Klage auf Herausgabe der Garage wegen einheitlichem Mietverhältnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter klagte auf Herausgabe einer vermieteten Garage. Das Gericht stellte fest, dass Wohnung und Garage als ein einheitliches Mietverhältnis zu verstehen sind, sodass eine einseitige Teilkündigung der Garage unzulässig war. Daher fehlt ein Herausgabeanspruch nach §§ 546, 985 BGB und die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Herausgabe der Garage abgewiesen; Gericht geht von einem einheitlichen Mietverhältnis und damit unzulässiger Teilkündigung aus.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Mietverträgen ist ein einheitlicher Vertragsinhalt von Wohnung und Stellplatz anzunehmen, wenn bei Vertragsschluss die Überlassung des Stellplatzes zugesagt wurde und das Nutzungsverhältnis seither einheitlich behandelt wird.
Eine Teilkündigung ist unzulässig, wenn Auslegung und nachvertragliches Verhalten ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage ergeben; in diesem Fall kann die Garage nicht isoliert herausverlangt werden.
Ein Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB bzw. § 985 BGB setzt voraus, dass das Mietverhältnis für das betreffende Objekt beendet ist oder ein gesondertes Mietverhältnis über dieses Objekt besteht.
Anhaltspunkte für einen einheitlichen Vertragscharakter sind insbesondere die örtliche Nähe des Stellplatzes zur Wohnung, eine einheitliche Abrechnung der Zahlungen sowie frühere Absprachen über die Bereitstellung des Stellplatzes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag über die von der Beklagten bewohnten Wohnung im Mehrfamilienhaus des Klägers in der N.N.-Straße in Gelsenkirchen verbunden. Das Mietverhältnis wurde zwischen den Beklagten und dem Rechtsvorgänger des Klägers begründet. Bereits bei Anmietung der Wohnung erkundigte sich die Beklagte, ob die Möglichkeit bestünde, beim Vermieter eine Garage im Innenhof des Hausgrundstückes anzumieten. Als wenige Wochen nach Abschluss des Mietvertrages über den Wohnraum eine Garage frei wurde, teilte der damalige Vermieter der Beklagten eine Garage zu und es wurde eine mündliche Vereinbarung über die hierfür zu entrichtende Miete getroffen. Nachdem die Garagenmiete zunächst in bar bezahlt wurde, einigten sich die Parteien Ende des Jahres 1989 darauf, dass Wohnraummiete und Garagenmiete zukünftig einheitlich überwiesen werden sollten. Ab dem Jahr 1993 wurden sodann die Wohnungsmiete sowie die Kosten für die Garage einheitlich über die Neben- und Betriebskostenabrechnung abgerechnet.
Das Garagengrundstück befindet sich nicht auf dem gleichen Flurstück wie das Grundstück des Mehrparteienwohnhauses des Klägers. Jedoch befindet sich die Garage im Innenhof des Wohngebäudes und stellt sich als typischer Garagenhinterhof dar.
Der Kläger ist heutiger Eigentümer des Garagengrundstücks N.N.-Straße sowie des Wohnhauses, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet. Mit Schreiben vom 22.09.2010 erklärte er gegenüber der Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses über die von der Beklagten angemieteten Garage. Die Beklagte widersprach der Kündigung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Garage auf dem Garagenhof des Hauses N.N.-Straße (zweite Garage von links) in geräumten Zustand zum Ablauf des 31.12.2010 an ihn herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Herausgabeanspruch ergibt sich weder aus § 546 Abs. 1 BGB noch aus § 985 BGB. Es handelt sich um ein einheitliches Mietverhältnis über die Wohnung sowie den Garagenstellplatz, so dass eine Teilkündigung unzulässig war. Dies ergibt eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (vgl. hierzu Weidenkaff, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, Einführung § 535 Rn. 101).
Zwar mietete die Beklagte zunächst die Wohnung an und erst im Jahr später den im Hof gelegenen Garagenstellplatz. Jedoch hatte die Beklagte bereits bei der Anmietung der Wohnung sich nach einem Garagenstellplatz erkundigt und ihr war zugesagt worden, dass ihr bei Freistand ein entsprechender Garagenstellplatz zur Verfügung gestellt werden würde. Zudem sprechen die örtliche Nähe des Garagenstellplatzes zur Wohnung der Beklagten und die einheitliche Behandlung des Mietvertrages sowie des Mietvertrages über den Garagenstellplatz ab dem 13.11.1989 dafür, dass Wohnung und Garagenstellplatz nur zusammen gekündigt werden könnten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709 ZPO.