Anmietung eines Fahrzeugs der Luxusklasse ist zu berücksichtigen, dass nur wenige Vermieter entsprechende Fahrzeuge vorhalten; dies erhöht die Anforderungen an die Darlegung eines günstigeren Angebots durch den Einwendenden.

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Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist und die Voraussetzungen für Verzugszinsen bzw. Erstattungskostennach §§ 280, 286 BGB bzw. entsprechender Regeln vorliegen.

Relevante Normen
§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1940,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 6.11.2013, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen.

2.)Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.)Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über restliche Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten für die unfallbedingte Anmietung eines Porsche Cayenne durch den seitens eines Versicherungsnehmers der Beklagten geschädigten Rechtsanwalt S aus S.

3

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Geschädigten geltend; die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin stellte dem Geschädigten mit Rechnung vom 30.10.2013 insgesamt 3255,14 € netto (brutto 3873,62 €) für die Anmietung eines Porsche Cayenne in der Zeit vom 26.6.2012 bis 13.7.2012 in Rechnung. Wegen der Details der Rechnung wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung, Bl. 11-12 verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf 1314,52 €.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ausgleich der gesamten Rechnung verpflichtet. Sie behauptet hierzu, die Anmietung eines entsprechenden PKW zu einem günstigeren als dem ihrerseits dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrag, sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen. Die Klägerin trägt ferner umfangreich zu ihrer Ansicht nach maßgeblichen oder nicht maßgeblichen (Schätz-)Grundlagen für die angemessene Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten im Falle der Anmietung eines PKW nach einem Verkehrsunfall im Allgemeinen vor.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1940,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 6.11.2013, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ihrerseits trägt ebenfalls umfangreich zu ihrer Ansicht nach maßgeblichen oder nicht maßgeblichen (Schätz-)Grundlagen für die angemessene Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten im Falle der Anmietung eines PKW nach einem Verkehrsunfall im Allgemeinen vor. Sie meint, mit der erbrachten Zahlung sämtliche berechtigte Forderungen des Geschädigten im Hinblick auf ihm entstandene Mietwagenkosten ausgeglichen zu haben.

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Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht iVm § 823 I BGB und den straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnormen Schadensersatzansprüche in Höhe der geltend gemachten 1940,62 € zu. Dem Geschädigten S ist ein ersatzfähiger Schaden wegen der unfallbedingten Inanspruchnahme eines Mietwagens in Höhe von 3255,14 € netto entstanden. Eine mitverschuldensbedingte Kürzung der Ansprüche des Geschädigten S kommt nicht in Betracht. Eine solche käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte bei zumutbarem Aufwand ein günstigeres Angebot als das in Anspruch genommene hätte erhalten können. Dies ist aber gerade nicht der Fall.

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Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob die Beklagte der substantiierten Behauptung der Klägerin dahingehend, die Anmietung eines entsprechenden PKW zu einem günstigeren als dem ihrerseits dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrag, sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen, überhaupt wirksam entgegengetreten ist. Dies hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts der Tatsache, dass es nicht um die Anmietung eines Standard-PKW geht sondern um die Anmietung eines Fahrzeugs der Luxusklasse, welches nur von wenigen Vermietern vorgehalten wird, erfordert, dass die Beklagte wenigstens ein konkretes günstigeres Angebot – und sei es auch nur grundsätzlicher Art - dargelegt hätte. Dies hat sie nicht getan.

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Selbst wenn sie dies getan hätte, so stünde es zur Überzeugung des Gerichts dennoch fest, dass den Geschädigten S ein Mitverschuldensvorwurf nicht trifft. Bereits eine einfache Internetrecherche ergibt, dass maßgebliche Autovermieter erheblich höhere Preise verlangen, als von der Klägerin dem Geschädigten berechnet (z.B.: T: 224 € pro Tag, F: zwischen 179,-. und 250 € pro Tag, B selbst 199 € pro Tag jeweils gegenüber 174,50 € laut streitgegenständlicher Rechnung). Mehr als eine solche Internetrecherche, die Kfz-Haftpflichtversicherungen in zahlreichen Fällen vom Geschädigten gerade fordern, damit diese nicht mitverschuldensbedingt Kürzungen ihrer Ansprüche befürchten müssen, wäre aber auch dem Geschädigten Rechtsanwalt S nicht abzufordern gewesen. Irgendeine Kenntnis über ein günstigeres als das in Anspruch genommen Angebot der Klägerin hätte der Geschädigte daher bei zumutbarem Aufwand gar nicht erhalten können. Eine mitverschuldensbedingte Kürzung der Ansprüche kommt damit nicht in Betracht. Hierauf hat das Gericht im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 3.2.2014 ausdrücklich hingewiesen. Da es gerichtsbekannt ist, dass die über eine Internetrecherche zu ermittelnden Preise eher unter den marktdurchschnittlichen Preisen als über diesen liegen, ist daher unabhängig von den in Tabellen und Spiegeln gleich welcher Art genannten Preisen davon auszugehen, dass dem Geschädigten Rechtsanwalt S eine günstigere als die gewählte Anmietung tatsächlich nicht möglich war.

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Der Zinsanspruch und der Anspruch auf die titulierten vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

18

Rechtsbehelfsbelehrung:

19

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

20

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

21

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

22

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

23

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

24

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

25

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.