Verurteilung wegen Diebstahls; Einziehung von Wertersatz, Freispruch in Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte entwendete in der Wohnung des Geschädigten 400 EUR aus dessen Portemonnaie und schloss anschließend den Abstellraum ab. Das Amtsgericht verurteilt wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 40 EUR und ordnet die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 400 EUR an. Wegen des Vorwurfs der Körperverletzung wird die Angeklagte freigesprochen. Strafschärfend wirkte die einschlägige Vorstrafe und das Vorgehen im besonders geschützten Wohnbereich.
Ausgang: Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt (Geldstrafe, Einziehung 400 EUR); hinsichtlich der Körperverletzung freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Tatbestandsmäßig begeht Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache in rechtswidrigem Zueignungsvorsatz wegnimmt; die Rechtsfolge richtet sich nach § 242 Abs. 1 StGB.
Bei der Strafzumessung ist eine einschlägige Vorstrafe als strafschärfender Umstand zu berücksichtigen und kann zu einer höheren Sanktion führen.
Die Tatbegehung im Wohnbereich des Geschädigten stellt einen besonders schutzwürdigen Umstand dar und wirkt sich strafschärfend aus.
Die Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB erstreckt sich auf den Wert des Erlangten und ist anzuordnen, soweit dies möglich und geboten ist; die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
Tenor
hat das Amtsgericht Geldern aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.05.2023, an der teilgenommen haben:
Richter/in am Amtsgericht …………..
als Richter/in
Referendar ……………..
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Kleve
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ………….. als Verteidiger/in der Angeklagten ……………
Justizbeschäftigte ………..
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der/Die Angeklagte …………wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
Im Übrigen wird der/die Angeklagte freigesprochen.
Der/die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen; mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen der/die Angeklagte, die durch den Freispruch bedingt sind; diese trägt die Landeskasse.
Ein Betrag in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 73, 73 c StGB
Rubrum
| 6 Ds-311 Js 1994/22-597/22 | ![]() | Das Urteil ist rechtskräftig seit 23.05.2023 Geldern, 30.05.2023 ………, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle | ||||
| Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||||||
In der Strafsache
gegen ………………….,
wegen Diebstahls u.a.
hat das Amtsgericht Geldern
aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.05.2023,
an der teilgenommen haben:
Richter/in am Amtsgericht …………..
als Richter/in
Referendar ……………..
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Kleve
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin …………..als Verteidiger/in der Angeklagten ……………
Justizbeschäftigte ………..
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der/Die Angeklagte …………wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
Im Übrigen wird der/die Angeklagte freigesprochen.
Der/die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen; mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen der/die Angeklagte, die durch den Freispruch bedingt sind; diese trägt die Landeskasse.
Ein Betrag in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 73, 73 c StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Das Gericht hat zum tatsächlichen Geschehen folgende Feststellungen getroffen:
Der/die Angeklagte entwendete am 01.08.2022 gegen 16:30 Uhr in der Wohnung des Zeugen ………… 400,00 Euro ihm gehörendes Bargeld. Das Geld befand sich im Portemonnaie des Zeugen …………, welches in einer Kommode in seinem Abstellraum lag. Nachdem der/die Angeklagte das Bargeld an sich genommen hatte, schloss er/sie den Abstellraum ab und verließ später die Wohnung.
Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Wegen dieser Tat ist der/die Angeklagte zu bestrafen.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der gesetzlich bestimmte Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Das Strafmaß für den/die Angeklagte/n ist innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nach dem Maß der Schuld zu bestimmen, § 46 Abs. 1 StGB, wobei sämtliche für und gegen den/die Angeklagte/n sprechenden Umstände Berücksichtigung finden müssen, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB.
Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat das Gericht folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:
Strafmildernde Umstände konnten für den/die Angeklagte/n nicht festgestellt werden. Zu seinen/ihren Lasten wirkt sich hingegen aus, dass der/die Angeklagte/n wegen Diebstahls einschlägig vorbestraft ist. Zudem stellt sich die Tatbegehung als besonders rücksichtslos dar, da die Tat in der Wohnung des Geschädigten und damit einem besonders geschützten, persönlichen Bereich verübt wurde.
Die Verhängung einer Geldstrafe war genügend, um auf den/die Angeklagte/n einzuwirken, ihm/ihr das Unrecht seines/ihres Tuns eindringlich vor Augen zu führen und er/sie für die Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Unter Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen erachtet das Gericht eine
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro
für tat- und schuldangemessen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes dabei mit 40,00 Euro zu bemessen.
Der Wert des Erlangten in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz, §§ 73, 73c StGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 464, 465 StPO.
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
II.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung war der/die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil die ihm/ ihr insoweit zur Last gelegt Tat nicht festgestellt werden konnte.
………….
