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Amtsgericht Geldern·Weeze 4406·10.07.2019

Zwischenverfügung zur Löschung eines Nacherbenvermerks – Bewilligung und Pflegerbestellung erforderlich

ZivilrechtSachenrecht (Grundbuchrecht)ErbrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks. Das Amtsgericht erließ eine Zwischenverfügung nach §18 Abs.1 GBO und forderte die Bewilligung des in der letztwilligen Verfügung benannten Ersatznacherben in der Form des §29 GBO nachzureichen. Sind Ersatznacherben unbekannt, muss ein nach §1913 BGB zu bestellender Pfleger die Bewilligung abgeben und das Gericht diese genehmigen. Es wurde eine Nachfrist bis 16.08.2019 gesetzt; bei Fristversäumnis droht die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags.

Ausgang: Erlass einer Zwischenverfügung nach §18 Abs.1 GBO mit Frist zur Nachreichung der Bewilligungen; bei Versäumnis kostenpflichtige Zurückweisung angekündigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls setzt die Bewilligung des in der letztwilligen Verfügung als Ersatznacherben benannten Bewilligungsberechtigten voraus; die Erklärung bedarf der Form des §29 GBO.

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Sind Ersatznacherben unbekannt oder unbestimmt, hat die Bewilligung durch einen vom Gericht nach §1913 BGB zu bestellenden Pfleger zu erfolgen und ist diese Bewilligung gerichtlich zu genehmigen.

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Das Grundbuchamt kann gemäß §18 Abs.1 GBO eine Zwischenverfügung erlassen und dem Antragsteller eine Frist zur Beseitigung von Eintragungshindernissen setzen; bei Nichteinhaltung der Frist ist die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags möglich.

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Fehlende Bewilligungen oder formelle Genehmigungen stellen wesentliche Eintragungshindernisse dar, die eine unmittelbare Löschung des Nacherbenvermerks verhindern können.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 GBO§ 29 GBO§ 1913 BGB§ 18 GBO§ 130a ZPO

Tenor

Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.

Rubrum

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Geschäfts-Nr.: WEEZ-4406 Bitte bei allen Schreiben angeben!Übergabe an die Geschäftsstelle am 11.07.2019 __________________ (Unterschrift, Dienstbezeichnung) als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Amtsgericht Geldern

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Beschluss

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In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch Weeze Blatt 4406 eingetragenen Grundbesitz

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Beteiligte:

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1.  …………………..

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2.  …………………..

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3.  …………………..

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Verfahrensbevollmächtigter:

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………………………

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wird beschlossen:

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Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.

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Der Erledigung des Antrags vom 26.06.2019 stehen folgende Hindernisse entgegen:

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Bitte reichen Sie zu der beantragten Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalles noch die Bewilligung der durch letztwillige Verfügung des Erblassers ………………….. in Ihrer notariellen Urkunde Nr. 142/2012 vom 25.01.2012 hilfsweise berufenen Ersatznacherben ein. Die Erklärung bedarf der Form des § 29 GBO.

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Auf die Ausführungen in Randnummer 3513 im Handbuch der Rechtspraxis Schöner/ Stöber 15. Auflage wird verwiesen.Im vorliegenden Fall ist die Bewilligung durch einen noch vom zuständigen Gericht gem. § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger für die unbekannten/ unbestimmten Ersatznacherben abzugeben und vom Gericht zu genehmigen.

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Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 16.08.2019 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Geldern, 10.07.2019

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Amtsgericht

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