Zuschlag in Zwangsversteigerung: Zuschlag an Meistbietenden mit Auflagen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Geldern erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag für ein Versteigerungsobjekt in Höhe von 100.000,00 EUR. Im Beschluss bleiben eingetragene Grundbuchrechte (Hypotheken, Leitungsrechte) ausdrücklich bestehen; die geleistete Sicherheitsleistung wird angerechnet. Der zu zahlende Betrag ist ab heute mit 4 % zu verzinsen und bis zum Verteilungstermin zu zahlen; die Kosten des Beschlusses trägt der Ersteher. Gegen die Zuschlagsentscheidung ist binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde zulässig.
Ausgang: Zuschlag dem Meistbietenden über 100.000 EUR unter Erhalt eingetragener Rechte und Kostenlast für den Ersteher erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung wird dem Meistbietenden erteilt und kann unter ausdrücklichem Vorbehalt fortbestehender, im Grundbuch eingetragener Rechte erfolgen, soweit dies im Zuschlagsbeschluss bestimmt ist.
Bei Zuschlag kann das Gericht die Zahlung des zu berichtigenden Betrags einschließlich der Anrechnung geleisteter Sicherheitsleistungen anordnen und eine Verzinsung bis zum Verteilungstermin festsetzen.
Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses sind grundsätzlich vom Ersteher zu tragen.
Gegen eine Zuschlagsentscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu; die Frist beginnt für im Versteigerungs- oder Verkündungstermin erschienene bzw. vertretene Beteiligte mit dem Termin, für die übrigen mit Zustellung.
Tenor
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
100.000,00 EUR (i. B. Hundertausend und 0/100 Euro)
Unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragene Rechte bestehen:
III/4 10.430,35 EUR Hypothek für die … Bank
III/5 2.300,81 EUR Hypothek für die … Bank
II/3 Ölfernleitungsrecht xxx
II/5 Gasleitungsrecht xxx
2. Der durch Zahlung zu berücksichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der
geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 €) ist von heute an mit 4 %
zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu
zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Rubrum
Gegen diese Zuschlagsentscheidung kann binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde sowohl beim Amtsgericht xxx als auch beim Landgericht xxx eingelegt werden. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten mit der Zustellung dieser Entscheidung.