Kostenentscheidung bei Kfz-Haftpflicht: Kläger trägt Prozesskosten nach §269 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Gelsenkirchen legt die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf. Für einen Teilbetrag wurde in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO geprüft, ob die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben haben; eine solche lag nicht vor, da die Versicherung innerhalb der der Rechtsprechung entsprechenden Prüffrist regulierte. Für den restlichen Betrag gilt § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bei Klagerücknahme. Die nach Prozessbeginn vorgebrachte alternative Reparaturmöglichkeit führt nicht automatisch zur Kostentragung der Beklagten.
Ausgang: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; Kostenverteilung nach §269 ZPO und entsprechender Anwendung des §93 ZPO entschieden
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung von Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO danach zu bestimmen, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat.
Dem Kfz-Haftpflichtversicherer ist eine angemessene Prüfungsfrist vor Klageerhebung zuzubilligen; diese beträgt regelmäßig etwa 4–6 Wochen.
Die Prüfungsfrist beginnt mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, das den Anspruch ausreichend beziffert.
Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat der Kläger bei Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie dem Beklagten nicht aus sonstigen Gründen aufzuerlegen sind.
Das während des Prozesses erstmals vorgetragene Vorbringen zu einer anderweitigen, gleichwertigen Reparaturmöglichkeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf Kostenzuordnung zugunsten des Klägers, wenn der Versicherer die Möglichkeit zuvor nicht benannt hat.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Bezüglich eines Teilbetrages von 1.027,70 € waren die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Insoweit war in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO darauf abzustellen, ob die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben haben. Veranlassung zur Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, ZPO § 93 Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kfz Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht i.S.d. § 93 veranlasst ist. Dem Kfz Haftpflichtversicherer ist dabei regelmäßig, selbst bei einfachen Sachverhalten eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen (OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 11513). Die Prüfungsfrist wird allgemein bei etwa 4-6 Wochen angesetzt.
Vorliegend sind die Ansprüche mit Schreiben vom 28.05.2013 angemeldet worden, am 06.06.2013 erfolgte die genaue Bezifferung der Schäden gegenüber der Versicherung. Zahlung durch die Versicherung erfolgte am Die Beklagte hat gemäß Schreiben vom 03.07.2013, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.07.2013, eine Regulierung vorgenommen. Die Prüffrist läuft ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG München NJW-RR 2011, 386). Die Regulierung erfolgte - ab dem 06.06.2013 gerechnet - innerhalb der 4 Wochen Frist.
Bezüglich des weitergehenden Betrages richtet sich die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Danach ist der Kläger im Falle einer Klagerücknahme verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie dem Beklagten nicht aus anderem Grund aufzuerlegen sind. Der Umstand, dass die Beklagten eine anderweitige, gleichwertige Reparaturmöglichkeit erst im Rahmen des Prozesses genannt haben, führt nicht zu einer Auferlegung der Kosten auf diese. Denn es ist dem Versicherer nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH NZV 2013, 433) auch zuzubilligen, während des Prozesses noch eine anderweitige Reparaturmöglichkeit zu benennen. Wenn dieser Vortrag im Rahmen des Prozesses bei der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen ist, folgt daraus auch, dass der Versicherer in einem solchen Fall nicht allein deshalb mit den Kosten belastet werden kann, dass der die Reparaturmöglichkeit erst im Prozess benennt.